Geprüfte Meister sind Beschäftigte, die eine Meisterprüfung auf der Grundlage der Handwerksordnung oder des Berufsbildungsgesetzes bestanden haben. Die Definition beruht auf den in den Tätigkeitsmerkmalen des Teil II Abschn. Q der Anlage 1a zum BAT enthaltenen Begriffen "Handwerksmeister, Industriemeister" sowie der entsprechenden Protokollnotiz Nr. 3. Sie dehnt den Geltungsbereich zugleich aber auf alle Meisterinnen und Meister aus, die eine Meisterprüfung auf Grundlage der Handwerksordnung oder des Berufsbildungsgesetzes bestanden haben. Damit sind – anders als bisher – auch geprüfte Meister erfasst, bei denen es sich nicht um Industrie- oder Handwerksmeister handelt, z. B. Logistikmeister, Meister für Veranstaltungstechnik (sog. geprüfte Fachmeister).

Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte, denen Meistertätigkeiten übertragen wurden, ohne dass sie eine Meisterprüfung bestanden haben, wurden nicht mehr vereinbart (sog. Funktionsmeister, die entsprechenden Tätigkeitsmerkmale in Teil II Abschn. Q der Anlage 1a zum BAT lauteten "Meister"). Tätigkeitsmerkmale für geprüfte Meister sind in Teil III Abschn. 32, aber auch an anderen Stellen geregelt (z. B. Gärtnermeister in Teil III Abschn. 18 und geprüfte und Meister für Bäderbetriebe in Teil III Abschn. 5).

Staatlich geprüfte Techniker sind Beschäftigte, die nach dem Berufsordnungsrecht berechtigt sind, diese Berufsbezeichnung zu führen. Diese Definition ersetzt die veraltete Definition in Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT. Tätigkeitsmerkmale für staatlich geprüfte Techniker sind in Teil III Abschn. 41, aber auch an anderen Stellen geregelt (z. B. Teil IV Abschn. 11 [staatlich geprüfte Techniker in der Flugsicherungstechnik]).

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