Die Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) ergänzen als Teil der Anlage 1 zum TVöD die Vorschriften der §§ 12 bis 14 TVöD. Sie gelten sowohl für den Allgemeinen Teil als auch für den Besonderen Teil der Entgeltordnung und treten an die Stelle der bisherigen Bemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT sowie der entsprechenden Regelungen im Rahmentarifvertrag zu § 20 Abs. 1 BMT-G und im Tarifvertrag zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O (Lohngruppenverzeichnis).
8.1 Nummer 1: Vorrang spezieller Tätigkeitsmerkmale
In Nummer 1 ist das Verhältnis der Tätigkeitsmerkmale zueinander geregelt. Spezielle Tätigkeitsmerkmale gehen den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen vor (Spezialitätsgrundsatz). Diese Regelung entspricht der bisherigen Regelung in Nr. 3 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen zu Anlage 1a zum BAT. Damit kann die bisherige Auslegung und Rechtsprechung unverändert übernommen werden. Der eingruppierungsrechtliche Spezialitätsgrundsatz dient als Kollisionsregelung bei der Anwendung der Tätigkeitsmerkmale. Er regelt umfassend deren Konkurrenz für die gesamte Entgeltorndung. Ist die Tätigkeit von speziellen Tätigkeitsmerkmalen erfasst, kommt eine Eingruppierung nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen nicht in Betracht.
Spezielle Tätigkeitsmerkmale finden sich in Teil A Abschn. II und im Teil B sowie hinsichtlich der handwerklichen Tätigkeiten in den Lohngruppenverzeichnissen des jeweiligen kommunalen Arbeitgeberverbandes. Bei der Eingruppierung einer Tätigkeit ist wie folgt vorzugehen: Zunächst ist nach § 38 Abs. 5 TVöD festzustellen, ob es sich um eine Angestelltentätigkeit oder eine handwerkliche Tätigkeit handelt.
Handelt es sich um eine handwerkliche Tätigkeit, ist zunächst zu prüfen, ob diese Tätigkeit von einem speziellen Tätigkeitsmerkmal und hierbei insbesondere von einer landesbezirklichen Regelung in einem Lohngruppenverzeichnis erfasst ist. Wenn ja, gilt die dortige Regelung. Wenn nein, kommen die allgemeinen Merkmale in Teil A Abschn. I Ziffer 2 zur Anwendung. Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für handwerkliche Tätigkeiten haben wie bisher eine uneingeschränkte Auffangfunktion (Satz 3).
Handelt es sich um eine Angestelltentätigkeit, ist zunächst zu prüfen, ob die Tätigkeit des Beschäftigten ein Tätigkeitsmerkmal aus Teil A Abschn. II oder Teil B erfüllt. Ist dies der Fall, gilt ausschließlich dieses Tätigkeitsmerkmal. Erfüllt die Tätigkeit des Beschäftigten keines der Tätigkeitsmerkmale des Teils A Abschn. II oder Teil B, dann gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils A Abschn. I Ziffer 1, 3 oder 4. Die Ziffer 1 greift, wenn es sich um eine einfachste Tätigkeit handelt. Die Ziffer 4 kommt zur Anwendung, wenn es sich um Beschäftigte mit wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit handelt. Insoweit besteht gleichfalls eine uneingeschränkte Auffangfunktion (Satz 4).
Im Übrigen kommt die Ziffer 3 zur Anwendung. Allerdings finden die Tätigkeitsmerkmale des Teil A Abschn. I Ziffer 3 ausnahmsweise keine Anwendung, wenn die auszuübende Tätigkeit keinen unmittelbaren Bezug hat zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden Verwaltungsdienststellen, -behörden oder -institutionen. Damit haben die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale eine eingeschränkte Auffangfunktion. Hierzu haben die Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung zu Nr. 1 Satz 2 der Vorbemerkungen zu den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen für Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst (Teil A Abschn. I Ziffer 3) festgestellt, dass diese Tatbestandsmerkmale in dem gleichen Umfang eine Auffangfunktion besitzen – bestätigt durch die bisherige ständige Rechtsprechung des BAG – wie die bisherigen ersten Fallgruppen des Allgemeinen Teils der Anlage 1a des BAT. Bejaht wurde ein unmittelbarer Bezug bei der Tätigkeit eines Lebensmittelkontrolleurs, verneint hingegen bei der Tätigkeit eines Musiktherapeuten. Fehlt ein innerer Zusammenhang, besteht eine Lücke und die Eingruppierung ist individualvertraglich konstitutiv zu vereinbaren.
Besteht die auszuübende Tätigkeit aus mehreren Arbeitsvorgängen, gilt der Spezialitätsgrundsatz auch für die Bewertung der einzelnen Arbeitsvorgänge. Danach sind Arbeitsvorgänge, welche von einem speziellen Tätigkeitsmerkmal erfasst werden, auch dann nach diesem Tätigkeitsmerkmal zu bewerten, wenn der Beschäftigte nicht in einem Bereich tätig ist, für den dieses Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist.
Beispiel 1 (Leiter der Registratur, eines kleinen Magazins und Botentätigkeiten)
Die Registraturtätigkeit nimmt 45 % der Tätigkeit ein, die Tätigkeit im Magazin 40 % und die Botentätigkeit 15 %:
Bei Arbeitsvorgang 1 (Leiter Registratur) finden die Tätigkeitsmerkmale in Teil B Abschn. XVII Anwendung. Bei Arbeitsvorgang 2 (Vorsteher Magazin) kommen die Tätigkeitsmerkmale in Teil B Abschn. XVII zur Anwendung und bei Arbeitsvorgang 3 (Botentätigkeit) die Tätigkeitsmerkmale in Teil A Abschn. I Ziffer 1.
Beispiel 2
Für die Erzieherinnen im Betriebskindergarten eines Krankenhauses finden die Tätigkeitsmerkmale für Er...