Einige Eingruppierungsnormen enthalten Merkmale, die von sich aus ohne weiteres Zutun des Arbeitgebers Schwankungen und Veränderungen unterworfen sind. So heißt es z. B. in EG 9b Fallgr. 1 in Anlage 5 zu § 23 TVÜ-Bund Nr. 10 Abschn. 1:

"Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen."

Und in der Vorbemerkung Nr. 2 heißt es hierzu: "Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Okt. bis 31. Dez. des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen."

In derartigen Fällen enthält die tarifliche Bewertung der auszuübenden Tätigkeit einen variablen Faktor. Ändert sich dieser variable Faktor, ändert sich kraft Tarifautomatik die tarifliche Bewertung der auszuübenden Tätigkeit. Die entsprechende Eingruppierung verändert sich automatisch, ohne dass es einer Änderungskündigung seitens des Arbeitgebers bedarf.[1]

Hiervon zu unterscheiden sind variable Tätigkeitsmerkmale, die sich durch aktives Handeln des Arbeitgebers z. B. im Rahmen einer betrieblichen Umstrukturierung verändern. Ein derartiges variables Tätigkeitsmerkmal ist z. B. das Erfordernis einer Anzahl unterstellter Personen. Hier ist eine Veränderung und die damit verbundene Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit[2] nur möglich im Wege einer betriebsbedingten Änderungskündigung.

[1] ArbG Heilbronn, Urteil v. 8.11.2000, 4 Ca 329/00; a. A. Sonntag/Bauer, der Eingruppierung nach dem BAT, 7. Aufl. 2001 Rdnr. 505 sowie Krasemann, Das Eingruppierungsrecht des BAT/BAT-O, 7. Aufl. 2001 S. 152, wonach eine Anpassung nur durch Änderungskündigung erfolgen kann.
[2] Siehe hierzu die Darlegungen unter Punkt 13.1.3 „Übertragung einer tariflich niedriger zu bewertenden Tätigkeit”.

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