Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewährungsaufstieg im öffentlichen Dienst. Eingruppierung. Bewährungsaufstieg. Treu und Glauben
Leitsatz (amtlich)
1. Der Anspruch auf Höhergruppierung im Wege des Bewährungsaufstiegs setzt voraus, dass sich der Angestellte während der maßgeblichen Bewährungszeit den in seiner auszuübenden Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat, also jedenfalls ausreichende Leistungen erbracht hat.
2. Der Angestellte genügt seiner Darlegungslast im allgemeinen damit, dass er vorträgt, er habe seine Tätigkeit unbeanstandet ausgeübt.
3. Vom Arbeitgeber muss nämlich auf Grund seiner Fürsorgepflicht verlangt werden, dass er während des Laufs der Bewährungsfrist ein Versagen des Angestellten, welches er ihm gegebenenfalls später entgegenhalten will, festhält und dem Angestellten eröffnet. Ist dies während einer 15-jährigen Bewährungszeit nicht geschehen und beruft sich der Arbeitgeber erstmals zwei Wochen vor Ablauf der
Normenkette
BAT § 22a; BGB § 242
Verfahrensgang
ArbG Regensburg (Urteil vom 30.03.1999; Aktenzeichen 4 Ca 3243/98) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 30.3.1999 – 4 Ca 3243/98 – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger infolge Bewährungsaufstiegs ab 1.1.1998 Vergütung nach Vergütungsgruppe Ib BAT beanspruchen kann.
Der am … geborene Kläger ist Diplomingenieur (Univ.) für Landschaftspflege. Vom 1.12.1976 bis 30.6.1979 war er beim Landesamt für Wasserwirtschaft angestellt, anschließend bis jetzt beim Straßenbauamt …. Vergütet wurde er immer nach Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a (mit Hinweiszeichen) gem. Teil I der Anlage 1 a zum BAT.
In einer Feststellung vom 14.8.1999 (Bl. 15/16 d.A.) wurde bei der von ihm ausgeübten Tätigkeit von folgenden Arbeitsvorgängen ausgegangen:
- Mitwirkung bei der Linienfestlegung von Planungen unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes (10 %)
- Aufstellung von landschaftspflegerischen Begleitplänen zum Vorentwurf und zur Planfeststellung (60 %)
- Erstellung von Bepflanzungsplänen sowie Überwachung landschaftspflegerischer Bepflanzung im Zuge der Bauausführung (10 %)
- Beratung zu Ziffer 1 und 2 bei den Straßenbauämtern Amberg und Weiden (20 %)
Der Kläger war bis etwa 1990 als einzige Fachkraft für Landschaftspflege beim Straßenbauamt … und von hier aus auch bei den Straßenbauämtern … und … tätig. Seit 1990 ist in Weiden eine zusätzliche Fachkraft eingestellt worden. Seit etwa 1994 sind in den drei Ämtern fünf bzw. 5 1/2 Fachkräfte für Landschaftspflege tätig, im Straßenbauamt allein drei.
Mit einem Aktenvermerk vom 15.11.1991 (Anlage K 1 = Bl. 6 d.A.) betreffend den Bewährungsaufstieg traf der Leiter des Staßenbauamtes … die Feststellung, dass sich der Kläger im Laufe der 15-jährigen Bewährungsfrist in Vergütungsgruppe IIa den Anforderungen nicht gewachsen gezeigt habe. Von ihm würde die Fertigung und Betreuung einer von den Naturschutzbehörden anerkannten Planung erwartet. Diese Anforderungen könne er nicht erfüllen. In einem weiteren Aktenvermerk vom Straßenbauamt … vom 27.11.1991 (Anlage K 2 = Bl. 7 d.A.) wurde festgehalten, dass auf Grund der Feststellung der Nichtbewährung die Bewährungsfrist noch nicht zu laufen begonnen habe. Da der Kläger jedoch in früheren Jahren die ihm übertragenen Tätigkeiten zur Zufriedenheit des Straßenbauamtes ausgeführt habe, wolle man den Beginn der Bewährung rückwirkend so festlegen, dass der Kläger die nächsthöhere Gruppe noch vor Erreichen des Rentenalters erreichen könne, wenn die zukünftigen Leistungen den Vorstellungen des Straßenbauamtes entsprächen. Innerhalb der folgenden drei Jahre trat ein Wechsel in der Amtsleitung des Straßenbauamtes Regensburg ein. Zu einer Neufestlegung des Beginns der Bewährungszeit kam es nicht. Deshalb forderte der Kläger nunmehr mit Anwaltsschreiben vom 13.7.1998 seine Höhergruppierung zum 1.1.1998, was vom Beklagten abgelehnt wurde.
Der Kläger hat daraufhin am 19.10.1998 beim Arbeitsgericht Klage auf Feststellung eingereicht, dass ihm mit Wirkung ab 1.1.1998 Vergütung nach Vergütungsgruppe Ib BAT zu bezahlen sei. Das Arbeitsgericht Regensburg hat dieser Klage mit Endurteil vom 30.3.1999 mit der Begründung stattgegeben, dass der Kläger jedenfalls schlüssig dargelegt habe, dass er sich bereits vom 1.12.1976 bis 30.11.1991 durchschnittlichen Anforderungen der ihm übertragenen, seiner Vergütungsgruppe entsprechenden Tätigkeit, gewachsen gezeigt habe. Dafür spreche, dass er jahrelang die einzige Fachkraft an den drei Straßenbauämtern gewesen sei, während heute fünf Mitarbeiter für diese Aufgaben eingesetzt seien. Außerdem sei er unstreitig zu keinem Zeitpunkt wegen seiner Arbeitsleistung abgemahnt oder ihm sonstwie vor dem 15.11.1991 verdeutlicht worden, dass seine Arbeitsleistungen ein den Bewährungsaufstieg hinderndes, unterdurchschnittliches Niveau hätten. Behauptungen des Beklagten, der Kläger sei nicht in der Lage eine fachlich fehle...