Die Elternzeit lässt das Arbeitsverhältnis unberührt fortbestehen, es ruht jedoch. Auch während der Elternzeit endet ein befristetes Arbeitsverhältnis mit Zeitablauf. Etwas anderes gilt nur, wenn – wie in § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 WissZeitVG mit Einverständnis des Mitarbeiters vorgesehen – normativ die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses um die Zeiten einer Inanspruchnahme der Elternzeit angeordnet ist.
Sofern keine Teilzeitbeschäftigung vorliegt, kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat, in dem Elternzeit gewährt wird, um 1/12 kürzen. § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG gilt auch für den Zusatzurlaub schwerbehinderter Menschen, § 208 SGB IX. Auch dieser kann für die Dauer der Elternzeit anteilig gekürzt werden. Ausweislich § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG ist die Kürzung um 1/12 nur für "jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit" zulässig. Entscheidend für die Höhe der Kürzungsmöglichkeit ist daher, in wie vielen Kalendermonaten der Arbeitnehmer durchgehend Elternzeit beansprucht hat. Es kommt hierbei auf den rechtlichen Beginn und das rechtliche Ende der Elternzeit an. Beginnt die Elternzeit erst am 2. Tag eines Kalendermonats oder endet sie am vorletzten Tag eines Kalendermonats, scheidet für diesen Kalendermonat eine Kürzung um 1/12 aus. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer an dem 1. bzw. letzten Tag des Kalendermonats ohnehin nicht hätte arbeiten müssen, etwa weil es sich um einen Sonntag oder einen Feiertag handelt.
Der Arbeitgeber "kann" den Erholungsurlaub kürzen, muss von diesem Recht aber keinen Gebrauch machen. Will er seine Befugnis ausüben, ist hierfür eine entsprechende empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung erforderlich. Diese Erklärung kann ausdrücklich oder stillschweigend abgegeben werden. Es genügt, dass dem Arbeitnehmer nur der gekürzte Urlaub gewährt wird oder ihm erkennbar ist, dass der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will. Weitere Voraussetzungen für eine Kürzung des Urlaubs sind nicht gegeben. Der Arbeitgeber muss insbesondere die Kürzung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt aussprechen. Er kann die Erklärung vor Beginn der Elternzeit abgeben, er kann sie aber auch während und nach der Elternzeit abgeben, selbst wenn das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit nicht fortgesetzt werden soll. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kürzungserklärung darf das Arbeitsverhältnis freilich noch nicht beendet sein. Denn mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht der Abgeltungsanspruch des Arbeitnehmers, der in sein Vermögen übergeht und einseitig nicht mehr beseitigt werden kann. Insofern besteht faktisch eine zeitliche Beschränkung dahingehend, dass die Kürzung nicht mehr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärt werden kann.
Stehen dem Arbeitnehmer noch Urlaubsansprüche aus der Zeit vor Beginn der Elternzeit zu, so können diese auch noch im Urlaubsjahr oder im hierauf folgenden Jahr (§ 17 Abs. 2 BEEG) nach Wiedereintritt beansprucht werden. Dies gilt auch dann, wenn nach dem Ende der 1. Elternzeit sich eine weitere Elternzeit anschließt und der Resturlaub deshalb nicht genommen werden kann. Seine gegenteilige Rechtsprechung hat das BAG explizit aufgegeben. § 17 Abs. 2 BEEG sei schon einfachgesetzlich, jedenfalls aber verfassungs- und gemeinschaftsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass der Resturlaub auch dann weiter übertragen wird, wenn er nach dem Ende der 1. Elternzeit aufgrund einer weiteren Elternzeit nicht genommen werden kann. Wird der Urlaub nicht nach der insofern als einheitlich anzusehenden Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr genommen, so verfällt er. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Arbeitnehmer nach dem Ende der Elternzeit arbeitsunfähig erkrankt ist und er deshalb den Urlaub im laufenden Kalenderjahr nicht antreten kann. Dann verfällt vielmehr in entsprechender Anwendung der Rechtsprechung zum originären Urlaubsanspruch der übertragene Urlaub – jedenfalls in Höhe des gesetzlichen Mindesturlaubs – erst mit Ablauf des 31.3. des Folgejahres oder – ist der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt immer noch erkrankt – erst nach Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Folgejahres, in dem der Arbeitnehmer aus der Elternzeit zurückkehrt, also 27 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Elternzeit endete.
Schließen sich die Elternzeiten für verschiedene Kinder nahtlos aneinander an, sind sie als einheitliche Elternzeit im Sinne des § 17 Abs. 2 BEEG anzusehen, mit der Folge, dass bei einem Wechsel des die Elternzeit berechtigungsvermittelnden Kindes kein erneuter Anwendungsbereich für § 17 Abs. 2 BEEG entsteht. Die Norm greift mithin nur für den Urlaub des Urlaubsjahres, in dem die (1.) Elternzeit begonnen hat.
Wurde vor Beginn der Elternzeit zu viel Erholungsurlaub gewährt, kann dieser bei Wiedereintritt auf den neuen Urlaubsanspruch angerechnet werden (§ 17 Abs. 4 BEEG). Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es ...