Das Verhältnis der beiden allgemeinen Teile I und II einerseits und der besonderen Teile III bis VI andererseits ist durch den Grundsatz der Spezialität bestimmt. Die Tätigkeitsmerkmale in den Teilen III, IV, V und VI sind für die in den dortigen Tätigkeitsmerkmalen geregelten Tätigkeiten jeweils abschließend. Erfüllt die Tätigkeit einer oder eines Beschäftigten ein Tätigkeitsmerkmal der Teile III, IV, V oder VI, so gilt dieses Tätigkeitsmerkmal. Selbst wenn diese Tätigkeit ein Tätigkeitsmerkmal einer höheren Entgeltgruppe in Teil I oder II erfüllen würde, ist eine Anwendung der Tätigkeitsmerkmale der Teile I oder II und damit eine höhere Eingruppierung ausgeschlossen (§ 3 Abs. 1 Sätze 4 und 5 und Abs. 2 Satz 2 TV EntgO Bund). Dies wird in Beispiel 3 der Niederschriftserklärung zu § 3 erläutert wie folgt:
Beispiel 3 (Diesellokführertätigkeiten)
Einer Beschäftigten im Bereich des BMVg ist ausschließlich die Tätigkeit als Diesellokführerin einer Diesellokomotive mit 300 kW übertragen worden. Die Beschäftigte erfüllt mit ihrer Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 6 in Teil IV Abschn. 5 "Diesellokführerinnen und Diesellokführer, die Diesellokomotiven über 257 kW (349 PS) führen". Das Tätigkeitsmerkmal ist maßgeblich. Die Tätigkeitsmerkmale der Teile I, II und III finden keine Anwendung. Selbst wenn sich bei Anwendung eines der Tätigkeitsmerkmale der Teile I, II oder III eine niedrigere oder höhere Eingruppierung ergäbe, bleibt es bei der Eingruppierung in Entgeltgruppe 6 nach Teil IV Abschn. 5 (§ 3 Abs. 1 Sätze 4 und 5 TV EntgO Bund).
Soweit allerdings eine Tätigkeit von keinem Tätigkeitsmerkmal der besonderen Teile IV bis VI erfasst wird, ist die Regelung nicht abschließend. Hier ist zunächst zu prüfen, ob ein Tätigkeitsmerkmal des Teils III erfüllt ist. Enthält auch Teil III kein der Tätigkeit entsprechendes Tätigkeitsmerkmal, wäre bei körperlich/handwerklich geprägter Tätigkeit Teil II, bei Tätigkeit im allgemeinen Verwaltungsdienst Teil I heranzuziehen.
Ausschließliche Botentätigkeit im BMVI
Im besonderen Teil V ist kein Tätigkeitsmerkmal für Botentätigkeit enthalten. Sonach ist auf Teil III zurückzugreifen. Dieser enthält in Abschn. 9 (Botinnen und Boten sowie Pförtnerinnen und Pförtner) in der EG 3 das Tätigkeitsmerkmal "Botinnen und Boten".
Wäre in Teil III dieses spezielle Tätigkeitsmerkmal nicht gegeben, wären die Tätigkeitsmerkmale des Teils I heranzuziehen.