Vorbemerkung
Meisterinnen und Meister sind Beschäftigte, die eine Meisterprüfung auf Grundlage der Handwerksordnung oder des Berufsbildungsgesetzes aufbauend auf einer einschlägigen mindestens 3-jährigen Ausbildung bestanden haben. Die Voraussetzung der Meisterprüfung ist auch erfüllt, wenn diese auf einer früheren Ausbildung mit einer kürzeren Ausbildungsdauer aufbaut.
Entgeltgruppe 8
Meisterinnen und Meister mit entsprechender Tätigkeit.
Entgeltgruppe 9a
1. |
Beschäftigte der Entgeltgruppe 8, die große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in denen Handwerkerinnen oder Handwerker oder Facharbeiterinnen oder Facharbeiter beschäftigt sind, oder die an einer besonders wichtigen Arbeitsstätte mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt sind. |
2. |
Gärtnermeisterinnen und Gärtnermeister der Entgeltgruppe 8, die besonders schwierige Arbeitsbereiche zu beaufsichtigen haben, in denen Gärtnerinnen oder Gärtner mit abgeschlossener Berufsausbildung beschäftigt werden, oder deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 8 heraushebt, dass sie in einem besonders bedeutenden Arbeitsbereich mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit auszuüben ist. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) |
Entgeltgruppe 9b
1. |
Beschäftigte der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebiets sowie durch große Selbstständigkeit wesentlich aus der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 1 heraushebt. |
2. |
Beschäftigte der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2, deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebiets sowie durch große Selbstständigkeit wesentlich aus der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2 heraushebt. |
Entgeltgruppe 9c
Meisterinnen und Meister mit besonders verantwortungsvoller Tätigkeit als Leiterinnen oder Leiter von großen und vielschichtig strukturierten Instandsetzungsbereichen oder mit vergleichbarer Tätigkeit, die wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe der Verantwortung ebenso zu bewerten ist.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
Protokollerklärungen:
1. |
Arbeitsbereiche im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B. Reviere (Bezirke), Betriebsstätten, Friedhöfe. |
2. |
Besonders schwierige Arbeitsbereiche im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind solche, die erheblich über den normalen Schwierigkeitsgrad hinausgehen. |
3. |
Ein vielschichtig strukturierter Bereich liegt vor, wenn in diesem Bereich die Arbeit von mindestens 3 Gewerken zu koordinieren ist und mindestens 3 Gewerken jeweils Meisterinnen oder Meister vorstehen. Gewerke sind Fachrichtungen im Sinne anerkannter Ausbildungsberufe, in denen die Meisterprüfung abgelegt werden kann. Im Mehrschichtbetrieb ist es unschädlich, wenn in den mindestens 3 Gewerken nicht in allen Schichten jeweils Meisterinnen oder Meister eingesetzt sind. |
14.4.1 Allgemeines
Der Geltungsbereich dieses Abschnitts wird in der Vorbemerkung mit der Definition eines Meisters festgelegt. Meister sind Beschäftigte, die eine Meisterprüfung auf Grundlage der Handwerksordnung oder des Berufsbildungsgesetzes ausgehend von einer einschlägigen mindestens 3-jährigen Ausbildung bestanden haben. Dies gilt auch für Beschäftigte mit bestandener Meisterprüfung und einer früheren kürzeren Ausbildungsdauer als 3 Jahre.
Den neuen Tätigkeitsmerkmalen liegen weitestgehend die Tätigkeitsmerkmale der bisherigen Vergütungsgruppen des Tarifvertrags für Meister, technische Angestellte für besondere Aufgaben zugrunde. Allerdings wurden Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte, denen Meistertätigkeiten übertragen wurden, ohne dass sie eine Meisterprüfung bestanden haben, nicht mehr vereinbart (sog. Funktionsmeister, Nennmeister, Maschinenmeister). Die bisherigen Tätigkeitsmerkmale in den Vergütungsgruppen VII und VIb sind daher entfallen. In die Entgeltordnung sind lediglich 4 redaktionell aktualisierte Tätigkeitsmerkmale mit dem Grundmerkmal in der Entgeltgruppe 8, 2 Heraushebungsmerkmale in der Entgeltgruppe 9a und einem weiteren Heraushebungsmerkmal in der Entgeltgruppe 9b übernommen worden. Es kann deswegen die Rechtsprechung z. B. zu dem Begriff der "großen Arbeitsstätte" weiterhin herangezogen werden. Die Tätigkeitsmerkmale für Meister sind höheren Entgeltgruppen zugeordnet worden als bisher. Das Eingruppierungsniveau, das bisher von der Vergütungsgruppe VIb BAT entsprechend EG 6 bis zur Vergütungsgruppe Vb BAT mit Vergütungsgruppenzulage entsprechend der "kleinen" EG 9 mit Besitzstandszulage reichte, wurde auf die Entgeltgruppen 8 bis 9c angehoben. Hierdurch ergibt sich für viele in die Entgeltordnung übergeleitete Beschäftigte die Möglichkeit der Höhergruppierung auf Antrag. Allerdings entfällt damit gleichzeitig der Besitzstand für die Meisterzulage.
Meister- und Vergütungsgruppenzulagen sind mit Inkrafttreten der Entgeltordnung, mit Ausnahme der vereinbarten Besitzstände, entfallen.
Schematische Übersicht der Zuordnung der bisherigen Vergütungsgruppen zu den Entgeltgruppen