§ 10 Abs. 1 TV EntgO Bund enthält eine Definition der geprüften Meisterinnen und Meister, die sich bisher aus den in den Tätigkeitsmerkmalen des Teil II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT enthaltenen Begriffen "Handwerksmeister, Industriemeister" sowie der entsprechenden Protokollnotiz Nr. 3 ergab. Sie dehnt den Geltungsbereich auf alle Meisterinnen und Meister aus, die eine Meisterprüfung auf Grundlage der Handwerksordnung oder des Berufsbildungsgesetzes bestanden haben. Damit sind – anders als bisher – auch geprüfte Meister erfasst, bei denen es sich nicht um Industrie- oder Handwerksmeister handelt, z. B. Logistikmeister, Meister für Veranstaltungstechnik (sog. geprüfte Fachmeister).

Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte, denen Meistertätigkeiten übertragen wurden, ohne dass sie eine Meisterprüfung bestanden haben, wurden nicht mehr vereinbart (sog. Funktionsmeister, die entsprechenden Tätigkeitsmerkmale in Teil II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT lauteten "Meister"). Tätigkeitsmerkmale für geprüften Meisterinnen und Meister sind in Teil III Abschnitt 32, aber auch an anderen Stellen geregelt (z. B. Gärtnermeisterinnen und -meister in Teil III Abschnitt 18 und geprüfte Meisterinnen und Meister für Bäderbetriebe in Teil III Abschnitt 5).

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