BAG, Urteil vom 13.12.2023, 1 ABR 28/22

Leitsatz (amtlich)

Der Arbeitgeber, der den Bewerbungsprozess um eine ausgeschriebene Stelle mithilfe eines Softwareprogramms digital durchführt, genügt seiner Pflicht zur Vorlage der Bewerbungsunterlagen an den Betriebsrat, wenn er dessen Mitgliedern für die Dauer des Zustimmungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 BetrVG ein auf die im Programm hinterlegten Bewerbungsunterlagen bezogenes – mithilfe von zur Verfügung gestellten Laptops jederzeit nutzbares – Einsichtsrecht gewährt und die Möglichkeit besteht, Notizen anzufertigen.

Sachverhalt

Die Arbeitgeberin, ein Unternehmen aus der Getränkeindustrie, verwendet in ihrem Unternehmen eine Software zum "Recruiting". Das Programm verwaltet u. a. Stellenausschreibungen und enthält ein internes und externes Bewerberportal. Die Mitglieder des Betriebsrats verfügen über Laptops, die sie für ihre Betriebsratstätigkeit nutzen können. Ausweislich der Anlage 3b der hierzu geschlossenen Rahmen-Konzernbetriebsvereinbarung 01/2019 (KBV) müssen sich externe Bewerber einen Account anlegen, um am Bewerbungsprozess teilzunehmen. Bewerbungen, die dennoch in Papierform eingehen, werden zuvor manuell erfasst und danach digitalisiert. Die weitere Bearbeitung erfolgt, nachdem der jeweilige Nutzer seine Zustimmung zur Datenverarbeitung erteilt hat (Nr. 2.3 der Anlage 3b zur KBV). Den Mitgliedern des Betriebsrats steht ein Einsichtsrecht in die in Nr. 8 der Anlage 3b zur KBV aufgeführten "Datenfelder" des Programms zu. Sie enthalten u. a. die persönlichen Angaben des Bewerbers, sein "Anschreiben" und seinen Lebenslauf sowie etwaige Zeugnisse und Zertifikate.

Im Frühjahr 2021 schrieb die Arbeitgeberin die Stelle eines "Prozess- und Projektspezialisten Technik" aus. Die "Bewerbungsunterlagen" wurden im Programm "Recruiting" hinterlegt. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zu der geplanten Einstellung mit der Begründung, er sei nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden, da ihm die "Bewerbungsunterlagen" in Papierform hätten vorgelegt werden müssen.

Die Entscheidung

Der Zustimmungsersetzungsantrag hatte Erfolg; denn die Arbeitgeberin kam ihrer Verpflichtung gem. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nach, dem Betriebsrat die erforderlichen "Bewerbungsunterlagen" vorzulegen. Den Mitgliedern des Betriebsrats stand nach Nr. 8 der Anlage 3b zur KBV ein umfassendes Einsichtsrecht zu, da sie Mithilfe der zur Verfügung stehenden Laptops jederzeit die im Programm hinterlegten Anschreiben und Lebensläufe sowie – sofern übermittelt – Zeugnisse und Zertifikate der externen Bewerber einsehen konnten. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats war die Arbeitgeberin nicht gehalten, ihm die "Bewerbungsunterlagen" der Interessenten in Papierform vorzulegen.

Dies ergab die Auslegung von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Zunächst lasse, so das Gericht, der durch den Wortlaut der Norm vermittelte Wortsinn erkennen, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat digital verfügbare "Bewerbungsunterlagen" auch nur in dieser Form zur Verfügung stellen muss. Dies entspreche auch Sinn und Zweck der Regelung, insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber – wie hier – den Mitgliedern des Betriebsrats für die Dauer des Zustimmungsverfahrens nach § 99 BetrVG ein auf die digital vorhandenen "Bewerbungsunterlagen" aller Interessenten bezogenes Einsichts- und Leserecht gewährt. Damit habe der Betriebsrat die Möglichkeit, sich diejenigen Informationen zu verschaffen, die er benötigt, um eine Stellungnahme nach § 99 Abs. 2 BetrVG abgeben zu können. Zudem erlaube ihm der jederzeit mögliche Zugriff auf die hinterlegten Bewerberdaten mithilfe der vorhandenen Laptops, eigene Vorschläge für eine Auswahl zu unterbreiten oder auf Umstände hinzuweisen, die nach seiner Auffassung für einen anderen Bewerber sprechen.

Auch stünden datenschutzrechtliche Erwägungen diesem Ergebnis nicht entgegen; denn das digitale Einsichtsrecht des Betriebsrats beschränkte sich auf diejenigen Unterlagen, die – wenn sie physisch vorhanden wären – dem Betriebsrat in dieser Form hätten überlassen werden müssen. Die darin liegende Datenverarbeitung sei nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und Abs. 3 DSGVO i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG erforderlich, weil sie der Erfüllung einer in § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorgesehenen Pflicht des Arbeitgebers diene. Darüber hinaus seien die Mitglieder des Betriebsrats in jedem Fall verpflichtet, über die ihnen in diesem Zusammenhang bekannt gewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer Stillschweigen zu bewahren.

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