Abschn. II enthält Definitionen zu Voraussetzungen in der Person i. S. d. § 12 Abs. 2 Satz 6 TVöD (Bund). Wenn ein Tätigkeitsmerkmal eine solche personenbezogene Anforderung enthält, muss diese für die Eingruppierung in diesem Tätigkeitsmerkmal erfüllt sein. In diesem Abschn. sind die in der Entgeltordnung geforderten Voraussetzungen in der Person abschließend aufgeführt und zentral definiert. Hierdurch wird eine einheitliche Auslegung für alle Tätigkeitsmerkmale gewährleistet und es werden Wiederholungen der Definitionen an verschiedenen Stellen der Entgeltordnung vermieden.
Dieser Abschnitt gliedert sich wie folgt:
§ 6 |
Voraussetzungen in der Person |
§ 7 |
Wissenschaftliche Hochschulbildung |
§ 8 |
Hochschulbildung |
§ 9 |
Technische Hochschulbildung |
§ 10 |
Geprüfte Meisterinnen und Meister sowie staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker |
§ 11 |
Berufsausbildung |
§ 12 |
Eingruppierung bei Nichterfüllung einer Vorbildungs- oder Ausbildungsvoraussetzung |
§ 13 |
Verwaltungseigene Prüfungen |
§ 14 |
Übergangsregelungen DDR-Abschlüsse |
Durch Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 9. September 2019 sind die Regelungen zu den tariflichen Bildungsvoraussetzungen wissenschaftliche Hochschulbildung (§ 7 TV EntgO Bund), Hochschulbildung (§ 8 TV EntgO Bund) und technische Hochschulbildung (§ 9 TV EntgO Bund) neu gefasst worden. Leitendes Ziel der Tarifvertragsparteien war die Bildung von inhaltsgleichen Regelungen bei Bund und Kommunen. Die Neufassungen sind nicht nur redaktioneller Natur, sondern beinhalten auch mehrere inhaltliche Änderungen.
Die Definitionen zur Wissenschaftlichen Hochschulbildung bzw. zur Hochschulbildung sind für die Tarifbereiche des Bundes und der VKA vereinheitlicht und an die aktuelle Entwicklung der Vereinheitlichung von Studienabschlüssen auf europäischer Ebene angepasst worden. Die Anforderungen an den notwendigen Bildungsabschluss werden systematischer gefasst und es wird nunmehr stärker nach Art und Qualität des Abschlusses und nicht mehr nach dem Typus der Hochschule differenziert. Die bisherige Aufzählung von Bildungseinrichtungen (Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind) wird durch einen einheitlichen Verweis auf staatliche Hochschulen im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) und staatlich anerkannte Hochschulen im Sinne des § 70 HRG ersetzt. Das Studium muss an einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule absolviert worden sein.
Für die abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung ist entweder
- eine nicht an einer Fachhochschule abgelegte erste Staatsprüfung, Magisterprüfung bzw. Diplomprüfung oder
- eine Masterprüfung, die auch an einer Fachhochschule abgelegt werden kann,
erforderlich.
Für eine abgeschlossene Hochschulbildung ist erforderlich, dass von einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 HRG oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule ein Diplomgrad mit dem Zusatz Fachhochschule (FH), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde.
Das Erfordernis der Akkreditierung für die Master- bzw. Bachelorabschlüsse ist bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetzt worden.
Des Weiteren ist berücksichtigt worden, dass in Bezug auf die Bewertung ausländischer Studienabschlüsse von den zuständigen staatlichen Stellen keine formelle Anerkennung der Gleichwertigkeit von Studienabschlüssen vorgenommen wird. Vielmehr erfolgt lediglich eine Bewertung dahingehend, ob eine Vergleichbarkeit von Studienabschlüssen gegeben ist. Die Definitionen sind daher in der Form angepasst worden, dass ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule dann als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung gilt, wenn er von der zuständigen staatlichen Stelle als dem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar bewertet wurde.
7.2.1 Wissenschaftliche Hochschulbildung (§ 7 TV EntgO Bund)
Verschiedene Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13–15 besitzen als persönliche Voraussetzung eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung (z. B. in Teil I [Beschäftigte im Verwaltungsdienst] oder in Teil III Abschn. 12 [Beschäftigte in der Forschung]). Fehlt diese persönliche Voraussetzung, können Beschäftigte in den Entgeltgruppen 13–15 nur eingruppiert werden, wenn sie als "sonstige Beschäftigte" aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Es muss sich um eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung handeln. Hierzu ist gemäß § 7 Satz 1 TV EntgO Bund entweder
- eine nicht an einer Fachhochschule abgelegte erste Staatsprüfung, Magisterprüfung bzw. Diplomprüfung oder
- eine Masterprüfung, die auch an einer Fachhochschule abgelegt werden kann,
erforderlich.
Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung, einer Masterprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen...