Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes ist regelmäßig das von der anspruchsberechtigten Person in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes erzielte Einkommen; Einkünfte aus anderen Einkunftsarten sowie einmalige Einnahmen (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien) bleiben unberücksichtigt. Hat die berechtigte Person in diesem Zeitraum Elterngeld (nicht Erziehungsgeld!) für ein älteres Kind oder laufend zu zahlendes Mutterschaftsgeld bezogen oder ist ihr Einkommen in dieser Zeit wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung ganz oder teilweise weggefallen, bleiben die Kalendermonate, in denen diese Sachverhalte vorgelegen haben, unberücksichtigt. Für die Einkommensermittlung werden dann weiter zurückliegende Kalendermonate herangezogen (bei anspruchsberechtigten Personen mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft jedoch nur auf Antrag!).
Von dem im entsprechenden Zeitraum erzielten Bruttoerwerbseinkommen (Summe der im Inland zu versteuernden Einkünfte) werden die darauf entfallenden Steuern, die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung – einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung – und die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abgezogen. Aus dem verbleibenden Betrag wird schließlich das der Elterngeldberechnung zugrunde zu legende durchschnittlich erzielte monatliche (Netto-)Einkommen aus Erwerbstätigkeit gebildet.
Als Einkommensnachweise werden bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in erster Linie die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers gefordert.
Nach § 9 BEEG ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmern/innen deren Arbeitsentgelt, die abgezogene Lohnsteuer und den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherung sowie die Arbeitszeit auf Verlangen zu bescheinigen, soweit es zum Nachweis des Einkommens aus Erwerbstätigkeit oder der wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist; das Gleiche gilt für ehemalige Arbeitgeber. Bescheinigt der Arbeitgeber nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, handelt er gemäß § 14 BEEG ordnungswidrig und muss mit einem Bußgeld bis zu 2.000 EUR rechnen. Aufgrund der unterschiedlichen Bemessung (netto statt brutto) unterscheiden sich die Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers beim Elterngeld inhaltlich gegenüber der entsprechenden Verpflichtung bzgl. des Erziehungsgelds nach § 12 BErzGG. Weitergehende Unterrichtungs-, Auskunfts- oder Informationspflichten hat der Arbeitgeber nicht.
Bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft ist grundsätzlich der für den Veranlagungszeitraum ergangene Steuerbescheid maßgeblich, andernfalls erfolgt eine Gewinnermittlung nach einer mindestens den Anforderungen des § 4 Abs. 3 EStG entsprechenden Berechnung.
Kann das vor der Geburt erzielte Erwerbseinkommen nicht ermittelt werden, wird das Elterngeld bis zum Nachweis des tatsächlich erzielten Einkommens vorläufig unter Berücksichtigung des glaubhaft gemachten Einkommens aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Gleiches gilt für den Fall, dass (auch) nach der Geburt des Kindes Erwerbseinkommen erzielt wird und das Elterngeld dann insoweit unter Berücksichtigung eines noch nicht feststehenden, sondern auf der Grundlage einer Prognose beruhenden Einkommens berechnet werden muss. Es erfolgt dann eine abschließende Berechnung und Entscheidung über das Elterngeld, nachdem die entsprechenden Einkünfte nachgewiesen worden sind.
6.1 Einkommensabhängiges Elterngeld
Für Lebensmonate des Kindes, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit (mehr) erzielt, wird Elterngeld in Höhe von 67 % des in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes ermittelten durchschnittlich erzielten monatlichen (Netto-) Einkommens bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 EUR gezahlt, § 2 Abs. 1 BEEG. Das Elterngeld ersetzt das wegfallende Erwerbseinkommen des betreuenden Elternteils zu einem Prozentsatz, der nach dem maßgeblichen Einkommen vor der Geburt des Kindes gestaffelt ist, § 2 Abs. 2 BEEG. Das entfallende Einkommen wird bei einem Nettoeinkommen
von 1.240 EUR und mehr zu 65 %,
von 1.220 EUR zu 66 %,
von zwischen 1.000 EUR und 1.200 EUR zu 67 % ersetzt.
Liegt das bereinigte Nettoeinkommen eines betreuenden Elternteils vor der Geburt des Kindes unter 1.000 EUR monatlich, so wird die Ersatzrate in kleinen Schritten von 67 % auf bis zu 100 % erhöht.
Das Elterngeld beträgt mindestens 300 EUR und höchstens 1.800 EUR.
Das Elterngeld Plus wird genauso berechnet wie das Basiselterngeld. Elterngeld Plus ist aber in der Höhe begrenzt auf die Hälfte dessen, was als Basiselterngeld theoretisch geleistet würde, wenn nach der Geburt kein Einkommen erzielt wird. Diese Grenze nennt man "Deckelungsbetrag". Dafür kann Elterngeld Plus doppelt so lange bezogen werden wie Basiselterngeld. Der Partnerschaftsbonus wird genauso berechnet wie das Elterngeld Plus. Wenn nach der Geburt kein Einkommen erzielt wird, ist das Elterngeld Plus immer halb so hoch wie das Basiselterngeld....