1 Allgemeines und Tarifhistorie
Am 1. Oktober 2005 trat der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in Kraft und löste den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT und BAT-O) weitgehend ab. Der TVöD – Allgemeiner Teil – (TVöD-AT) und der jeweilige Besondere Teil Verwaltung (BT-V), Krankenhäuser (BT-K), Sparkassen (BT-S), Flughäfen (BT-F) und Entsorgung (BT-E) bilden im Zusammenhang das Tarifrecht für den jeweiligen Dienstleistungsbereich.
Zur besseren Übersicht und Lesbarkeit haben die Tarifvertragsparteien aus dem Allgemeinen Teil des TVöD und dem jeweiligen Besonderen Teil durchgeschriebene Fassungen für die 5 o. g. Sparten erstellt.
Die Kündigung einer der genannten Tarifverträge oder einzelner Regelungen davon hat unmittelbare Rechtswirkung auf die entsprechend durchgeschriebene Fassung.
Die umfassendste Neuerung im Bereich der Sparkassen stellte die Einführung der Sparkassensonderzahlung zum 1.1.2006 dar. Sie ersetzte die Regelungen zum Urlaubsgeld, zur Zuwendung und zur Überstundenpauschalvergütung. Erstmals wurden hier im Bereich des öffentlichen Dienstes fixe Gehaltsbestandteile in variable Vergütung umgewandelt.
Im Rahmen der Tarifrunde 2016 wurde die neue Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA vereinbart. Sie ist zum 1.1.2017 in Kraft getreten. Als Eigenbeitrag der Beschäftigten zur Kostenkompensation wurde in diesem Zuge eine Reduzierung der Sparkassensonderzahlung vereinbart.
Zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Sparkassen haben sich die Tarifvertragsparteien im Rahmen der Tarifrunde 2018 darauf verständigt, Verhandlungen mit dem Ziel der Prüfung tarifvertraglicher Möglichkeiten unter Einbeziehung einer möglichen Veränderung der Sparkassensonderzahlung aufzunehmen und diese möglichst bis Ende 2018 abzuschließen.
Tatsächlich gelang es den Tarifvertragsparteien erst im Rahmen der Tarifrunde 2020 ein Maßnahmenpaket zur Personalkostenreduzierung im Bereich der Sparkassen zu verabschieden. Dieses betrifft die allgemeinen Entgelterhöhungen, die Sparkassensonderzahlung sowie den tariflichen Urlaubsanspruch.
Im Rahmen der Tarifverhandlungen 2022/2023 versuchten die Sparkassen erneut, ein Maßnahmenpaket zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit zu erzielen. Der Schlichterspruch sah für den Bereich der kommunalen Sparkassen jedoch keine weiteren Sonderlösungen vor.
2 Sonderregelungen im TVöD-S aufgrund des Besonderen Teils der Sparkassen
Die durchgeschriebene Fassung (TVöD-S) entspricht im Wesentlichen dem TVöD-AT. Abweichungen sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt und erläutert.
Legende über die Entsprechungen der TVöD-S-Regelungen zu den jeweiligen Bestimmungen im TVöD-AT bzw. BT-S (soweit abweichend)
TVöD-S |
TVöD-AT |
BT-S |
§ 1 (Geltungsbereich) In Absatz 1 ist § 40 Abs. 1 BT-S redaktionell integriert |
§ 1 |
§ 40 |
§ 1 Abs. 4 (Beschäftigte der EG 15) entspricht § 45 BT-S |
- |
§ 45 |
§ 3 (Allgemeine Arbeitsbedingungen, Bankgeheimnis) Abs. 1 Satz 2 entspricht § 46 Satz 2 BT-S |
§ 3 (ist modifiziert) |
§ 46 Satz 2 |
§ 5 [nicht besetzt] – wird vollständig ersetzt durch § 5.1 (Qualifizierung) entspricht § 47 BT-S |
§ 5 |
§ 47 |
§ 6 (Regelmäßige Arbeitszeit) Protokollerklärung zu Abs. 4 AT (vollkontinuierlicher Schichtbetrieb auch an Sonn- und Feiertagen) ist nicht besetzt |
§ 6 (modifiziert) |
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§ 17 (Allgemeine Regelungen zu den Stufen) Begrifflichkeit des § 41 Abs. 2 BT-S (= Gemeinsamer Ausschuss) für die "Betriebliche Kommission" |
§ 17 (ist modifiziert) |
§ 41 Abs. 2 |
§ 17.1 (Entgelt für Auszubildende) |
- |
§ 48 |
§ 18 [nicht besetzt] |
§ 18 (Leistungsentgelt) Die Beschäftigten in Sparkassen sind von § 18 AT ausgenommen, Protokollerklärung Nr. 4 zu § 18 TVöD-AT. |
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§ 18.1 (Grundsätze für leistungs- und erfolgsorientierte variable Entgelte) |
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§ 41 |
§ 18.2 (Zielvereinbarung) |
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§ 42 |
§ 18.3 (Systematische Leistungsbewertung) |
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§ 43 |
§ 18.4 (Sparkassensonderzahlung (SSZ)) |
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§ 44 |
§ 18a [nicht besetzt] |
§ 18a (Alternatives Entgeltanreiz-System) Die Beschäftigten in Sparkassen sind von § 18a TVöD-AT ausgenommen, Protokollerklärung Nr. 2 zu § 18a TVöD-AT. |
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§ 20 [nicht besetzt] (Beschäftigte in Sparkassen wegen Sparkassensonderzahlung ausgenommen) |
§ 20 (Jahressonderzahlung) |
§ 44 Abs. 7 |
§ 21 (Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung) Sparkassensonderzahlung (§ 18.4) anstelle der Jahressonderzahlung (§ 20 AT) |
§ 21 (ist modifiziert) |
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§ 23 (Besondere Zahlungen) Absatz 1, Satz 2 und 7, Abs. 3.1 |
§ 23 Abs. 1 Satz 2 (ist modifiziert) § 23 Abs. 3.1 (ist modifiziert) |
§ 49 Abs. 1, Satz 2, Abs. 2; § 50 |
§ 26 (Erholungsurlaub) Absatz 1, Satz 2 |
§ 26 (ist modifiziert) |
§ 50a |
§ 39 (In-Kraft-Treten) Sparkassensonderzahlung (§ 18.4) anstelle der Jahressonderzahlung (§ 20 AT) tritt früher in Kraft |
§ 39 (ist modifiziert) |
§ 51 |
Anlage A (Tabellenentgelt) Anlage Sparkassen – Anlage A zu § 15 TVöD tritt vom 1.9.2020 bis zum 30.11.2022 an die Stelle der Anlage A |
Anlage A |
Anlage Sparkassen – Anlage A zu § 15 TVöD |
2.1 Regelungen für Beschäftigte der Entgeltgruppe 15 (§ 1 Abs. 4 TVöD-S)
Eine sparkassenspezifische Sonderregelung für Beschäftigte der Entgeltgruppe 15 ist in § 1 Abs. 4 TVöD-S enthalten. Der TVöD-S findet grundsätzlich Anwendung für diese Beschäftigten. Einzelarbeitsvertraglich können jedoch vom Tarifvertrag abweichende Regelungen zum Entgel...