Der Bewährungsaufstieg nach § 23a BAT ist mit Wirkung zum 01.01.1966 eingeführt worden.
Beachten Sie: Der Bewährungsaufstieg nach § 23a gilt ausschließlich im Bereich der Anlage 1a Bund/Länder. Er gilt nicht im Bereich der VkA und nicht im Bereich der Anlage 1b.
Den Bewährungsaufstieg erkennt man an einem Hinweiszeichen. Dieses Hinweiszeichen besteht aus einem "Sternchen". Daher wird dieser Aufstieg zum Teil auch als "Sternchenaufstieg" bezeichnet.
Beispiel: VergGr. VIII, Fgr. 3a:
Angestellte, die Buchungen mittels Buchungsmaschinen vornehmen (Maschinen-Bucher).*
Bewährungsaufstieg
↓
VergGr. VII, Fgr. 2:
Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen* gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütungsgruppe VIII eingruppiert sind, nach 3-jähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIII.
In der Anlage 1a B/L ist der Aufstieg nach § 23a in folgenden Vergütungsgruppen in Teil I vorgesehen:
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nach VergGr VII nach 3 Jahren |
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nach VergGr VI nach 9 Jahren |
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nach VergGr IVb nach 6 Jahren |
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nach VergGr Ib nach 11 Jahren für Angestellte mit |
2. Staatsprüfung, im Übrigen nach 15 Jahren.
Der Bewährungsaufstieg nach § 23a ist auch in den Teilen II, III und IV der Anlage 1a B/L zu finden.
Die Dauer der Bewährungszeit ist immer der Fallgruppe 2 der nächsthöheren VergGr des Teils I der Anlage 1a zu entnehmen. Beachten Sie, dass dies auch der Fall ist, wenn sich der Bewährungsaufstieg im Teil II, III oder IV der Anlage 1a B/L befindet.
Beispiel: Im Teil III Abschn. L, Unterabschn. VIII der Anlage 1a B/L heißt es:
Vergütungsgruppe VIII
1. Wachleiter, denen mindestens 10 Wächter ständig unterstellt sind, soweit nicht anderweitig eingruppiert.* Bewährungsaufstieg
(geregelt in Teil I)
↓
Vergütungsgruppe VII
2. Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen* gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütungsgruppe VIII eingruppiert sind, nach 3-jähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIII.
Für den Bereich der VkA gilt § 23a BAT nicht. Stattdessen hat die VkA mit Wirkung vom 01.04.1966 ein eigenständiges Vergütungssystem vereinbart.
§ 23a BAT gilt auch nicht für die Anlage 1b. Da der überwiegende Teil der von dieser Anlage betroffenen Angestellten im Pflegedienst im Bereich der VkA beschäftigt ist, haben Bund und TdL für diesen Bereich auf eine eigenständige Regelung verzichtet und statt des Bewährungsaufstiegs Änderungen des Vergütungssystems der VkA übernommen und mit dieser mit Wirkung zum 01.10.1970 für den Bereich der Anlage 1b (Pflegedienst) ein neues gemeinsames Vergütungssystem eingeführt. Im Bereich der Anlage 1a ist jedoch die Einheitlichkeit der Vergütung im öffentlichen Dienst verloren gegangen.