Entgeltgruppe 13
1. |
Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. |
2. |
Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1. |
Entgeltgruppe 14
1. |
Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel
- durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder
- durch das Erfordernis hochwertiger Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben
aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt. |
2. |
Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1. |
3. |
Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, denen mindestens 3 Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung) |
Entgeltgruppe 15
1. |
Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich
- durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung sowie
- erheblich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung
aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt. |
2. |
Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1. |
3. |
Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, denen mindestens 5 Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung) |
Protokollerklärung:
Bei der Zahl der Unterstellten zählen nicht mit:
1. |
Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 nach Abschn. II Ziffern 2 und 3, |
2. |
Beamte des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13. |
In den Entgeltgruppen 13 bis 15 knüpfen die Tätigkeitsmerkmale (wie bisher auch ab Vergütungsgruppe II BAT/BAT-O) nicht nur an die auszuübende Tätigkeit an. Sie erfordern grundsätzlich zusätzlich auch als persönliche Voraussetzung eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung. Hinsichtlich dieses subjektiven Erfordernisses berücksichtigt Nr. 3 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen bereits den Bologna-Prozess. Er bestimmt, dass auch akkreditierte Masterabschlüsse an Fachhochschulen den Tatbestand einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung erfüllen. Ein ausländischer Hochschulabschluss muss einem deutschen Hochschulabschluss gleichgestellt sein.
Dem subjektiven Erfordernis einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung gleichgesetzt sind gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen eines Beschäftigten, der auch entsprechende Tätigkeiten ausübt ("sonstige Beschäftigte"). Der Zuschnitt der Aufgaben muss so ausgestaltet sein, dass deren Erledigung eine wissenschaftliche Hochschulbildung erfordert ("akademischer Zuschnitt").
Die Ausgangsentgeltgruppe eines Beschäftigten mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung ist die Entgeltgruppe 13.
Für die Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 reicht die abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung allein jedoch nicht aus; die auszuübende Tätigkeit muss vielmehr einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung i. S. d. Nr. 3 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung VKA entsprechen, d. h. sie muss die wissenschaftlichen Hochschulbildung i. S. d. Nr. 3 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung VKA erfordern.
Die Entgeltgruppen 14 und 15 sind Aufbauentgeltgruppen, die als Tätigkeitsmerkmal ein "Herausheben" aus dem in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 13 durch eine zusätzliche Anforderung ausdrücklich vorsehen.
Die Entgeltgruppen entsprechen grundsätzlich den Vergütungsgruppen II bis Ia BAT/BAT-O. Die ehemalige Vergütungsgruppe I BAT/BAT-O findet keine Entsprechung mehr. Diese Vergütungsgruppe war bereits bei der Überleitung in den TVöD keiner der regulären Entgeltgruppen nach Anlage 1 oder 3 TVÜ-VKA zugeordnet worden, sondern wurde als Entgeltgruppe 15 Ü in § 19 Abs. 2 TVÜ-VKA betragsmäßig für übergeleitete Beschäftigte hinterlegt.
Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 15 gelten grundsätzlich für alle Sparten der Entgeltordnung und haben eine umfassende Auffangfunktion. Nach der Nr. 1 Satz 4 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen EntgO-VKA gelten sie nicht nur für Tätigkeiten mit Verwaltungsbezug, sondern grundsätzlich für alle Tätigkeiten, die die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale erfüllen, es sei denn, dass die Tätigkeit in einem der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 15 des Teils A Abschn. II oder des Teils B aufgeführt ist.
Schematische Übersicht der Zuordnung der bisherigen Vergütungsgruppen zu den Entgeltgruppen