In einer Vielzahl von Eingruppierungsnormen wird als personenbezogene Anforderung eine bestimmte Vor-/Ausbildung verlangt. Häufig haben die Tarifvertragsparteien – mit Ausnahme der medizinischen Berufe – gleichzeitig eine Alternative zu der geforderten Ausbildung vereinbart: den "sonstigen Beschäftigten". In der jeweiligen Eingruppierungsnorm heißt es: "… sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben."
Beispiele hierfür:
- Teil A Abschn. I Ziffer 3 EG 9b Fg. 1, EG 13 Fg. 1,
- Teil A Abschnitt II Ziffer 2, Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik, EG 6 Fg. 1, EG 10 Fg. 1,
- Teil A Abschnitt II Ziffer 5, Techniker, EG 8,
- Teil B Abschnitt X, Beschäftigte im Gartenbau, in der Landwirtschaft und im Weinbau in sämtlichen Entgeltgruppen.
- Teil B Abschn. XV, Beschäftigte in der Konservierung und Restaurierung, Präparierung und Grabungstechnik, EG 9b Fg. 1, EG 13 Fg. 1,
- Teil B Abschnitt XXIV, Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst, EG S 3, EG S4 Fg.1, EG S 8a, EG S 8b Fg. 1, EG S 9 Fg. 1, EG S 11b, EG S 12, EG S 15 Fg. 6, EG S 17 Fg. 6, EG S 18 Fg. 4.
Der Begriff des "sonstigen Beschäftigten" wurde materiell nicht verändert. Damit sind die hierzu von der Rechtsprechung entwickelten strengen Maßstäbe auch weiterhin anzuwenden.
Die Eingruppierung als "sonstiger Beschäftigter" setzt kumulativ voraus
- gleichwertige Fähigkeiten eines entsprechend ausgebildeten Beschäftigten,
- Erfahrungen eines entsprechend ausgebildeten Beschäftigten,
- entsprechende Tätigkeiten eines entsprechend ausgebildeten Beschäftigten.
Eine Gleichstellung erfordert das Vorhandensein von Fähigkeiten und Erfahrungen, die denen der Beschäftigten mit der vorgeschriebenen Vor- und Ausbildung entsprechen. Das BAG verlangt jedoch nicht ein Wissen und Können, wie es durch die vorausgesetzte Vor- und Ausbildung erworben wird. Andererseits genügt es nicht, dass der sonstige Beschäftigte nur in einem begrenzten Teilarbeitsgebiet Leistungen erbringt, die denen eines Beschäftigten mit der entsprechenden Vor- und Ausbildung gleichwertig sind. Ein derart eingegrenztes Teilgebiet belegt nur begrenzte Fähigkeiten und Erfahrungen. Dies ist nicht ausreichend. Zu fordern ist vielmehr eine der Vor- und Ausbildung ähnlich gründliche Beherrschung eines vom Umfang her entsprechenden Wissensgebiets.
In der Praxis wird überwiegend argumentiert mit Hinweis auf eine langjährige Beschäftigung. Aus dem Vorliegen einer entsprechenden Tätigkeit wird gefolgert, der Beschäftigte verfüge zwangsläufig auch über gleichwertige Fähigkeiten. Dies ist ein Trugschluss. Die Rechtsprechung des BAG ist deutlich restriktiver als die Anwendungspraxis im öffentlichen Dienst. Übt ein Beschäftigter eine "entsprechende Tätigkeit" aus, kann daraus lediglich geschlossen werden, dass der Beschäftigte befähigt ist, auf einem eng begrenzten Teilausschnitt aus der Aufgabenpalette eines entsprechend ausgebildeten Beschäftigten zu arbeiten. Erst wenn darüber hinaus festgestellt wird, dass der Beschäftigte ebenso vielfältig einsatzfähig ist wie ein entsprechend ausgebildeter Beschäftigter, können gleichwertige Fähigkeiten bejaht werden.
Wichtig für gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen ist insbesondere eine breite Verwendungsmöglichkeit, die den Beschäftigten ähnlich vielfältig einsatzfähig macht wie einen Beschäftigten, der über die vorausgesetzte Vor- und Ausbildung verfügt.
Hinsichtlich des Zeitraums muss, wenn eine bestimmte Dauer nicht gefordert ist, vom Begriff langjährig ausgegangen werden. Für Berufsanfänger kommt daher die Eingruppierung nach den Merkmalen als "sonstiger Beschäftigter" nicht zur Anwendung.
Die Ausübung entsprechender Tätigkeiten bedeutet, dass sich die auszuübende Tätigkeit auf die konkrete Fachrichtung der jeweiligen Ausbildung beziehen muss und dass sie gerade die durch die Ausbildung erworbenen Fähigkeiten erfordert.
Beispiele
Eine Beschäftigte mit der staatlichen Anerkennung als Kinderpflegerin verfügt für sich allein selbst dann nicht über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung, wenn sie 6 Jahre in einem Team eine Kleingruppe von 6- bis 9-jährigen sprachbehinderten Kindern während einer stationären Behandlung betreut. Diese Tätigkeit erlaubt allein den Rückschluss auf Fähigkeiten und Erfahrung auf einem eng begrenzten Teilgebiet erzieherischer Tätigkeit.
Die 7-jährige Tätigkeit einer Beschäftigten mit dem Abschluss als Kinderpflegerin als Gruppenbetreuerin in einem Haus, in dem geistig und schwer mehrfach behinderte Kinder und Jugendliche und junge Erwachsene betreut werden, und die 6-jährige Tätigkeit als Erzieherin in einem Team von Erzieher/-innen, Kinderpfleger/-innen und Sozialpädagogen/-innen, das eine Kleingruppe von blinden und nahezu blinden, körperbehinderten und geistig behinderten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen betreut, belegen für sich allein nicht das Vorhandensein von Fähigkeiten und Erfahrungen, d...