In der gesetzlichen Krankenversicherung ist der Elternzeitberechtigte beitragsfrei mitversichert (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).
Private Krankenversicherungen oder freiwillige gesetzliche Krankenversicherungen muss der Arbeitnehmer selbst bezahlen, ein Anspruch auf Fortzahlung des Beitragszuschusses nach § 257 SGB V während der Elternzeit besteht nicht.
Üben diese Arbeitnehmer eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung aus, können sie sich auf Antrag gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V von der Versicherungspflicht befreien lassen und ihren bisherigen Krankenversicherungsschutz beibehalten. Für die Zeit der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht während der Teilzeitbeschäftigung besteht bei Erfüllung der Voraussetzungen ein Anspruch auf Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag nach § 257 SGB V.
Wird die Freistellung nicht beantragt, beginnt mit der Aufnahme der Tätigkeit die Pflichtmitgliedschaft (§ 191 Nr. 2 SGB V). Privat Versicherte können mit Eintritt der Versicherungspflicht kündigen (§ 205 Abs. 2 VVG).
Das Krankengeld wird während der Zeit einer elterngeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung aus dem damit erzielten Arbeitsentgelt berechnet.
In der Rentenversicherung gelten die Zeiten der Elternzeit (maximal 3 Jahre) in der Höhe des Pflichtbeitrags als gezahlt (§ 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI).
In der Arbeitslosenversicherung sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind erziehen, das das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, versichert, wenn sie unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren, eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt haben, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach dem SGB III unterbrochen hat. Ferner müssen sie sich mit dem Kind gewöhnlich im Inland aufhalten oder bei einem Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben, wobei ein Anspruchsausschluss, der allein auf der Anwendung der §§ 64 oder 65 EStG oder der §§ 3 oder 4 des Bundeskindergeldgesetzes gründet, unschädlich ist, § 26 Abs. 2a Satz 1 SGB III. Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht allerdings nur für die Person, "der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist", § 26 Abs. 2a Satz 3 SGB III.