Eine Höhergruppierung nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund erfolgt nur auf Antrag. Das Antragserfordernis dient zum einen der Personalverwaltung, die somit nicht die Eingruppierungen sämtlicher Beschäftigten von Amts wegen überprüfen muss, zum anderen aber auch dem Schutz der Beschäftigten, da nicht jede Veränderung unbedingt zum Vorteil des Beschäftigten ist.
Nachteilige Auswirkungen können sich z. B. ergeben
- aufgrund der Anrechnung des Höhergruppierungsgewinns auf einen Strukturausgleich (§ 12 Abs. 5 Satz 2 TVÜ-Bund). Eine Überleitung in die Entgeltgruppen 9a, 9b und 14 gem. § 27 TVÜ-Bund gilt dagegen nicht als Höhergruppierung (Protokollerklärung zu § 12 Abs. 5 TVÜ-Bund), sodass in diesen Fällen keine Anrechnung erfolgt.
- Bei Höhergruppierungen in die Entgeltgruppe 13, z. B. bei Ingenieurinnen und Ingenieuren oder bei Beschäftigten in der Informationstechnik aus der Entgeltgruppe 12, reduziert sich der Prozentsatz der Jahressonderzahlung von 80 % auf 60 % (Tarifgebiet West, für Tarifgebiet Ost i. H. v. 75 %).
- Bei Höhergruppierungen aus der Entgeltgruppe 8 in die Entgeltgruppe 9a oder Entgeltgruppe 9b reduziert sich der Prozentsatz der Jahressonderzahlung von 90 % auf 80 % (Tarifgebiet West, für Tarifgebiet Ost davon 75 %).
Es besteht keine Beratungspflicht des Arbeitgebers. Wohl aber besteht aufgrund der Fürsorgepflicht eine Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Beschäftigten auf Verlangen die maßgeblichen Grunddaten zur Verfügung zu stellen. Dies sind
- Entgeltgruppe am 31.12.2013 und 1.1.2014,
- der Zeitpunkt des nächsten Stufenaufstiegs,
- einer neu zustehenden Zulage (z. B. Entgeltgruppenzulage),
- das Bestehen eines Strukturausgleichs einschließlich Höhe, Beginn und Dauer und Auswirkungen einer Höhergruppierung hierauf,
- etwaige Auswirkungen auf die Jahressonderzahlung.
Es besteht kein Anspruch auf Vornahme einer Günstigkeitsberechnung. Macht der Arbeitgeber ungeachtet dessen dennoch eine derartige Vergleichsberechnung und ihm unterläuft ein Fehler, besteht ein Haftungsrisiko.
Darüber hinaus empfiehlt es sich jedoch, die Beschäftigten in allgemeiner Form über die Überleitung in die neue Entgeltordnung und die eventuellen Auswirkungen zu informieren.
Der Antrag bedarf keiner Form. Eine Mail oder auch ein mündlich gestellter Antrag genügt. Es empfiehlt sich jedoch dringend aus Gründen der Dokumentation, einen derartig gestellten Antrag zu protokollieren und vom Beschäftigten unterzeichnen zu lassen.
Der Antrag ist bedingungsfeindlich. Ein Antrag dahingehend, man beantrage eine Höhergruppierung, falls dies günstiger sei als der Verbleib in der bisherigen Entgeltgruppe, wäre unwirksam. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr und 6 Monaten ab Inkrafttreten der Entgeltordnung zu stellen und bezieht sich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Entgeltordnung. Nach Inkrafttreten der Entgeltordnung eingetretene Veränderungen, z. B. der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe, bleiben unberücksichtigt.
Die Antragsfrist beträgt 1 Jahr und 6 Monate und endet am 30.6.2015. Es ist eine Ausschlussfrist.
Nach Ablauf der Frist verbleiben die Beschäftigten gem. § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in ihrer durch die Überleitung in den TV EntgO Bund bestandsgeschützten Entgeltgruppe. Die Tarifautomatik bleibt abbedungen.
Stellt nun ein Beschäftigter nach Ablauf der Frist (30.6.2015) einen Antrag auf Überprüfung der Tätigkeiten mit dem Ziel einer Höhergruppierung und führt die Überprüfung dazu, dass die Tätigkeit nach der Entgeltordnung höher einzugruppieren ist, führt dies nicht automatisch zu einer nunmehr stufengleichen Höhergruppierung. Vielmehr ist zu prüfen, ob die aktuell auszuübende Tätigkeit im Vergleich zu der auszuübenden Tätigkeit vor Inkrafttreten des TV EntgO Bund am 31.12.2013 unverändert geblieben ist. Ist dies der Fall, ist der Antrag auf Höhergruppierung abzulehnen. Denn bei der Antragsfrist handelt es sich um eine besondere Ausschlussfrist, die zum Untergang des Anspruchs auf eine höhere Eingruppierung in Anwendung der neuen Entgeltordnung führt.
Wird die Antragsfrist gemäß § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund nicht gewahrt, scheidet eine Überleitung in die neue Entgeltordnung ohne einen Wechsel der Tätigkeit endgültig aus.
Wird der Antrag fristgerecht gestellt und ist er begründet, entfaltet er mit seinem Zugang konstitutive Wirkung, ohne dass es einer Annahmeerklärung seitens des Arbeitgebers bedarf. Der Anspruch auf Höhergruppierung entsteht mit Zugang des Antrags und wird zugleich fällig.
Hiervon klar zu unterscheiden ist der sich aus der Höhergruppierung ergebende Anspruch auf Bezahlung. Hier greift die Ausschlussfrist des § 37 TVöD. Ob der Antrag nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund zugleich eine ausreichende Geltendmachung i. S. d. § 37 TVöD enthält, hängt von dessen Inhalt ab und ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen .
Ruht das Arbeitsverhältnis am 1.1.2014 oder beginnt es im Laufe des Jahres zu ruhen, z. B. wegen