Für die Zulage nach § 14 TVöD ist Voraussetzung, dass vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen ist, die dem Tätigkeitsmerkmal einer höheren Entgeltgruppe entspricht. Ob ein Tätigkeitsmerkmal einer höheren Entgeltgruppe erfüllt wird, richtet sich ab dem 1.1.2017 nach der Entgeltordnung VKA. Es ist also in jedem Einzelfall festzustellen, ob die übertragene andere Tätigkeit nach der neuen Entgeltordnung einer höheren Entgeltgruppe entspricht.

Hierbei sind verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden.

  • Neuübertragung der höherwertigen Tätigkeit an nach dem 1.1.2017 neu Eingestellte

Wird einem ab 1.1.2017 neu eingestellten Beschäftigten eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen, bestehen keine Besonderheiten. Die Höhe der Zulage richtet sich nach § 14 Abs. 3 TVöD.

  • Neuübertragung der höherwertigen Tätigkeit an am 1.1.2017 übergeleitete Beschäftigte

Für in die Entgeltordnung VKA übergeleitete Beschäftigte ist die Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit bestandsgesichert (§ 29a Abs. 1 TVÜ-VKA). Die besitzstandsgesicherte Entgeltgruppe ist Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine höherwertige Tätigkeit vorliegt. Zu prüfen ist, ob die übertragene andere Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe nach den neuen Eingruppierungsvorschriften der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) entspricht. Soweit sich an der Wertigkeit der bisherigen Tätigkeit und damit an der Eingruppierung durch die neue Entgeltordnung nichts ändert, bestehen keine Besonderheiten. Die Höhe der Zulage richtet sich nach § 14 Abs. 3 TVöD.

Die bestandsgesicherte Entgeltgruppe kann aber eine andere sein als diejenige, die sich durch die neuen Eingruppierungsrechtsvorschriften der Entgeltordnung ergibt. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob nach den Regelungen des neuen Eingruppierungsrechts die Voraussetzungen zur Zahlung einer Zulage nach § 14 TVöD vorliegen.

 

Beispiele

Beispiel 1 (Voraussetzungen des § 14 TVöD erfüllt)

Ein Beschäftigter mit Tätigkeiten der VergGr. VII Fg. 1b mit Aufstieg nach VergGr. VIb Fg. 1b des Teils I der Vergütungsordnung "Angestellte (…), deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert", ist am 1.10.2005 in den TVöD übergeleitet und nach § 17 i. V. m. Anlage 1 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung der Entgeltgruppe 6 zugeordnet worden. Nach Überleitung in die Entgeltordnung werden ihm am 1.4.2017 vorübergehend folgende Tätigkeiten der Entgeltgruppe 8 des Teils A Abschn. I Ziffer 3 der Entgeltordnung übertragen: "Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert."

Nachdem der Beschäftigte die andere Tätigkeit einen Monat ausgeübt hat, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Zahlung der persönlichen Zulage nach § 14 TVöD ab dem 1.5.2017 erfüllt sind. Zu diesem Zweck ist festzustellen, in welche Entgeltgruppe der in die Entgeltordnung übergeleitete Beschäftigte nach den Regelungen der Entgeltordnung einzugruppieren wäre, und ob die übertragene andere Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe entspricht.

Mit den bisher von ihm unverändert auszuübenden Tätigkeiten wäre der Beschäftigte in die Entgeltgruppe 6 des Teils A Abschn. I Ziffer 3 der Entgeltordnung eingruppiert: "Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fg. 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert." Also käme es zu keiner anderen Eingruppierung. Die vorübergehend ab dem 1.4.2017 übertragene andere Tätigkeit der Entgeltgruppe 8 ist höherwertiger als seine Grundtätigkeit nach Entgeltgruppe 6. Er hat daher ab dem 1.5.2017 Anspruch auf eine persönliche Zulage. Die Höhe der Zulage bemisst sich nach § 14 Abs. 3 Satz 2 TVöD und beträgt 4,5 % seines individuellen Tabellenentgelts.

Beispiel 2 (Voraussetzungen des § 14 TVöD nicht erfüllt)

Ein Beschäftigter mit Tätigkeiten der VergGr. VIII Fg. 1b des Teils I der Vergütungsordnung mit Aufstieg nach VergGr. VII Fg. 1c "Angestellter (…) mit schwierigeren Tätigkeiten und Heraushebung mind. zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse" ist am 1.10.2005 nach § 17 i. V. m. Anlage 1 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung in den TVöD übergeleitet und der Entgeltgruppe 5 zugeordnet worden. Nach Überleitung in die Entgeltordnung werden ihm am 1.6.2017 vorübergehend Tätigkeiten übertragen, die gründliche Fachkenntnisse erfordern.

Die von ihm unverändert auszuübende Tätigkeit "mit schwierigeren Tätigkeiten" ist in der Entgeltordnung nicht mehr geregelt. Diese Tätigkeiten sind nunmehr je nach Anforderung der Entgeltgruppe 3 oder 4 zugeordnet. Hier wäre sie wohl der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 2 des Teil A Abschn. I Ziffer 3 zugeordnet. Das Tätigkeitsmerkmal "gründliche Fachkenntnisse" ist in Teil A Abschn. I Ziffer 3 der Entgeltordnung der Entgeltgruppe 5 Fg. 2 zugeordnet. Nach den Maßstäben der Entgeltordnung ist deshalb zunächst festzustellen, ob die andere vorübergehend übertragene Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe entspricht als seine Grundtätigkeit. Dies wäre hier zu bejahen. Da der Beschäftigte aber bereits d...

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