Darüber hinaus erfolgt die Eingruppierung der Leitenden Beschäftigten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung in die Entgeltgruppen 13 bis 15 der Anlage A zum TVöD. Auch Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach der jeweiligen Fallgruppe 1, sind in die Entgeltgruppen 13 bis 15 eingruppiert.
Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt nach Nr. 3 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) zur Entgeltordnung VKA vor, wenn das Studium an einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule
- mit einer nicht an einer Fachhochschule abgelegten 1. Staatsprüfung, Magisterprüfung oder Diplomprüfung oder
- mit einer Masterprüfung
beendet worden ist. Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer 1. Staatsprüfung, einer Masterprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne des Satzes 1 Buchst. a setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wurde, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. – vorschreibt. Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als 6 Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind. Der Masterstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Stelle als dem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar bewertet wurde.
Aufgrund der PE zu Satz 5 wird das Akkreditierungserfordernis bis zum 31.12.2024 ausgesetzt.
Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 15 des Teils B Abschn. XI Ziffer 2 der Entgeltordnung verdrängen als spezielle Tätigkeitsmerkmale in ihrem Anwendungsbereich die Tätigkeitsmerkmale im Teil A Abschn. I Ziffer 4 Entgeltordnung.
Die Grundeingruppierung erfolgt in
Entgeltgruppe 13 (Anlage A zum TVöD)
1. |
Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. |
2. |
Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1. |
Darüber hinaus Heraushebung in:
Entgeltgruppe 14 (Anlage A zum TVöD)
1. |
Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel
- durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder
- durch das Erfordernis hochwertiger Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben
aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt. |
2. |
Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1. |
Entgeltgruppe 15 (Anlage A zum TVöD)
1. |
Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich
- durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung sowie
- erheblich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung
aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt. |
2. |
Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1. |
Zu den unbestimmten Rechtsbegriffen "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" sowie "Maß der damit verbundenen Verantwortung" – vgl. die Darlegungen oben unter Punkt 12 und 13.4.
Die jeweilige Fallgruppe 1 der Entgeltgruppen 13 bis 15 (Anlage A zum TVöD) der Tätigkeitsmerkmale für Leitungskräfte in der Pflege (Teil B Abschn. XI Ziffer 2 Entgeltordnung [VKA]) entspricht den jeweiligen Fallgruppen 1 der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 15 des Teils A Abschn. I Ziffer 4 Entgeltordnung (VKA).
Der jeweiligen Fallgruppe 2 der Entgeltgruppen 13 bis 15 (Anlage A zum TVöD) der Tätigkeitsmerkmale für Leitungskräfte in der Pflege (Teil B Abschn. XI Ziffer 2 Entgeltordnung [VKA]) kommt eine besondere Bedeutung zu, weil damit die Möglichkeit eröffnet ist, ohne Erfüllung der persönlichen Anforderungen der jeweiligen Fallgruppe 1 in die Entgeltgruppen 13 bis 15 eingruppiert zu sein, wenn die den Beschäftigten in Krank...