Im Gegensatz zur Anlage 1a, in der es für den Bereich des Bundes und der Länder sowie für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände jeweils unterschiedliche Fassungen gibt, gilt die Anlage 1b in gleicher Fassung sowohl für die Tarifgemeinschaft Bund/Länder wie auch für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände.

Die Anlage 1b ist mit Tarifvertrag vom 30.06.1989 neu gefasst worden und mit Wirkung vom 01.08.1989 in Kraft getreten. Die Anlage 1b gliedert sich in die Abschnitte A und B.

Auch diesen Abschnitten sind Vorbemerkungen vorangestellt.[1]

Z.B. Vorbemerkungen zu den Abschnitten A und B:

"Nr. 3: Kinderkrankenschwestern, die Tätigkeiten von Krankenschwestern bzw. Altenpflegerinnen ausüben, sind als Krankenschwestern bzw. Altenpflegerinnen eingruppiert".

Auch enthalten diese Abschnitte Protokollerklärungen.[2]

Z.B. Protokollerklärung Nr. 2:

"Zeiten einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages können auf die Zeit der Tätigkeit und auf die Bewährungszeit ganz oder teilweise angerechnet werden, sofern sie anzurechnen wären, wenn sie im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zurückgelegt worden wären."

Der Abschnitt A erfasst das Pflegepersonal, das unter die Sonderregelungen 2a (im Bereich des Bundes unter die Sonderregelungen 2e III) BAT fällt. Die Sonderregelungen 2a BAT gelten insbesondere für Beschäftigte in Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten sowie in sonstigen Anstalten und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen.

Abschnitt B erfasst das Pflegepersonal, das nicht unter die Sonderregelungen 2a bzw. im Bereich des Bundes unter die Sonderregelungen 2e III BAT fällt. Somit fallen unter den Abschnitt B alle Pflegepersonen, die nicht in einer Anstalt im Sinne der Sonderregelung 2a bzw. der Sonderregelung 2e III BAT tätig sind. Der Abschnitt B hat besondere Bedeutung unter anderem für die Pflegepersonen in Anstalten und Heimen, die der Fürsorge oder Betreuung von alten Personen dienen.

Beachten Sie, dass alle Alten- und Pflegeheime, in denen die zu betreuenden Personen in ärztlicher Behandlung stehen, unter den Geltungsbereich der Sonderregelung 2a BAT zu fassen sind. Dies gilt auch, wenn die ärztliche Behandlung durch niedergelassene Ärzte geschieht. Die Abgrenzung der Anwendbarkeit der Sonderregelung 2a oder der Sonderregelung 2b ergibt sich

  1. aus der Tatsache der ärztlichen Betreuung der Heimbewohner
  2. aus der Abgrenzung zwischen dem Sachverhalt der Krankenpflegebedürftigkeit gegenüber dem Begriff der Fürsorge oder Betreuung alter, gebrechlicher oder sonstiger hilfsbedürftiger Personen.

Die Eingruppierung der unter die Anlage 1b fallenden Beschäftigten ist deutlich einfacher festzustellen, als die Eingruppierung der unter die Anlage 1a fallenden Beschäftigten. Dies liegt vor allem daran, dass es sich bei den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1a fast ausschließlich um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, deren Auslegung sich in der täglichen Praxis als äußerst schwierig darstellt, während die Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1b wesentlich einfacher anzuwenden sind.

Anders als in der Anlage 1a, die bei Vergütungsgruppe X beginnt (Angestellte mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit) und dann ansteigt bis zur Vergütungsgruppe I, ist die geringste Bewertung in der Anlage 1b die Vergütungsgruppe Kr. I (Pflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit) und steigt dann an bis zur Vergütungsgruppe Kr. XIII in Abschnitt A bzw. Vergütungsgruppe Kr. XI in Abschnitt B.

Nachfolgend sind einige Eingruppierungsbeispiele aufgeführt.

  • Pflegehelferinnen

Pflegehelferinnen im Sinne des Tätigkeitsmerkmals der Anlage 1b sind ungeprüfte Pflegekräfte. Diese werden in Kr. I eingruppiert. Hierunter fallen auch Pflegehelferinnen während der Ausbildung zur "Pflegehelferin mit mindestens 1-jähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlussprüfung" im Sinne der Vergütungsgruppe Kr. II Fallgruppe 2.

  • Krankenpflegehelferinnen

Diese werden in Vergütungsgruppe Kr. II eingruppiert.

  • Krankenschwestern

Die Eingruppierung von examinierten Krankenschwestern erfolgt generell in Kr. IV. Nach zwei Jahren werden diese in Vergütungsgruppe Kr. V, nach weiteren 4 Jahren in Vergütungsgruppe Kr. Va eingruppiert.

Werden examinierte Krankenschwestern, z.B. als Operationsschwestern oder als Anästhesieschwestern im Operationsdienst tätig oder werden Krankenschwestern in Einheiten für Intensivmedizin tätig, erfolgt die Eingruppierung in Vergütungsgruppe Kr. V. Nach 6-jähriger Bewährung erfolgt eine Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe Kr. VI.

  • Stations- oder Gruppenschwestern

Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als Stations- oder Gruppenschwestern bestellt sind, werden zunächst mindestens in Kr. Va BAT eingruppiert. Sind ihnen mehrere Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt, hängt die Eingruppierung von der Anzahl der unterstellten Pflegepersonen ab.

Z.B.: In Vergütungsgruppe Kr. VII Fallgruppe 7 werden Krankenschwestern als Stationsschwe...

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