Wird der Beschäftigte einer niedrigeren Entgeltgruppe zugeordnet (Herabgruppierung), erfolgt die Stufenzuordnung gem. § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD unter Beibehaltung der bisherigen Stufenlaufzeit stufengleich, d. h. er wird derselben Stufe zugeordnet, wie in der höheren Entgeltgruppe.
Das Entgelt der niedrigeren Entgeltgruppe wird auch bei der Herabgruppierung ab Beginn des Monats, in dem die Herabgruppierung erfolgt, gezahlt (§ 17 Abs. 4 Satz 5 TVöD).
Hinsichtlich der Stufenlaufzeit nach Herabgruppierung ist es umstritten, ob die in der bisherigen Stufe der höheren Entgeltgruppe erreichte Stufenlaufzeit auf die Stufenlaufzeit in der neuen Entgeltgruppe und Stufe angerechnet wird. Nach Ansicht der VKA soll die Stufenlaufzeit neu beginnen. Nach Auffassung der VKA ist auf den Wortlaut des § 16 Abs. 3 TVöD abzustellen, wonach die Stufenlaufzeit innerhalb derselben Entgeltgruppe entscheidend sei. Nach anderer Auffassung (Bund/Länder) wird die bisher erreichte Stufenlaufzeit angerechnet, sodass die Beschäftigten neben dem Wegfall der bisherigen Entgeltgruppe nicht auch eine Einschränkung hinsichtlich der Stufenlaufzeit erfahren.
Für eine Berücksichtigung der bereits erreichten Stufenlaufzeit spricht, dass die Herabgruppierung gem. § 17 Abs. 4 Satz 5 TVöD stufengleich erfolgen soll (was die Stufenlaufzeit mittelbar beinhaltet). Darüber hinaus fehlt bei der Herabgruppierung im Gegensatz zur Höhergruppierung (§ 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD) die Klarstellung zum Neubeginn der Stufenlaufzeit. Darüber hinaus soll die Stufenlaufzeit die erworbene Berufserfahrung honorieren. Die Berufserfahrung, welche in einer höheren Entgeltgruppe erworben wurde, dürfte für die Tätigkeit in einer unterhalb dieser Entgeltgruppe liegenden Entgeltgruppe verwertbar und damit für die Stufenlaufzeit zu berücksichtigen sein. Das LAG Köln hat für den Fall der Herabgruppierung entschieden, dass die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe neu zu laufen beginnt; das Verfahren ist vor dem BAG anhängig.
Sofern der Beschäftigte bisher einen Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Bund i. V. m. Anlage 3 erhalten hat, wird dieser auch nach der Herabgruppierung weitergezahlt.
Nicht ausdrücklich geregelt ist der Fall einer Herabgruppierung eines in einer individuellen Endstufe Beschäftigten nach dem 1.10.2007. Denn in der niedrigeren Entgeltgruppe gibt es keine stufengleiche individuelle Endstufe und § 6 Abs. 2 TVÜ-VKA ist nach seinem Wortlaut nur bis zum 30.9.2007 anwendbar. Denkbar wäre insoweit eine analoge Anwendung dieser Regelung. Dies wurde jedoch vom BAG zum insoweit regelungsgleichen TV-L abgelehnt. Nach Auffassung des BAG erfolgt die Herabgruppierung ab dem 1.10.2007 nach der allgemeinen Regelung des TVöD in § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD. Danach erfolgt eine stufengleiche Herabgruppierung unter Mitnahme der Stufenlaufzeit. Das gilt nach Auffassung des BAG auch bei einer Herabgruppierung aus einer individuellen Endstufe, sodass der Beschäftigte dann höchstens der Endstufe der niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen ist.
Der Bund gewährt allerdings übertariflich einen Besitzstand. Der Beschäftigte erhält eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Entgelt der individuellen Endstufe der bisherigen Entgeltgruppe und der regulären Endstufe der neuen niedrigeren Entgeltgruppe. Auf diese persönliche Zulage werden Entgelterhöhungen aufgrund von Höhergruppierungen, Zahlung von Entgeltgruppenzulagen oder allgemeinen Entgelterhöhungen im vollen Umfang angerechnet. Die Besitzstandszulage entfällt, wenn der Beschäftigte die Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit ohne triftige Gründe ablehnt.