4.4.1 Bewertungsgrundlage: jeder einzelne Arbeitsvorgang
Der Arbeitsplatz ist auf Grundlage des § 22 BAT zu bewerten. Bewertet wird dabei jeder einzelne Arbeitsvorgang der gesamten auszuübenden Tätigkeit. Es ist somit erforderlich, dass der Bewerter die gesamte Tätigkeit, die am Arbeitsplatz anfällt, zunächst in Arbeitsvorgänge zerlegt. Danach ist jeder ermittelte Arbeitsvorgang daraufhin zu untersuchen, welche Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung er erfüllt und welchen zeitlichen Umfang seine Erledigung in Anspruch nimmt.
Welche Eingruppierungsnorm anzuwenden ist, können Sie nur bei Kenntnis der Vergütungsordnung feststellen. Beschäftigen Sie sich also intensiv mit den unterschiedlichen Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung. In den nachfolgenden Beispielen wird von einer Tätigkeit eines Angestellten ausgegangen, auf den "die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale" des "Allgemeinen Teils der Vergütungsordnung VkA" anzuwenden sind.
Bei der Bewertung müssen Sie Folgendes unterscheiden:
- Anforderungen, die sich aus der auszuübenden Tätigkeit ergeben, z.B. einfache Tätigkeiten, gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, selbständige Leistungen
- Personenbezogene Anforderungen, z.B. der Nachweis der "Ersten Prüfung" für eine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe Vc BAT. Die personenbezogenen Anforderungen müssen immer unabhängig von der auszuübenden Tätigkeit zusätzlich erfüllt sein.
4.4.2 Zeitanteil des Arbeitsvorgangs
Wie bereits erläutert, ist für jeden Arbeitsvorgang das Tätigkeitsmerkmal zu ermitteln, dessen Anforderungen er entspricht. Danach sind die zeitlichen Anteile der Arbeitsvorgänge, bei denen gleiche Anforderungen erfüllt sind bzw. die demselben Tätigkeitsmerkmal (z.B. selbständige Leistungen basierend auf gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen) entsprechen, zusammenzurechnen. Ergibt sich nun, dass zeitlich mindestens zur Hälfte oder das im Tätigkeitsmerkmal selbst festgelegte abweichende zeitliche Maß (z.B. zu einem Fünftel selbständige Leistungen bzw. zu einem Drittel selbständige Leistungen) erreicht ist, folgt daraus, dass die gesamteTätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe entspricht und der Angestellte somit in dieser Vergütungsgruppe eingruppiert ist.
Der Angestellte A erledigt folgende Arbeitsvorgänge:
Arbeitsvorgänge |
zeitlicher Anteil |
gründliche Fachkenntnisse |
gründliche und vielseitige Fachkenntnisse |
selbständige Leistungen |
1 2 3 4 5 |
35 % 20 % 20 % 15 % 10 % |
ja ja ja ja ja |
ja nein ja ja nein |
ja nein ja ja nein |
|
100 % |
100 % |
70 % |
70 % |
Ergebnis: Der Angestellte A ist in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1b Vergütungsordnung VkA eingruppiert, weil zeitlich 70 v.H. Arbeitsvorgänge anfallen, die den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1b (gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen) entsprechen.
Es kommt also nicht auf die Anzahl der Arbeitsvorgänge an, sondern auf das Zeitvolumen von Arbeitsvorgängen mit gleichen Anforderungen bezogen auf die Gesamtarbeitszeit.