4.1 Aufbau des TV EntgO Bund und der Entgeltordnung
Anders als im Bereich der VKA und im TV-L wird die neue Entgeltordnung nicht als Anlage zum TVöD konzipiert. Vielmehr gibt es einen eigenständigen Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund). Der Tarifvertrag enthält zentral zusammengefasst und "vor die Klammer gezogen" im Wesentlichen die Regelungen, die für die Anwendung der Tätigkeitsmerkmale maßgeblich sind und bislang in den Vorbemerkungen zur Vergütungsordnung, im TV Lohngruppenverzeichnis Bund und z. T. auch in Protokollnotizen standen.
Dieser Tarifvertrag TV EntgO Bund ist wie folgt gegliedert:
Anhang zu § 15
Die Anlage 1 – Entgeltordnung des Bundes – enthält weitgehend die redaktionell überarbeiteten, früheren Tätigkeitsmerkmale für
Sie ist in 6 Teile gegliedert wie folgt:
Teil I enthält im Wesentlichen die Tätigkeitsmerkmale der früheren ersten Fallgruppen aus dem Allgemeinen Teil der Anlage 1a zum BAT Teil II enthält die ehemaligen Oberbegriffe für Arbeiter aus dem Allgemeinen Teil des Lohngruppenverzeichnisses.
In Teil III sind die Tätigkeitsmerkmale aus den für den Bundesbereich geltenden besonderen Tätigkeitsmerkmalen der Teile I, II und III der Anlage 1a zum BAT sowie die Beispiele und Ferner-Merkmale aus dem Allgemeinen Teil des Lohngruppenverzeichnisses aufgegangen. Darüber hinaus sind sie aktualisiert und zum Teil neu vereinbart worden.
Teil IV enthält die besonderen Tätigkeitsmerkmale für den Bereich des BMVg, die bisher in Teil III der Anlage 1a zum BAT sowie in den Sonderverzeichnissen 2a und 2b des Lohngruppenverzeichnisses enthalten waren. Zudem enthält dieser Teil (weil es Krankenhäuser beim Bund nur im Bereich des BMVg gibt) die Tätigkeitsmerkmale für den Pflegedienst (bisher Anlage 1b zum BAT).
Teil V enthält die zum Teil völlig neu vereinbarten besonderen Tätigkeitsmerkmale für den Bereich des BMVI (bisher in Teil III der Anlage 1a zum BAT sowie in den Sonderverzeichnissen 2d, 2e und 2f des Lohngruppenverzeichnisses enthalten).
Teil VI enthält besondere Tätigkeitsmerkmale für die Bundespolizei (bisher Sonderverzeichnis 2h des Lohngruppenverzeichnisses).
Aus Gründen der Übersichtlichkeit und der besseren Handhabung ist die Entgeltordnung grundsätzlich nach Berufsgruppen gegliedert.
4.2 Verhältnis der 6 Teile der Entgeltordnung zueinander
Das Verhältnis der einzelnen Teile der Entgeltordnung zueinander ist in § 3 TV EntgO Bund ausdrücklich geregelt. Der Regelung liegt der Grundsatz der Spezialität zugrunde.
4.2.1 Geltungsbereich des Teils I
Teil I enthält Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst. Die Tätigkeitsmerkmale des Teils I gelten nur, wenn die Tätigkeit eines Beschäftigten keines der Tätigkeitsmerkmale der Teile III, IV, V oder VI erfüllt und es sich auch nicht um eine körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeit handelt (§ 3 Abs. 4 Satz 1 TV EntgO Bund). Teil I besitzt damit eine beschränkte Auffangfunktion. In den Entgeltgruppen 2 bis 12 kann nämlich nur in den Fällen auf Teil I zurückgegriffen werden, bei denen die Tätigkeit einen unmittelbaren Bezug zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden Verwaltungsdienststellen, -behörden oder -institutionen hat (§ 3 Abs. 4 Satz 2 TV EntgO Bund). Fehlt ein derartiger Bezug, ist die bestehende Lücke individualvertraglich zu schließen.
Diese Einschränkung auf Tätigkeiten mit Verwaltungsbezug gilt nicht für Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 15 (§ 3 Abs. 4 Satz 3 TV EntgO).
Die Tarifvertragsparteien haben in der Niederschriftserklärung Nr. 2 zu § 3 Abs. 4 TV EntgO Bund ausdrücklich festgehalten, dass die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst in Teil I die gleiche (beschränkte) Auffangfunktion besitzen wie die bisherigen ersten Fallgruppen des allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT.
4.2.2 Geltungsbereich des Teils II
Teil II enthält allgemeine Tätigkeitsmerkmale für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten. Nach der Definition in § 2 Abs. 3 TV EntgO Bund sind dies Tätigkeiten, die bei Weitergeltung des TV LohngrV von einem Tätigkeitsmerkmal der Anlage 1 des TV LohngrV erfasst würden.
Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten des Teils II gelten nur, wenn die Tätigkeit eines Beschäftigten kein...