Teil I der Entgeltordnung enthält nur noch die "allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst", die auf die früheren ersten Fallgruppen aus dem Allgemeinen Teil der Anlage 1a zum BAT/BAT-O zurückgehen. Damit werden die Tätigkeitsmerkmale auf ihren Wesenskern beschränkt. Die ursprünglich in Teil I (Allgemeiner Teil) der Anlage 1a zum BAT/BAT-O geregelten besonderen Tätigkeitsmerkmale wurden in eigene Abschnitte des Teils III überführt. Dies gilt für
- Apotheker (Abschn. 1),
- Beschäftigte im Archiv- und Bibliotheksdienst (Abschn. 2),
- Ärzte, Zahnärzte (Abschn. 3),
- Berechner von Dienst- und Versorgungsbezügen sowie von Entgelten (Abschn. 8),
- Beschäftigte in der Forschung (Abschn. 12),
- Ingenieure (Abschn. 25),
- Beschäftigte im Kassendienst (Abschn. 27),
- Beschäftigte in Registraturen (Abschn. 36),
- Tierärzte (Abschn. 45).
Teil I wird hierdurch im Vergleich zur bisherigen Vergütungsordnung wesentlich übersichtlicher und weist eine deutlich bessere Transparenz auf. Eine Veränderung des rechtlichen Verhältnisses der Tätigkeitsmerkmale zueinander ist hiermit nicht verbunden.
8.1.1 Entgeltgruppen 13 bis 15
In den Entgeltgruppen 13 bis 15 knüpfen die Tätigkeitsmerkmale (wie bisher auch ab Vergütungsgruppe IIa BAT/BAT-O) nicht nur an die auszuübende Tätigkeit an. Sie erfordern grundsätzlich zusätzlich auch als persönliche Voraussetzung eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung. Hinsichtlich dieses subjektiven Erfordernisses einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung berücksichtigt § 7 TV EntgO Bund bereits den Bologna-Prozess. Er bestimmt, dass auch akkreditierte Masterabschlüsse an Fachhochschulen den Tatbestand einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung erfüllen, wenn der jeweilige Abschluss den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes des Bundes eröffnet. Ein ausländischer Hochschulabschluss muss einem deutschen Hochschulabschluss gleichgestellt sein.
Dem subjektiven Erfordernis einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung gleichgesetzt sind gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen eines Beschäftigten, der auch entsprechende Tätigkeiten ausübt ("sonstige Beschäftigte"). Der Zuschnitt der Aufgaben muss so ausgestaltet sein, dass deren Erledigung eine wissenschaftliche Hochschulbildung erfordert ("akademischer Zuschnitt").
Die Ausgangsentgeltgruppe eines Beschäftigten mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung ist die Entgeltgruppe 13.
Für die Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 reicht die abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung allein jedoch nicht aus; die auszuübende Tätigkeit muss vielmehr einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung i. S. d. § 7 TV EntgO Bund entsprechen, d. h. sie muss die wissenschaftlichen Hochschulbildung i. S. d. § 7 TV EntgO Bund erfordern. Eine Tätigkeit, die dem Berufsbild einer Fachhochschul-Ausbildung mit langjähriger Berufserfahrung entspricht, entspricht nicht diesen Anforderungen.
Die Entgeltgruppen 14 und 15 sind Aufbauentgeltgruppen, die als Tätigkeitsmerkmal ein "Herausheben" aus dem in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 13 durch eine zusätzliche Anforderung ausdrücklich vorsehen.
Die Entgeltgruppen entsprechen grundsätzlich den Vergütungsgruppen IIa bis Ia BAT/BAT-O. Die ehemalige Vergütungsgruppe I BAT/BAT-O findet keine Entsprechung mehr.
Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13, 14 und 15 des Teils I der Entgeltordnung haben eine umfassende Auffangfunktion. Nach § 3 Abs. 4 Satz 3 TV EntgO Bund gelten sie nicht nur für Tätigkeiten mit Verwaltungsbezug, sondern grundsätzlich für alle Tätigkeiten, die die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale erfüllen, es sei denn, dass die Tätigkeit in einem der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 15 der Teile III, IV, V oder VI aufgeführt ist.
Schematische Übersicht der Zuordnung der Vergütungsgruppen zu den Entgeltgruppen
Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie "sonstige Beschäftigte" |
VergGr. und Fallgr. nach BAT//BAT-O |
Entgeltgruppe und Fallgr. nach der EO des Bundes |
deren Tätigkeit deutlich höher zu bewerten ist als eine Tätigkeit nach Vergütungsgruppe Ia/Fallgr. 1a. |
I/1a |
entfallen, nun außertariflich |
denen mindestens 8 Angestellte mindestens der Vergütungsgruppe IIa durch ausdrückliche Anordnung unterstellt sind. |
I/1b |
entfallen, nun außertariflich |
deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe Ib Fallgr. 1a heraushebt. |
Ia/1a |
15/1 |
denen mindestens 5 Angestellte mindestens der Vergütungsgruppe IIa durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. |
Ia/1b |
15/2 |
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IIa Fallgr. 1a heraushebt. |
Ib/1a |
14/1 |
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IIa Fallgr. 1a heraushebt. |
IIa/1b → Ib/1c nach 6 Jahren |
14/2 |
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe IIa F... |