Häufig ist in der Praxis die Übung anzutreffen, dass der Arbeitgeber keine genaue Kenntnis davon hat, welche Arbeitnehmer gerade eine Bewährungszeit durchlaufen. Dementsprechend erfolgt auch keine Reaktion mit Ablauf der Bewährungszeit. Hierbei wird jedoch übersehen, dass aufgrund der Tarifautomatik der Arbeitnehmer automatisch am Bewährungsaufstieg teilnimmt, es sei denn, es fehlt am Erfordernis der Bewährung. Will nun der Arbeitgeber zu einem späteren Zeitpunkt dieses Erfordernis leugnen, dürfte dieses Verhalten gegen Treu und Glauben verstoßen. Denn aufgrund der Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber gehalten, bei Vorliegen von Leistungsmängeln den Angestellten darauf hinzuweisen und ihm damit die Chance zu geben, sein Verhalten zu ändern. Ein Arbeitgeber, der den Angestellten in keiner Weise verwarnt oder ermahnt und ihn dadurch in dem Glauben lässt, er habe sich bewährt, wird sich daher in aller Regel entgegenhalten lassen müssen, dass er seine Fürsorgepflicht verletzt hat. Er kann sich daher nicht auf mangelnde Bewährung berufen.
Auch die in der Praxis häufig anzutreffende Übung, erst zum Ablauf der Bewährungszeit vom Vorgesetzten eine Stellungnahme zur Frage der Bewährung einzuholen, ist aus diesen Gründen absolut unzureichend. Wird jetzt vom Vorgesetzten – für den Angestellten überraschend – festgestellt, er habe sich nicht bewährt, stellt sich der Arbeitgeber in Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten.
Empfehlung zur organisatorischen Handhabung
- Bei Einstellung oder Zuweisung einer anderen Tätigkeit ist sorgfältig zu prüfen, ob aus der anzuwendenden Eingruppierungsnorm heraus ein Bewährungsaufstieg vorgesehen ist.
- Schriftliche Information des Angestellten. Dies dürfte auch der Arbeitsmotivation dienlich sein.
- Schriftliche Information des Vorgesetzten, verbunden mit der Aufforderung, etwaige Leistungsmängel oder Arbeitsvertragsverletzungen unverzüglich der personalbearbeitenden Stelle mitzuteilen.
- Bei Auftreten von Leistungsmängeln den Angestellten unverzüglich ermahnen oder abmahnen und ihm hierbei deutlich machen, dass er nur bei einer Besserung seines Verhaltens am Bewährungsaufstieg teilnimmt.
- Bei wiederholten Leistungsmängeln oder Arbeitsvertragsverletzungen oder bei ganz schwerwiegenden Vorfällen ist dies unverzüglich in einem detaillierten Bericht seitens des Vorgesetzten festzuhalten. Es sind die exakten Daten aufzuführen sowie die Beweismittel anzugeben.
- Anschließend ist der Angestellte hierzu zu hören und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erweisen sich die Vorfälle auch nach dieser Prüfungsphase als so schwerwiegend, dass für den vergangenen Zeitraum das Vorliegen einer Bewährung nicht bejaht werden kann, ist der Umstand der Nichtbewährung in einem Vermerk mit Datum schriftlich festzuhalten. Damit geht die bisherige Bewährungszeit verloren. Die Bewährungszeit des Angestellten beginnt vom Zeitpunkt der Feststellung der Nichtbewährung an neu zu laufen.
- Dieser Vermerk und die sich hieraus ergebenden Konsequenzen sind dem Arbeitnehmer schriftlich förmlich mitzuteilen. Er hat damit die Möglichkeit, diesen Bescheid gerichtlich anzufechten.
Diese empfohlene Vorgehensweise und insbesondere die Möglichkeit der Nichtanrechnung bisher durchlaufener Bewährungszeit sind im BAT nicht ausdrücklich geregelt. Die Zulässigkeit dieses Vorgehens ergibt sich jedoch aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Denn ansonsten wäre der Arbeitgeber gezwungen, bis zum Ablauf der Bewährungszeit abzuwarten, um dem Arbeitnehmer dann zu eröffnen, er habe sich insgesamt nicht bewährt. Dies wäre ihm auch nicht verwehrt, da er schon während des Laufes der Bewährungszeit auf die Leistungsmängel hingewiesen hat. Der Angestellte würde damit die gesamte Bewährungszeit verlieren. Dies wäre für ihn aber deutlich nachteiliger als die hier empfohleneVorgehensweise, die nur zu einem teilweisen Verlust der Bewährungszeit führt. Im Übrigen wird diese Vorgehensweise zumindest beim Bewährungsaufstieg nach § 23a durch eine wertende Heranziehung der Regelung zur Unterbrechung gestützt. Erbringt jemand über einen längeren Zeitraum als 6 Monate Leistungen, die dem Erfordernis der Bewährung nicht gerecht werden, ist dies wie eine Unterbrechung der Bewährungszeit zu werten mit der Folge des Verlustes der Bewährungszeit.