Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT bildet die "... gesamte nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit" die Eingruppierungsgrundlage. Die "... gesamte Tätigkeit" bedeutet, dass es nicht zulässig ist, Teile einer Tätigkeit außer Betracht zu lassen. Auch Tätigkeiten mit nur einem geringeren Anteil an der Gesamttätigkeit fließen also in die Bewertung ein. Höherwertige, etwa nur einen geringen Zeitanteil umfassende Tätigkeiten können sich bei der Bewertung der Gesamttätigkeit auswirken und letztlich auch über die Zuordnung zu einer Vergütungsgruppe entscheiden.
Die "... nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit" bestimmt sich nach dem Arbeitsvertrag. "Auszuüben" ist die Tätigkeit, die dem Angestellten von der für Organisationsfragen zuständigen Stelle zugewiesen wurde. Eine "ausgeübte" Tätigkeit, die sich der Angestellte "selbst an Land gezogen hat" ist nicht zu bewerten. Wurde die Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit mit den im Arbeitsumfeld tätigen Arbeitskollegen und ggf. auch mit dem unmittelbaren Vorgesetzten abgestimmt, ohne dass eine – auch nur stillschweigende – Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle des Arbeitgebers vorliegt, wird ein Höhergruppierungsanspruch nicht begründet.
Die Tätigkeit ist jedoch nur insoweit Grundlage für die Eingruppierung, als sie nicht nur zur vorübergehenden Ausübung übertragen ist.
Nicht "... nur vorübergehend auszuüben" ist die Tätigkeit eines Angestellten, der als sog. Springer als ständige Aufgabe andere Mitarbeiter während ihrer Abwesenheit zu vertreten hat.
Die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit muss billigem Ermessen entsprechen. "Vorübergehend" ist eine Übertragung, wenn ihre zeitliche Begrenzung von Anfang an feststeht, etwa für die befristete Vertretung eines anderen, z.B. erkrankten, Mitarbeiters. In diesem Zusammenhang stellt sich im Weiteren die Frage, ob entsprechend § 24 Abs. 1 bzw. § 24 Abs. 2 BAT die Gewährung einer Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Vergütungsgruppen in Betracht kommt.
Die vom Angestellten auszuübende Tätigkeit nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT bestimmt sich grundsätzlich nach dem Arbeitsvertrag. Ergänzend sind klare (schriftliche) Festlegungen über den jeweiligen Aufgabenbereich des Angestellten durch Geschäftsverteilungspläne, Arbeitsplatzbeschreibungen etc. zu treffen.
Dies gilt im Besonderen auch für solche Angestellte, die aufgrund ihrer Vor-/Ausbildung als "überqualifiziert" zu bezeichnen sind. Hier sollte durch die "befugte Stelle" (Personalamt bzw. sonstige Arbeitgebervertreter) der Aufgabenbereich detailliert beschrieben und insbesondere die schriftliche Festlegung getroffen werden, auf welchem Niveau (z.B. Fachhochschulniveau) Tätigkeiten zu bearbeiten sind.