In einer Reihe von Eingruppierungsnormen haben die Tarifvertragsparteien als taifliches Merkmal ein Fußnotenzeichen eingefügt. Hierbei können von der Zielrichtung drei Arten von Vergütungsgruppenzulagen unterschieden werden:
Bewährungszulagen
In der jeweiligen Fußnote ist eine Zulage vereinbart, die nach Ablauf eines Zeitraums in der Tätigkeit der jeweiligen Fallgruppe bei Vorliegen von Bewährung gewährt wird.
Funktionszulagen
In der jeweiligen Fußnote ist eine Zulage vereinbart, die entweder sofort bei Übernahme der Tätigkeit oder aber nach Ablauf eines Zeitraums in der Tätigkeit der jeweiligen Fallgruppe gewährt wird.
Leistungszulagen
Die Leistungszulage wird nicht in einer Fußnote, sondern in Protokollnotizen ausgewiesen und wird bei Vorliegen herausragender Leistungen und besonderer Zuverlässigkeit gewährt.
Meist wurde die Vergütungsgruppenzulage als Ersatz für einen Bewährungsaufstieg vereinbart. So enthält z.B. die Vergütungsregelung für Meister ein umfassendes System von Bewährungsaufstiegen mit Ausnahme der VergGr. Vb. Ein Bewährungsaufstieg nach VergGr. IVb ist nicht vorgesehen, da diese VergGr. dem "gehobenen Dienst" zugerechnet wird und die Meistertätigkeit im "mittleren Dienst" angesiedelt ist. Als Ersatz für den Bewährungsaufstieg wurde die Vergütungsgruppenzulage vereinbart. Ähnliches gilt für Fachhochschulingenieure, bei denen gleichfalls kein Bewährungsaufstieg nach VergGr. Ib vorgesehen ist.
Beachten Sie, dass zwischen einem Bewährungsaufstieg und einer Vergütungsgruppenzulage ein erheblicher qualitativer Unterschied besteht. Hat ein Angestellter eine Vergütungsgruppe aufgrund eines Bewährungsaufstiegs erreicht, kann dies nur durch Änderungskündigung oder Änderungsvertrag geändert werden. Eine Vergütungsgruppenzulage wird hingegen nur so lange gewährt, wie die auszuübende Tätigkeit die tariflichen Anforderungen der Eingruppierungsnorm erfüllt, an welche die Zahlung der Vergütungsgruppenzulage gebunden ist. Wird z.B. dem Angestellten kraft Direktionsrechts eine andere Tätigkeit übertragen, die einer anderen Fallgruppe zuzuordnen ist, bei der im Gegensatz zur bisherigen Fallgruppe keine Vergütungsgruppenzulage vorgesehen ist, verliert der Angestellte den Anspruch auf die Zulage (negativer Fallgruppenwechsel). Des Weiteren kann die Vergütungsgruppenzulage auch dadurch entfallen, dass die tariflichen Voraussetzungen der entsprechenden Fallgruppe nicht mehr erfüllt werden.
Eine Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterin von Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt ist, erhält eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 v.H. der Grundvergütung der Stufe 4 der VergGr. Vc (VergGr. Vc, Fgr 11 TV für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst VkA).
Sinkt die maßgebliche Durchschnittsbelegung unter 40 Plätze (siehe hierzu Protokollerklärung Nr. 10), entfällt der Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage.
Die Vergütungsgruppenzulage zählt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41 BAT) und des Übergangsgeldes (§ 63 BAT) als Bestandteil der Grundvergütung mit.
Hinsichtlich der Berechnung der Tätigkeitszeit bzw. Bewährungszeit sind grundsätzlich die Regelungen des Fallgruppenbewährungsaufstiegs anzuwenden, es sei denn, dass in der entsprechenden Fußnote ausdrücklich auf die Anwendung des § 23a BAT verwiesen wird.
- Der Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage nach Fußnote 2 zur VergGr. Vc des Teils II Abschnitt G (Angestellte im Sozial – und Erziehungsdienst) der VergO B/L setzt voraus, dass die dort geforderte vierjährige Tätigkeit diejenige der Fallgruppe 7 (Normaltätigkeit einer Erzieherin nach dreijähriger Bewährung) der VergGr. Vc ist. Die nach der Tarifsystematik höherwertige Tätigkeit der Fallgruppe 6 (Erzieherin in Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder) erfüllt nicht diese Tatbestandsvoraussetzung der Fußnote 2. Eine lückenausfüllende Tarifauslegung bei einem Fallgruppenwechsel ist nicht zulässig.
- Wird eine in der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber/innen (ZASt) beschäftigte Sozialarbeiterin mit Vergütung nach VergGr. IVb, Fgr.16 (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) nach Auflösung der Dienststelle unter Eingruppierung in VergGr. IVb, Fgr.18 in die Justizvollzugsanstalt versetzt, endet der für die Zahlung einer Vergütungsgruppenzulage nach der Fußnote 1 zur Fgr.16 maßgebliche vierjährige Bewährungszeitraum mit der Versetzung. Weder sind die Zeiten der späteren Beschäftigung in der JVA nachträglich auf die Bewährung als Sozialarbeiterin in der ZASt anzurechnen noch sind umgekehrt die dort erdienten Bewährungszeiten im Rahmen des Zeitaufstiegs zu berücksichtigen, der nach der VergGr. IVa, Fgr.17 für Bewährungshelfer/innen nach vierjähriger Berufstätigkeit in der Bewährungshilfe eröffnet ist. Die Sozialarbeiterin hat aufgrund ihrer im Versetzungszeitpunkt erworbenen Bewährungszeiten keinen "Anerkennungsanspruch" erworben.