Es muss sich um eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung handeln. Die bisher in der Protokollerklärung Nr. 2 zu den Fallgruppen 1 aufgeführte Definition ist in der Entgeltordnung in Nummer 3 für alle Sparten einheitlich definiert. Die Nummer 3 enthält 2 im Alternativverhältnis stehende Definitionen zur wissenschaftlichen Hochschulbildung.
Eine wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne der Entgeltordnung VKA liegt vor, wenn ein Studium
- entweder an einer Universität, pädagogischen Hochschule, Kunsthochschule oder an einer nach Landesrecht anerkannten staatlichen Hochschule (außer Fachhochschulen) mit einer 1. Staatsprüfung, mit einer Magisterprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet wurde
- oder mit einer Masterprüfung beendet wurde.
Die Differenzierung des Abschlusses nach Buchstabe a) Abschluss an einer Universität, pädagogischen Hochschule, Kunsthochschule bzw. nach Landesrecht anerkannten staatlichen Hochschule und Buchstabe b) Masterprüfung lässt den Rückschluss zu, dass eine wissenschaftliche Hochschulbildung auch dann vorliegt, wenn der Master an einer Fachhochschule erlangt wurde. Im Gegensatz zur Definition des Bundes wie auch der Länder zum wissenschaftlichen Hochschulabschluss bei Bestehen der Masterprüfung an einer Fachhochschule ist im VKA-Bereich nicht erforderlich, dass dieser Abschluss den Zugang zum höheren Dienst eröffnen muss.
Dem Abschluss nach Buchstabe a) gleichgestellt sind die Promotion oder die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät in den Fällen, in denen die Ablegung einer 1. Staatsprüfung, einer Masterprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. Die Abschlussprüfung muss in einem Studiengang abgelegt werden, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. – vorschreibt.
Eine Vorgabe, dass der Masterstudiengang eine Mindestregelstudienzeit von 8 Semestern beinhalten muss, besteht nicht. Der Masterstudiengang muss nur nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein.
Ein Bachelor-Abschluss als 1. berufsqualifizierender Hochschulabschluss unterfällt unabhängig von der Hochschulart und der Studiendauer nicht dem Begriff der "wissenschaftlichen Hochschulbildung". Erlangt z. B. ein Student nach einem 8-semestrigen Bachelorstudiengang als Abschluss den Bachelor, hat er keine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung i. S. d. Entgeltordnung erworben.