Bei Zwillingen wird nur einmal Elterngeld geleistet. Das Elterngeld erhöht sich jedoch, denn es wird ein Mehrlingszuschlag von 300 EUR auf das Basiselterngeld oder 150 EUR auf das Elterngeld Plus nach § 2a Abs. 4 BEEG geleistet. Mit dem Mehrlingszuschlag erhöhen sich auch der Mindestbetrag und der Höchstbetrag des Elterngelds, das bedeutet: Bei Zwillingen kann das Basiselterngeld mindestens 600 EUR und höchstens 2.100 EUR betragen, das Elterngeld Plus mindestens 300 EUR und höchstens 1.050 EUR.

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