Fällt ein Teil der Arbeitsvorgänge unter ein Tätigkeitsmerkmal mit mehreren tätigkeitsbezogenen Anforderungen, spricht man von der sog. Mischtätigkeit. Bei der Anwendung des § 22 Abs. 2 Unterabs. 3 BAT können sich in diesen Fällen Zweifelsfragen ergeben. Um hierbei unbillig erscheinende Ergebnisse zu vermeiden, sollte nach folgendem Grundsatz, den die Arbeitgebervertreter der BAT-Kommission am 07.07.1976 beschlossen haben, verfahren werden:
Können Arbeitsvorgänge, die im übrigen alle Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals mit mehreren tätigkeitsbezogenen Anforderungen erfüllen, für die Eingruppierung in der in Frage kommenden Vergütungsgruppe nur deshalb nicht berücksichtigt werden, weil das in § 22 Abs. 2 Unterabs. 3 BAT für jede Anforderung geforderte zeitliche Maß, bezogen auf die gesamte Tätigkeit, nicht erreicht wird, sind sie für die Eingruppierung in dieser Vergütungsgruppe mit ihrem zeitlichen Ausmaß den Arbeitsvorgängen hinzu zu rechnen, die nach anderen Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe bereits zugeordnet sind.
1
Der Angestellte A hat auszuüben
- zu 35 v.H. Arbeitsvorgänge, die der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 15 des Teils I – Bund/TdL – (Lohnrechner) zugeordnet sind,
- zu 20 v.H. Arbeitsvorgänge, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern (Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a Teil I – Bund/TdL –),
- zu 20 v.H. Arbeitsvorgänge, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern (Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1a des Teils I – Bund/TdL –),
- zu 25 v.H. Arbeitsvorgänge, die der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a zugeordnet sind.
Die Arbeitsvorgänge b, die für sich genommen den Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a entsprechen, führen für sich allein nicht zur Eingruppierung in Vergütungsgruppe Vc, weil sie nicht 50 v.H. erreichen. Sie sind nach der vorgeschlagenen Handhabung aber den Arbeitsvorgängen a hinzuzurechnen. Das zeitliche Ausmaß der nach der Vergütungsgruppe Vc zu bewertenden Arbeitsvorgänge beträgt 55 v.H. Der Angestellte ist danach in der Vergütungsgruppe Vc eingruppiert.
Dieses Ergebnis wird durch die spätere Zuordnung der Arbeitsvorgänge b nach drei Jahren zur Vergütungsordnung Vb, der Arbeitsvorgänge c nach sechs Jahren zur Vergütungsgruppe VIb und der Arbeitsvorgänge d nach drei Jahren zur Vergütungsgruppe VII nicht verändert.
2
Der Angestellte B hat auszuüben
- zu 40 v.H. Arbeitsvorgänge, die der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 40 des Teils I – Bund/TdL – (Registratoren) zugeordnet sind,
- zu 15 v.H. Arbeitsvorgänge, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern (Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a des Teils I – Bund/TdL -),
- zu 25 v.H. Arbeitsvorgänge, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern (Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1a des Teils I – Bund/TdL -),
- zu 20 v.H. Arbeitsvorgänge, die der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a des Teils I –Bund/TdL – zuzuordnen sind.
Die Arbeitsvorgänge b, die für sich allein genommen der Vergütungsgruppe Vc zuzuordnen wären, sind den Arbeitsvorgängen a zuzurechnen. Die Arbeitsvorgänge a und b machen zusammen 55 v.H. aus. Der Angestellte ist danach in Vergütungsgruppe VIb eingruppiert.
Die spätere Zuordnung der Arbeitsvorgänge b nach drei Jahren zur Vergütungsgruppe Vb, der Arbeitsvorgänge c nach sechs Jahren zur Vergütungsgruppe VIb und der Arbeitsvorgänge d nach drei Jahren zur Vergütungsgruppe VII ändert an der Eingruppierung nichts.
Wenn der Angestellte bei einer obersten Bundes- oder Landesbehörde beschäftigt ist, würden die Arbeitsvorgänge a nach acht Jahren der Vergütungsgruppe Vc zugeordnet. Der Angestellte wäre dann in Vergütungsgruppe Vc eingruppiert.
Es kann zweifelhaft sein, ob sich nach dem dargestellten Grundsatz stets ein zufriedenstellendes Ergebnis in den Fällen erzielen lässt, in denen Tätigkeitsmerkmale mehrerer tätigkeitsbezogene Anforderungen mit unterschiedlichem zeitlichem Maß enthalten:
3
Der Angestellte C hat auszuüben:
- zu 25 v.H. Arbeitsvorgänge, die der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 15 des Teils I – Bund/TdL – (Lohnrechner) zugeordnet sind,
- zu 20 v.H. Arbeitsvorgänge, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern (Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a des Teils I – Bund/TdL -),
- zu 20 v.H. Arbeitsvorgänge, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern (Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1a des Teils I – Bund/TdL -),
- zu 35 v.H. Arbeitsvorgänge, die der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a des Teils I –Bund/TdL – zugeordnet sind.
Im Unterschied zu Beispiel 1 ist der Angestellte nicht in Vergütungsgruppe Vc eingruppiert, weil die Arbeitsvorgänge a und b zusammen nicht mindestens 50 v.H. der gesamten Tätigkeit ausmachen. Da die Arbeitsvorgänge c nur die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1a erfüllen, ergäbe sich eine Eingruppierung in dieser Vergütungsgruppe.
Im Hinblick darauf, dass