(1) 1Die Behörden des Bundes mit Ausnahme der Selbstverwaltungskörperschaften stellen unbearbeitete maschinenlesbare Daten, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben erhoben haben oder durch Dritte in ihrem Auftrag haben erheben lassen, zum Datenabruf über öffentlich zugängliche Netze bereit. 2Ein Anspruch auf Bereitstellung dieser Daten wird hierdurch nicht begründet. 3Satz 1 gilt nicht für natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts, denen hoheitliche Aufgaben zur selbständigen Wahrnehmung übertragen wurden.
(1) 1Die Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung stellen unbearbeitete Daten, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben erhoben haben oder durch Dritte in ihrem Auftrag haben erheben lassen, zum Datenabruf über öffentlich zugängliche Netze bereit. 2Ein Anspruch auf die Bereitstellung dieser Daten wird hierdurch nicht begründet.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nur für Daten, die
1. |
der Behörde elektronisch gespeichert und in Sammlungen strukturiert vorliegen, insbesondere in Tabellen oder Listen, |
2. |
ausschließlich Tatsachen enthalten, die außerhalb der Behörde liegende Verhältnisse betreffen, |
3. |
nicht das Ergebnis einer Bearbeitung anderer Daten durch eine Behörde des Bundes [Bis 22.07.2021: der unmittelbaren Bundesverwaltung] sind, |
4. |
nach der Erhebung keine Bearbeitung erfahren haben, ausgenommen eine Bearbeitung,
a) |
die der Fehlerbereinigung dient oder |
b) |
die aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen erfolgt ist und ohne die eine Veröffentlichung der Daten nicht möglich wäre, und |
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4. |
nach der Erhebung keine Bearbeitung erfahren haben, ausgenommen eine Bearbeitung, die aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen erfolgt ist und ohne die eine Veröffentlichung der Daten nicht möglich wäre, und |
5. |
bei Personenbezug derart umgewandelt wurden, dass
a) |
sie sich nicht mehr auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen oder |
b) |
die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann. |
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5. |
nicht für Forschungszwecke erhoben worden sind. |
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 müssen die Daten nicht bereitgestellt werden, wenn
1. |
an den Daten
b) |
ein Zugangsrecht erst nach der Beteiligung Dritter bestünde, |
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2. |
die Daten ohne Auftrag der Behörde von Dritten erstellt und ihr ohne rechtliche Verpflichtung übermittelt werden, [Bis 22.07.2021: oder] |
3. |
es sich um Daten handelt, die zu Forschungszwecken erhoben wurden und bereits über öffentlich zugängliche Netze entgeltfrei bereitgestellt werden; die Möglichkeit der freiwilligen Bereitstellung dazugehöriger Metadaten über das nationale Metadatenportal GovData bleibt davon unberührt, oder |
3. |
die Daten bereits über öffentlich zugängliche Netze entgeltfrei bereitgestellt werden. |
4. |
die Daten unter das Bankgeheimnis fallen. |
(3a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 müssen Datensätze, die personenbezogene Daten enthalten, nicht bereitgestellt werden.
(4) 1Die Bereitstellung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt unverzüglich nach der Erhebung, sofern der Zweck der Erhebung dadurch nicht beeinträchtigt wird, andernfalls unverzüglich nach Wegfall der Beeinträchtigung. 2Ist aus technischen oder sonstigen gewichtigen Gründen eine unverzügliche Bereitstellung nicht möglich, sind die Daten unverzüglich nach Wegfall dieser Gründe bereitzustellen. 3Sofern sich aus spezialgesetzlichen Regelungen nichts anderes ergibt, sind abweichend von Satz 1 Daten, die zu Forschungszwecken erhoben wurden, erst bereitzustellen, wenn das der Datenerhebung zugrunde liegende Forschungsvorhaben abgeschlossen und der Forschungszweck erfüllt ist. 4Der für die freiwillige Teilnahme an einer Forschungsmaßnahme festgelegte Zweck gilt unbeschadet hiervon fort.
(5) 1Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 sind mit Metadaten zu versehen. 2Diese Metadaten werden im nationalen Metadatenportal GovData eingestellt.
(5) 1Die Daten werden grundsätzlich maschinenlesbar bereitgestellt. 2Sie sind mit Metadaten zu versehen. 3Die Metadaten werden im nationalen Metadatenportal GovData eingestellt.
(6) 1Der Abruf von Daten nach Absatz 1 Satz 1 muss entgeltfrei und zur uneingeschränkten Weiterverwendung der Daten durch jedermann ermöglicht werden. 2Der Abruf von Daten nach Absatz 1 Satz 1 soll jederzeit, ohne verpflichtende Registrierung und ohne Begründung möglich sein.
(7) Die Behörden des Bundes [Bis 22.07.2021: der unmittelbaren Bundesverwaltung] sollen die Anforderungen an die Bereitstellung von Daten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 bereits frühzeitig berücksichtigen bei:
1. |
der Optimierung von Verwaltungsabläufen gemäß § 9, |
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dem Abschluss von vertraglichen Regelungen zur Erhebung oder Verarbeitung der Daten sowie |
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bei der Beschaffung von informati... |