Nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 BAT sind die Arbeitsvorgänge wie folgt definiert:
"Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung in das Grundbuch, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. "
Bei dem Begriff des Arbeitsvorgangs handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung kein Ermessensspielraum besteht. Vielmehr ist der Begriff des Arbeitsvorgangs ein feststehender, abstrakter und von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff. Seine Anwendung ist gerichtlich voll nachprüfbar. Daher können die Parteien in einem Rechtsstreit auch nicht unstreitig stellen, dass bestimmte Tätigkeiten einen Arbeitsvorgang im Rechtssinn bilden. Für die Feststellung maßgeblich ist dabei das jeweilige Arbeitsergebnis einer Tätigkeit. Für die Bestimmung des Arbeitsergebnisses sind Geschäftsverteilung, Behördenanschauung, gesetzliche Bestimmungen, Verwaltungsvorschriften und behördliche Übung zu berücksichtigen. Dabei sind bei der Bildung der Arbeitsvorgänge auch die Tätigkeitsbeschreibungen in Form von Beispielen zu beachten. Diese können es verbieten, mehrere in verschiedenen Beispielen beschriebene Tätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen. So ergibt sich etwa aus den Beispielen der Protokollerklärung Nr. 23 des TV für Angestellte in technischen Berufen (VkA) für "schwierige Aufgaben", dass Innendienst- und Außendiensttätigkeiten eines Vermessungstechnikers grundsätzlich nicht zu einem Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne zusammengefasst werden können.
Die richtige Feststellung der einzelnen Arbeitsvorgänge ist für die Tätigkeitsbewertung von zentraler Bedeutung, da der Arbeitsvorgang die allein maßgebliche Bewertungseinheit ist.
Am einfachsten gestaltet sich die Bewertung, wenn die Tarifvertragsparteien einen bestimmten Aufgabenbereich in Form einer Dienstpostenbeschreibung oder Funktionsbezeichnung zum Tätigkeitsmerkmal gemacht haben. In diesem Fall sind die zum jeweiligen Aufgabenbereich gehörenden einzelnen Tätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen.
Z.B.
- Leiter von Kassen mit mindestens 5 Kassenangestellten, VergGr. Vb, Fgr. 10, Teil I der VergO B/L.
- Leiter von Registraturen, denen mindestens 8 Registraturangestellte ständig unterstellt sind, VergGr. Vc, Fgr. 12, Teil I der VergO B/L.
- Technischer Oberinspektor bei den Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte an Theater und Bühnen.
In einer Vielzahl von Urteilen hat das Bundesarbeitsgericht die Auffassung vertreten, dass ganze Tätigkeitsbereiche von Angestellten insgesamt einen Arbeitsvorgang darstellen. Auch in diesen Fällen gestaltet sich die Bewertung recht einfach. So z.B.:
Leiter einer Küche
Hier entschied das BAG:
"Danach ist die gesamte Tätigkeit des Klägers im Hinblick auf seine Leitungsaufgaben als allein verantwortlicher Küchenleiter als ein großer Arbeitsvorgang anzusehen. Arbeitsergebnisse seiner Tätigkeit ist die verantwortliche Leitung der Küche ...
Diesem Arbeitsergebnis dienen alle Einzeltätigkeiten des Klägers, beginnend mit der Lagerung der Verpflegungsmittel, der Vorbereitung der Speisen bis zur Ausgabe der Mahlzeiten und der Verwertung von Speiseresten einschließlich der Ausbildung, Anleitung und Beaufsichtigung des Küchenfach- und Küchenhilfspersonals. Damit ist die Leitungstätigkeit des Klägers auch rechtlich selbständig bewertbar. Dieses Ergebnis entspricht der Rechtsprechung des Senats, nach der Leitungstätigkeiten regelmäßig nur als ein Arbeitsvorgang angesehen werden können ..."
"Arbeitsergebnis der Tätigkeit des Klägers ist die Kontrolle von Lebensmitteln in allen Gewerbebetrieben seines Bezirks auf Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Alle Einzelaufgaben des Klägers, die diesem Ziel dienen, einschließlich der Vorbereitungstätigkeiten und notwendigen Büroarbeiten, dürften als Kontrolltätigkeit nicht weiter spaltbar sein ..."