§ 12 TV EntgO Bund regelt die Fälle, in denen in einem Tätigkeitsmerkmal eine Voraussetzung in der Person (Vorbildungs- oder Ausbildungsvoraussetzung) gefordert wird, der Beschäftigte jedoch diese geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzt. Er enthält gegenüber der bisherigen Regelung Abs. 3 Satz 1 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT keine Rechtsänderung. Besitzt der Beschäftigte, die im Tätigkeitsmerkmal geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht, erfüllt er aber die sonstigen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales gilt Folgendes:
- enthält das Tätigkeitsmerkmal nicht zugleich die Alternative des "sonstigen Beschäftigten", ist er eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert;
- enthält das Tätigkeitsmerkmal die Alternative des "sonstigen Beschäftigten" und erfüllt der Beschäftigte diese Anforderungen, ist er in dieser Entgeltgruppe eingruppiert;
- enthält das Tätigkeitsmerkmal die Alternative des "sonstigen Beschäftigten", erfüllt der Beschäftigte aber nicht die Voraussetzungen des "sonstigen Beschäftigten", ist er eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert.
Diese letzte Alternative ist nunmehr erstmals ausdrücklich tariflich geregelt, entspricht aber der bisherigen übertariflichen Handhabung.
Hinsichtlich der Anforderungen an den "sonstigen Beschäftigten" haben sich gegenüber dem bisherigen Recht keine Änderungen ergeben.
Die Eingruppierung als ‹sonstiger Beschäftigter› setzt kumulativ voraus
- gleichwertige Fähigkeiten eines entsprechend ausgebildeten Beschäftigten,
- Erfahrungen eines entsprechend ausgebildeten Beschäftigten,
- entsprechende Tätigkeiten eines entsprechend ausgebildeten Beschäftigten.
Eine Gleichstellung erfordert das Vorhandensein von Fähigkeiten und Erfahrungen, die denen der Beschäftigten mit der vorgeschriebenen Vor- und Ausbildung entsprechen. Das BAG verlangt jedoch nicht ein Wissen und Können, wie es durch die vorausgesetzte Vor- und Ausbildung erworben wird. Andererseits genügt es nicht, dass der sonstige Beschäftigte nur in einem begrenzten Teilarbeitsgebiet Leistungen erbringt, die denen eines Beschäftigten mit der entsprechenden Vor- und Ausbildung gleichwertig sind. Ein derart eingegrenztes Teilgebiet belegt nur begrenzte Fähigkeiten und Erfahrungen. Dies ist nicht ausreichend. Zu fordern ist vielmehr eine der Vor- und Ausbildung ähnlich gründliche Beherrschung eines vom Umfang her entsprechenden Wissensgebiets. Die gleichwertigen Fähigkeiten können auch durch Berufserfahrung und entsprechende Weiterbildungen erworben werden.
In der Praxis wird überwiegend argumentiert mit Hinweis auf eine langjährige Beschäftigung. Aus dem Vorliegen einer entsprechenden Tätigkeit wird gefolgert, der Beschäftigte verfüge zwangsläufig auch über gleichwertige Fähigkeiten. Dies ist ein Trugschluss. Die Rechtsprechung des BAG ist deutlich restriktiver als die Anwendungspraxis im öffentlichen Dienst. Übt ein Beschäftigter eine ‹entsprechende Tätigkeit› aus, kann daraus lediglich geschlossen werden, dass der Beschäftigte befähigt ist, auf einem eng begrenzten Teilausschnitt aus der Aufgabenpalette eines entsprechend ausgebildeten Beschäftigten zu arbeiten. Erst wenn darüber hinaus festgestellt wird, dass der Beschäftigte ebenso vielfältig einsatzfähig ist wie ein entsprechend ausgebildeter Beschäftigter, können gleichwertige Fähigkeiten bejaht werden.
Wichtig für gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen ist insbesondere eine breite Verwendungsmöglichkeit, die den Beschäftigten ähnlich vielfältig einsatzfähig macht wie einen Beschäftigten, der über die vorausgesetzte Vor- und Ausbildung verfügt. Hinsichtlich des Zeitraums muss, wenn eine bestimmte Dauer nicht gefordert ist, vom Begriff langjährig ausgegangen werden. Für Berufsanfänger kommt daher die Eingruppierung nach den Merkmalen als ‹sonstiger Beschäftigter› nicht zur Anwendung.
Die Ausübung entsprechender Tätigkeiten bedeutet, dass sich die auszuübende Tätigkeit auf die konkrete Fachrichtung der jeweiligen Ausbildung beziehen muss und dass sie gerade die durch die Ausbildung erworbenen Fähigkeiten erfordert.
Eine Beschäftigte mit der staatlichen Anerkennung als Kinderpflegerin verfügt für sich allein selbst dann nicht über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung, wenn sie 6 Jahre in einem Team eine Kleingruppe von 6- bis 9-jährigen sprachbehinderten Kindern während einer stationären Behandlung betreut. Diese Tätigkeit erlaubt allein den Rückschluss auf Fähigkeiten und Erfahrung auf einem eng begrenzten Teilgebiet erzieherischer Tätigkeit.
Die 7-jährige Tätigkeit einer Beschäftigten mit dem Abschluss als Kinderpflegerin als Gruppenbetreuerin in einem Haus, in dem geistig und schwer mehrfach behinderte Kinder und Jugendliche und junge Erwachsene betreut werden, und die 6-jährige Tätigkeit als Erzieherin in einem Team von Erzieher/-innen, Kinderpfleger/-innen und Sozialpädagogen/-innen, das eine Kleingruppe von blinden und nahezu blinden, körp...