Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewährung. Bewährungsaufstieg. Fallgruppenaufstieg. Fürsorgepflicht. Leistungsmängel. Bewährungsaufstieg, Fallgruppenaufstieg

 

Leitsatz (redaktionell)

Die bloße Zeitdauer der in einer bestimmten Vergütungsgruppe verbrachten Tätigkeit reicht zur Bewährung i.S.v. § 23a BAT nicht aus. Hinzu kommen muss vielmehr, dass die Leistungen des Angestellten in dieser Zeit nicht zu beanstanden, also ordnungsgemäß waren. Besonders gute Leistungen sind nicht zu fordern, dem Angestellten dürfen durchaus übliche Mängel unterlaufen.

 

Normenkette

BAT § 23a

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 09.01.2007; Aktenzeichen 3 Ca 520/06)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 9. Januar 2007, Az.: 3 Ca 520/07, abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger beginnend mit dem 01.06.2005 Vergütung nach Vergütungsgruppe II a der Anlage 1 a zum BAT zu gewähren.

2. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger aufgrund zehnjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der VergGr. III Fallgruppe 2 BAT ab dem 01.06.2005 Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II a BAT hat.

Der Kläger (geb. am 25.08.1943) ist Diplom-Ingenieur (FH) und Architekt. Er war vom 01.07.1974 bis zum 31.08.2007 zuletzt beim Landesbetrieb LBB, der aus der ehemaligen Staatsbauverwaltung hervorgegangen ist, in der Niederlassung Koblenz als technischer Angestellter beschäftigt. Die Parteien haben einzelvertraglich die Anwendung des BAT und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge vereinbart. Das Arbeitsverhältnis ist ab dem 01.12.1998 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis zunächst im Teilzeitmodell fortgeführt worden. Der Kläger arbeitete montags und dienstags ganztags und mittwochs halbtags. Mit Änderungsvertrag vom 19.09.2005 (Bl. 289 d. A.) wechselten die Parteien in das Blockmodell. Die Arbeitsphase war vom 01.03.2005 bis zum 31.05.2006; die Freistellungsphase vom 01.06.2006 bis zum 31.08.2007.

Mit Wirkung vom 01.06.1995 ist der Kläger zum Projektleiter (Projektgruppe D 4 – große und kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten Bund/ Land, Eigen-/ Fremdplanung) bestellt worden. Vom gleichen Zeitpunkt wurden seine Tätigkeiten der Fallgruppe 2 der VergGr. III BAT zugeordnet. Aus dieser Fallgruppe ist nach zehnjähriger Bewährung ein Aufstieg in VergGr. II a BAT möglich, die der Kläger ab dem 01.06.2005 fordert. Die Vergütungsdifferenz zwischen VergGr. III BAT und VergGr. II a BAT beträgt für Vollzeitbeschäftigte EUR 334,31 monatlich.

Am 20.10.2004 führten die Parteien ein Personalgespräch über verschiedene Kritikpunkte des Beklagten. Die Niederschrift zum Personalgespräch (Bl. 38-42 d. A.) und der Ergebnisvermerk vom 11.11.2004 (Bl. 6-7 d. A.) wurden dem Kläger am 16.11.2004 ausgehändigt. Der Niederlassungsleiter hielt als Ergebnis fest, dass der Fallgruppenaufstieg des Klägers wegen Schlechtleistung für „vorerst sechs Monate unterbrochen” werde. Vor Ablauf dieses Zeitpunktes solle ein erneutes Personalgespräch geführt werden, um „die Unterbrechung zurückzusetzen und den Bewährungsaufstieg fortzusetzen”. Am 04.04.2005 führten die Parteien ein weiteres Gespräch. Mit Schreiben vom 18.05.2005 (Bl. 47 d. A.) übermittelte der Niederlassungsleiter dem Kläger die Gesprächsniederschrift vom 21.04.2005 (Bl. 44-45 d. A.) sowie einen Aktenvermerk vom 27.04.2005 (Bl. 46 d. A.). Er teilte dem Kläger mit, dass sich aufgrund seiner Leistungen zurzeit kein Bewährungsaufstieg rechtfertigen lasse. Der Fallgruppenbewährungsaufstieg sei „weiter gehemmt”. Das Schreiben vom 18.05.2005 nebst Anlagen wurde dem Kläger am 20.05.2005 ausgehändigt.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer nochmaligen Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.01.2007 (dort S. 2-11 = Bl. 149-158 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm beginnend mit dem 01.06.2005 Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a der Anlage 1 a zum BAT zu gewähren.

Das beklagte Land hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 09.01.2007 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe das Erfordernis einer zehnjährigen Bewährung im Sinne des § 23 a BAT nicht erfüllt. Die bloße Zeitdauer der in einer bestimmten Vergütungsgruppe verbrachten Tätigkeit reiche für die Bewährung i. S. v. § 23 a BAT nicht aus. Hinzukommen müsse vielmehr, dass die Leistungen des Angestellten in dieser Zeit nicht zu beanstanden, also ordnungsgemäß gewesen seien. Der Kläger habe trotz Kritikgesprächen vom 20.10.2004 und vom 04.04.2005 im Jahre 2004 als auch im Jahre 2005 seiner Arbeitspflicht nicht ausreichend Genüge getan. Wege...

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