a. Sonstige Angestellte
In einer Vielzahl von Eingruppierungsnormen wird als personenbezogene Anforderung eine bestimmte Vor-/Ausbildung verlangt. Häufig haben die Tarifvertragsparteien – mit Ausnahme der medizinischen Berufe – gleichzeitig eine Alternative zu der geforderten Ausbildung vereinbart: den sonstigen Angestellten. In der jeweiligen Eingruppierungsnorm heißt es:
"... sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben."
Beispiele hierfür:
- technische Angestellte (Ingenieure), VergGr. Vb
- Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, VergGr. Vb
Beachten Sie: Nicht jede Eingruppierungsnorm mit personenbezogenen Anforderungen enthält die Gleichstellungsmöglichkeit des "sonstigen Angestellten". Angestellte, die ohne die entsprechende Ausbildung in solchen Tätigkeiten beschäftigt werden, sind wegen Fehlens der tariflichen Voraussetzung nicht in der entsprechenden VergGr. eingruppiert. Für diese Fälle haben die Tarifvertragsparteien eine Auffangnorm vereinbart. In der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen Nr. 1 Unterabs. 3 (B/L):
"Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, ohne dass sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihren Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, von ihm erfasst werden, sind Angestellte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals in der nächst niederen Vergütungsgruppe eingruppiert. Dies gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die nach Zeitablauf, nach Bewährung oder bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorsehen. Gegenüber den VergGr. IIa bzw. IIb, Va, VIa und VIII gelten hierbeidie VergGr. III, Vc, VII und IXb als nächst niedere Vergütungsgruppe."
Eine entsprechende Regelung findet sich in Nr. 4 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen der VergO VkA.
Diese Auffangnorm findet in den Fällen Anwendung, in denen eine Eingruppierungsnorm eine Ausbildungsvoraussetzung enthält, ohne zugleich eine Gleichstellung für "sonstige Angestellte" vorzusehen. Enthält also eine Eingruppierungsnorm die Alternative des "sonstigen Angestellten" und wird im konkreten Bewertungsfall festgestellt, dass der Angestellte nicht über die gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, findet diese Auffangnorm keine Anwendung.
Die Eingruppierung als "sonstiger Angestellter" setzt kumulativ voraus
- gleichwertige Fähigkeiten eines entsprechend ausgebildeten Angestellten
- Erfahrungen eines entsprechend ausgebildeten Angestellten
- entsprechende Tätigkeiten eines entsprechend ausgebildeten Angestellten
Eine Gleichstellung erfordert das Vorhandensein von Fähigkeiten und Erfahrungen, die denen der Angestellten mit der vorgeschriebenen Vor- und Ausbildung entsprechen. Das BAG verlangt jedoch nicht ein Wissen und Können, wie es durch die vorausgesetzte Vor- und Ausbildung erworben wird. Andererseits genügt es nicht, dass der sonstige Angestellte nur in einem begrenzten Teilarbeitsgebiet Leistungen erbringt, die denen eines Angestellten mit der entsprechenden Vor- und Ausbildung gleichwertig sind. Ein derart eingegrenztes Teilgebiet belegt nur begrenzte Fähigkeiten und Erfahrungen. Dies ist nicht ausreichend. Zu fordern ist vielmehr eine der Vor- und Ausbildung ähnlich gründlicheBeherrschung eines vom Umfang her entsprechenden Wissensgebiets.
Beachten Sie:
In der Praxis wird überwiegend argumentiert mit Hinweis auf eine langjährige Beschäftigung. Dies ist für sich genommen nicht ausreichend.
Wichtig für gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen ist insbesondere eine breite Verwendungsmöglichkeit, die den Angestellten ähnlich vielfältig einsatzfähig macht wie einen Angestellten, der über die vorausgesetzte Vor- und Ausbildung verfügt.
Beachten Sie:
In der Praxis wird häufig aus dem Vorliegen einer entsprechenden Tätigkeit gefolgert, der Angestellte verfüge zwangsläufig auch über gleichwertige Fähigkeiten. Dies ist ein Trugschluss. Die Rechtsprechung des BAG ist deutlich restriktiver als die Anwendungspraxis im öffentlichen Dienst. Übt ein Angestellter eine "entsprechende Tätigkeit" aus, kann daraus lediglich geschlossen werden, dass der Angestellte befähigt ist, auf einem eng begrenzten Teilausschnitt aus der Aufgabenpalette eines entsprechend ausgebildeten Angestellten zu arbeiten.
Erst wenn darüber hinaus festgestellt wird, dass der Angestellte ebenso vielfältig einsatzfähig ist, wie ein entsprechend ausgebildeter Angestellter, können gleichwertige Fähigkeiten bejaht werden.
- Eine Angestellte mit der staatlichen Anerkennung als Kinderpflegerin verfügt für sich allein selbst dann nicht über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung, wenn sie 6 Jahre in einem Team eine Kleingruppe von 6- bis 9-jährigen sprachbehinderten Kindern während einer stationären Behandlung betreut. Diese Tätigkeit erlaubt allein den Rückschluss au...