Sind in einem Abschnitt oder Unterabschnitt der Teile III, IV, V oder VI nur Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit vereinbart (i. d. R. in Entgeltgruppe 5 und höheren Entgeltgruppen), finden diese Tätigkeitsmerkmale nach Ziffer 7 der Niederschriftserklärung Nr. 1 zu § 3 TV EntgO Bund für Tätigkeiten, die diese Anforderungen nicht erfüllen (für die also keine Berufsausbildung erforderlich ist), keine Anwendung. Vielmehr finden die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 1 bis 4 der Teile I oder II Anwendung. Dies wird in den Beispielen 7a und 7b aus der Niederschriftserklärung Nr. 1 zu § 3 TV EntgO Bund erläutert:
„Beispiel 7a (Zeichner)
Einer Beschäftigten ist ausschließlich eine zeichnerische Tätigkeit übertragen worden, bei der es sich nicht um eine der Ausbildung als Bauzeichnerin oder als technische Systemplanerin entsprechende Tätigkeit handelt. Die Tätigkeit erfüllt damit keines der Tätigkeitsmerkmale des Teils III Abschn. 7 (Bauzeichnerinnen und Bauzeichner sowie technische Systemplanerinnen und Systemplaner). Der Abschn. ist daher für diese Fälle auch nicht "abschließend". Vielmehr ist die Geltung der Tätigkeitsmerkmale der Teile I und II eröffnet, weil die Voraussetzungen von § 3 Abs. 2 Satz 1 nicht vorliegen. Die Beschäftigte ist – je nachdem, wie die übertragene Tätigkeit im Einzelnen ausgestaltet ist – nach den Tätigkeitsmerkmalen des Teils I in Entgeltgruppe 1, 2, 3 oder 4 eingruppiert, wenn es sich bei der auszuübenden Tätigkeit nicht um eine körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeit handelt und wenn ihre Tätigkeit einen unmittelbaren Bezug zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden Verwaltungsdienststelle, -behörde oder -institution hat (§ 3 Abs. 4 Satz 2 TV EntgO Bund).
Beispiel 7b (Bedienung und Instandhaltung von Gebäude- und Betriebstechnik)
Einem Beschäftigten, der über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, ist ausschließlich das Ablesen von Zählerständen von Anlagen der Gebäude- und Betriebstechnik im Sinne der Vorbemerkung Nr. 1 zum Teil III Abschn. 19 (Beschäftigte in der Instandhaltung und Bedienung von Gebäude und Betriebstechnik) übertragen worden. Da der Beschäftigte durch das Ablesen von Zählerständen nicht Anlagen der Gebäude- und Betriebstechnik bedient und instand hält, erfüllt die ihm übertragene Tätigkeit keines der in Teil III Abschnitt 19 aufgeführten Tätigkeitsmerkmale. Damit gelten für seine Tätigkeit nicht die besonderen Tätigkeitsmerkmale des Teils III Abschn. 19. Vielmehr ist die Geltung der Tätigkeitsmerkmale der Teile I und II eröffnet, weil die Voraussetzungen von § 3 Abs. 2 Satz 1 TV EntgO Bund nicht vorliegen. Der Beschäftigte ist – je nachdem wie die übertragene Tätigkeit im Einzelnen ausgestaltet ist – nach den Tätigkeitsmerkmalen des Teils II in Entgeltgruppe 1, 2 oder 3 eingruppiert, wenn es sich bei der auszuübenden Tätigkeit um eine körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeit handelt.”