Entgeltgruppe 9b
1. |
Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. |
2. |
Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. |
Die Grundeingruppierung für den Bereich der Entgeltgruppen 9b bis 12, der dem vergleichsweisen gehobenen Dienst entspricht, bildet die Entgeltgruppe 9b. Sie unterscheidet 2 Fallgruppen.
In Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 ist das personenbezogene Merkmal "abgeschlossene Hochschulbildung" zur Stärkung des Ausbildungsbezugs aufgenommen worden. Zur Eingruppierung nach diesem Tätigkeitsmerkmal muss allerdings noch eine "entsprechende Tätigkeit" hinzukommen. Die ausübende Tätigkeit muss also einer abgeschlossenen Hochschulbildung i. S. d. Nr. 4 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen entsprechen. Dies gilt gleichermaßen auch für die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 9c bis 12, soweit sie auf die Entgeltgruppe 9b Fg. 1 Bezug nehmen.
Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 basiert ohne inhaltliche Änderungen auf dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe Vb Fg. 1a ohne Aufstieg nach Vergütungsgruppe IVb des Teils I der Anlage 1a zum BAT. Sowohl nach Anlage 1 wie nach Anlage 3 TVÜ-VKA waren die Beschäftigten der "kleinen EG 9" zugeordnet. Sie wurden automatisch am 1.1.2017 in die EG 9a übergeleitet. Die Stufenzuordnung ist in § 29c Abs. 3 TVÜ-VKA geregelt. Diese Beschäftigten haben nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA die Möglichkeit einer Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 auf Antrag.
Das Tätigkeitsmerkmal erfordert "gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leitungen", was in einer Klammerdefinition übereinstimmend mit dem bisherigen Recht wie folgt erläutert wird:
"Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach."
Die Qualität und der Umfang der Fachkenntnisse müssen sich von denjenigen in der niedrigen Entgeltgruppe geforderten Fachkenntnissen abheben, und zwar muss eine qualitative und quantitative Steigerung vorliegen. Die Begriffe "gründlich" und "umfassend" sind nicht getrennt zu beurteilen. Sie müssen also das Tätigkeitsmerkmal "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" den "gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen" zusammenfassend gegenüberstellen. Nur wenn dann eine Steigerung nach Tiefe und Breite festgestellt werden kann, ist das Tätigkeitsmerkmal "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" erfüllt. Die vorstehenden Ausführungen sind sicherlich nicht einfach zu verstehen. Sie müssen daher bei der Auslegung von Tätigkeitsmerkmalen immer wieder beachten, dass diese nicht isoliert für sich ausgelegt werden können, sondern aufeinander aufbauen.
Prüfen Sie bei der Bewertung einer auszuübenden Tätigkeit zunächst, welche Voraussetzungen die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" erfordert. Liegen diese vor, prüfen Sie, inwieweit das anzuwendende Fachwissen nach Breite und Tiefe über die Anforderung "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" hinausgeht.
Umfassende Fachkenntnisse erfordern ein vertieftes Wissen, umfassende Interpretation von schwierigen Rechtsvorhaben. Rechtlich schwierigere, kompliziertere Aufgaben- und Informationsinhalte sind zu einem eigenen Ergebnis zu verarbeiten. Zwar bezieht sich das Tätigkeitsmerkmal "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" nur auf den dem Beschäftigten gestellten Aufgabenkreis, mit einbezogen, aber wird die Kenntnis von Aufgabenbereichen, die in die auszuübende Tätigkeit unmittelbar oder mittelbar hineinspielen. Gemeint ist also sowohl das Erkennen von Zusammenhängen wie auch das Erkennen der Auswirkungen bei der Aufgabenerledigung.
Mit zu berücksichtigen sind auch alle sonstigen Fachkenntnisse, die der Beschäftigte zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt. Dazu gehören auch seine wirtschaftlich-kaufmännischen sowie seine technischen Fachkenntnisse und sein entsprechendes Erfahrungswissen.
Unerheblich ist die Zahl der zu bearbeitenden Vorgänge. Des Weiteren werden umfassende Fachkenntnisse für einen Aufgabenkreis jedenfalls dann nicht benötigt, wenn diese im Verhältnis zu dem Gesamtgebiet oder den Gebieten der beschäftigenden Verwaltung nur einen relativ geringen Ausschnitt darstellt. Ausreichend ist auch nicht die bloße Kenntnis von Vorschriften. Ein Fachwissen, das sich auf Gesetzestatbestände beschränkt, reicht für stärker analysierende, zur Entscheidung von in Zweifelsfällen notwendigen Denkvorgängen, wie sie für selbstständige Tätigkeiten ab Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 typisch sind, nicht aus. Es ist zwar nicht erforderlich, dass der Beschäftigte einen Überblick über die gesamte Rechtsprechung zu den von ihm anzuwendenden Vorschriften braucht. Andererseits ist eine weitere Kenntnis als die des bloßen Gesetzeswortlauts er...