Nummer 7 enthält eine Nachfolgeregelung zu § 22 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT.
Nach Abs. 1 ist für die Eingruppierung in bestimmte Entgeltgruppen neben der Erfüllung der tätigkeitsbezogenen Anforderungen zusätzlich auch ein Besuch eines Lehrgangs mit abschließender Prüfung erforderlich. Dies gilt allerdings nur
- im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein und nur für
- Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst (Teil A Abschn. I Ziffer 3) sowie im Kassen- und Rechnungswesen (Teil B Abschn. XIII).
Es geht hierbei um die Eingruppierung in die Fallgruppe 2 der Entgeltgruppe 5 bzw. 9b mit den jeweiligen Aufbauentgeltgruppen bis Entgeltgruppe 9a bzw. 12, also um den 2. Eingruppierungsstrang ab der Entgeltgruppe 5 bis hin zur Entgeltgruppe 12, der vom Wortlaut her nur objektive Tätigkeitsmerkmale enthält. Danach erfordert die Eingruppierung neben der Ausübung der in der jeweiligen Entgeltgruppe entsprechenden Tätigkeit die erfolgreiche Teilnahme eines Lehrgangs mit abschließender Prüfung.
Nach Abs. 2 ist eine
Erste Prüfung abzulegen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 und die hierauf aufbauenden Eingruppierungen bis Entgeltgruppe 9a.
Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 5 bis 9a ist sonach entweder eine einschlägige 3-jährige Berufsausbildung erforderlich oder ist eine Erste Prüfung abzulegen.
Nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung der VKA vom 11.11.2016 bestehen keine Bedenken, im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände Bayern und Saarland in Abstimmung mit dem KAV Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst (Teil A Abschn. I Ziffer 3) sowie im Kassen- und Rechnungswesen (Teil B Abschn. XIII) abweichend von Nummer 7 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch ohne Erste Prüfung in die Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 einzugruppieren.
Zweite Prüfung abzulegen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 und die hierauf aufbauenden Eingruppierungen bis Entgeltgruppe 12.
Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 9b bis 12 ist sonach entweder ein Hochschulabschluss erforderlich oder ist eine Zweite Prüfung abzulegen.
Im Bereich der Sparkassen gilt gemäß Abs. 7 Buchst. a auch die Ausbildungs- und Prüfungspflicht, allerdings mit der Maßgabe, dass die Ausbildungs- und Prüfungspflicht nur für die nicht auf der Fallgruppe 1 der Entgeltgruppen 5 bzw. 9b aufbauenden Eingruppierungen gilt. In Abs. 7 Buchst. b wird klargestellt, dass auch die Abschlussprüfung für den Beruf des Bankkaufmanns/Sparkassenkaufmanns oder eine entsprechende Prüfung in einer Sparkassenschule, die als Zulassungsvoraussetzung für den Besuch des Sparkassenfachlehrgangs anerkannt ist, als Erste Prüfung gilt.
In der Protokollerklärung zu Abs. 1 wurde klargestellt, dass die Tarifverträge auf der Landesebene im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbands Nordrhein-Westfalen und des Kommunalen Arbeitgeberverbands Rheinland-Pfalz bestehen bleiben.
Die Lehrgänge und Prüfungen werden bei den durch die Länder oder durch die kommunalen Spitzenverbände anerkannten Verwaltungsschulen oder Studieninstituten durchgeführt. Hierzu rechnen auch solche Lehrgänge und Prüfungen, die nicht für Beamte/-innen und Beschäftigte gemeinsam, sondern als Sonderlehrgänge für Beschäftigte durchgeführt werden.
Das Bundesarbeitsgericht hat mehrfach zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerregelung in § 25 BAT i. V. m. der Anlage 3 zum BAT entschieden, dass die für die Ein- und Höhergruppierung in bestimmte Vergütungsgruppen vorausgesetzte Ablegung einer Prüfung eine tarifliche Anspruchsvoraussetzung sei. Den Tarifvertragsparteien stehe es frei, den Vergütungsanspruch nicht nur von der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, sondern auch von weiteren persönlichen Voraussetzungen, wie etwa dem Nachweis bestimmter Kenntnisse oder einer besonderen Ausbildung, abhängig zu machen (z. B. bei Nichterfüllung eines Prüfungserfordernisses besteht auch kein Anspruch auf höhere Vergütung). Somit tritt die Rechtsfolge der Tarifautomatik nur bei Vorliegen beider Anspruchsvoraussetzungen ein. Ein Beschäftigter kann sich bei Fehlen einer Prüfung nicht unter Bezugnahme auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) darauf berufen, dass sein Arbeitgeber ihn so stellt wie beim Nachweis einer Prüfung. Fehlt der Prüfungsnachweis, besteht kein Anspruch auf ein höheres Entgelt. Eine tarifliche Eingruppierungsregelung, die die Höhe des Entgelts von einem bestimmten Ausbildungsabschluss abhängig macht und für andere Ausbildungsabschlüsse bei gleicher Tätigkeit ein niedrigeres Entgelt vorsieht, verletzt nicht den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.
Nach Abs. 3 ist allerdings dem Beschäftigten, dem die für seine Eingruppierung vorgeschriebene Prüfung fehlt, alsbald die Mö...