7.2.1 Richtige Eingruppierung in Ausgangsvergütungsgruppe
Grundvoraussetzung für einen Aufstieg ist eine zutreffende Eingruppierung des Angestellten in der Ausgangsvergütungsgruppe. Es ist nicht ausreichend, dass der Angestellte formal in der Ausgangsvergütungsgruppe eingereiht ist, aus der heraus ein Aufstieg tarifrechtlich möglich ist. Vielmehr muss die auszuübende Tätigkeit die tariflichen Tätigkeitsmerkmale der Ausgangsfallgruppe auch während der Zeit der Bewährung materiell erfüllen.
Der Arbeitgeber hat auch das Recht, aus Anlass der Teilnahme des Angestellten am Bewährungs- oder Zeitaufstieg die tarifliche Bewertung der auszuübenden Tätigkeit zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung, dass der Angestellte die Voraussetzungen der Ausgangsvergütungsgruppe nicht erfüllt, widerspricht es in aller Regel nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sich der Arbeitgeber hierauf beruft. Vielmehr ist er grundsätzlich berechtigt, eine irrtümlicherweise vorgenommene Eingruppierung zu korrigieren. Ein Bewährungsaufstieg scheidet in diesen Fällen aus.
Der Angestellte ist als Leiter einer Kindertagesstätte mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen in VergGr. IVa, Fgr. 2 eingruppiert. Im März würde die 4-jährige Bewährungszeit für den Aufstieg in VergGr. III, Fgr. 1 ablaufen. Im Februar wird festgestellt, dass die Durchschnittsbelegung im Zeitraum vom 1. Okt. bis 31. Dez. des vorangegangenen Kalenderjahres lediglich 170 Plätze betrug (vgl. Protokollerklärung Nr. 10). Damit ist der Angestellte automatisch in VergGr. IVa, Fgr. 1 eingruppiert. Er nimmt nicht am Bewährungsaufstieg teil.
Etwas anderes kann dann gelten, wenn dem Angestellten mehrfach bestätigt wird, er sei zutreffend originär in eine bestimmte Vergütungsgruppe eingruppiert, und dies erst im Zuge der Teilnahme am Bewährungsaufstieg geleugnet wird.
Des Weiteren kann sich der Arbeitgeber auf das Vorliegen einer geringerwertigen Tätigkeit in den Fällen nicht berufen, wenn er während des Laufs der Bewährungszeit arbeitsvertragswidrig eine geringerwertige Tätigkeit zuweist. In diesen Fällen bleibt die frühere Tätigkeit die "auszuübende Tätigkeit" mit der Folge, dass der Angestellte am Bewährungsaufstieg teilnimmt. Wird hingegen dem Angestellten mit seinem Einverständnis eine tariflich unterwertige Tätigkeit übertragen und ist ihm die mögliche tarifliche Unterwertigkeit bekannt, wird diese Tätigkeit auf die Bewährungszeit nicht angerechnet. Eine andere Bewertung greift, wenn zwar der Angestellte selbst der Übertragung der geringerwertigen Tätigkeit ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, der Personal- bzw. Betriebsrat jedoch nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde. In diesem Fall bleibt die frühere Tätigkeit die "auszuübende Tätigkeit" mit der Folge, dass der Angestellte am Bewährungsaufstieg teilnimmt. Ein Bewährungsaufstieg scheidet in diesen Fällen nur aus, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass der Angestellte sich in der höherwertigen Tätigkeit nicht bewährt haben würde.
7.2.2 Zeitpunkt des Beginns und Vollendung des Aufstiegs
Für den Beginn der Bewährungszeit kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, an dem der Angestellte durch den Arbeitgeber förmlich eingruppiert worden ist. Vielmehr beginnt die Bewährungszeit mit dem Tag, an dem der Angestellte nicht nur vorübergehend mit einer Tätigkeit beauftragt wird, die überwiegend die Merkmale der Vergütungsgruppe/Fallgruppe erfüllt, aus der der Angestellte im Wege der Bewährung in eine höhere Vergütungsgruppe aufrücken kann. Maßgebend ist sonach die sich aus der Tarifautomatik ergebende materielle Rechtslage. KraftTarifautomatik ist jedoch ein Angestellter unabhängig von der förmlichen Einreihung in der Vergütungsgruppe/Fallgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
Die Bewährungszeit ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem die Bewährungszeit endet.
Die Höhergruppierung erfolgt – Bewährung vorausgesetzt – an d...