Beschäftigte in der Entgeltgruppe 13, die nach § 17 Abs. 8 TVÜ-Bund eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt ihrer Stufe nach Entgeltgruppe 13 und der entsprechenden Stufe der Entgeltgruppe 14 erhalten, werden von Amts wegen, also ohne Antrag, mit Inkrafttreten der Entgeltordnung stufengleich und unter Anrechnung der bisherigen Stufenlaufzeit der Entgeltgruppe 14 zugeordnet.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel

 
vorhandene, übergeleitete Beschäftigte am 30.9.2005 – IIa mit 5-/6-jährigem Aufstieg nach Ib nach Anlage 2 TVÜ-Bund EG 14
neue Eingruppierungsfälle ab 1.10.2005 (übergeleitete und neue Beschäftigte) – IIa mit 5-/6-jährigem Aufstieg nach Ib nach Anlage 4 TVÜ-Bund i. V. m. § 17 Abs. 8 TVÜ-Bund EG 13 (+ Zulage nach EG14)
Neue (ab 1.1.2014)   EG 14 (z. B. Ärzte, Tierärzte)

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