Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Elternzeit sind im 2. Abschnitt des BEEG (§§ 15–21 BEEG, "Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer") geregelt.
Anspruchsberechtigt sind nach § 15 Abs. 1 BEEG Arbeiternehmer sowie nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BEEG die zu ihrer Berufsbildung (Berufsausbildung, berufliche Fort- und Weiterbildung, berufliche Umschulung) Beschäftigten, die in einem Beschäftigungsverhältnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stehen, unabhängig von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Sitz des Unternehmens. Voraussetzung ist zudem, dass sie mit
- ihrem Kind,
- einem in Adoptionspflege (vgl. § 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) aufgenommenen Kind,
- einem Kind des Ehe- oder Lebenspartners,
- einem Kind, für das die Vaterschaftserklärung noch nicht wirksam bzw. noch nicht entschieden ist (§§ 1594 Abs. 2, 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
- einem Kind, für das ihnen nicht die Personensorge zusteht, wegen eines besonderen Härtefalls (schwere Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern – allerdings nur für Verwandte bis zum 3. Grad [z. B. Bruder, Nichte/Neffe, Enkelkind] und deren Ehe- bzw. Lebenspartner, § 1 Abs. 4 BEEG),
- einem Kind, das sie in Vollzeitpflege (§ 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) aufgenommen haben,
in einem Haushalt zusammenleben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Sofern die die Elternzeit beanspruchende Person nicht das Sorgerecht für das Kind innehat, ist ferner die Zustimmung der sorgeberechtigten Person zur Beantragung der Elternzeit erforderlich.
Auch Arbeitnehmer, die mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt zusammenleben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen, haben nach § 15 Abs. 1a BEEG Anspruch auf Elternzeit. Weitere Voraussetzung ist hierfür jedoch, dass
- ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder
- ein Elternteil des Kindes sich in einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Der Anspruch besteht zudem nur dann, wenn die Eltern des Kindes für diese Zeiten keine Elternzeit in Anspruch nehmen.
Beide Elternteile können die Elternzeit gleichzeitig gemeinsam nehmen, soweit sie die Voraussetzungen erfüllen. Die Eltern haben somit ein Wahlrecht, ob das Kind von einem Elternteil – unter Umständen abwechselnd – betreut wird oder gemeinsam. Der Vater kann bereits Elternzeit in Anspruch nehmen, während sich die Mutter noch in der Mutterschutzfrist des § 6 MuSchG befindet. Die von den Elternteilen allein oder gemeinsam genommene Elternzeit darf für ab dem 1.7.2015 geborene Kinder insgesamt auf bis zu 3 Zeitabschnitte verteilt werden, § 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG. Eine Verteilung der Elternzeit auf mehr als 3 Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Der Anspruch auf Elternzeit besteht nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BEEG grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Allerdings kann für die Kinder, die ab dem 1.7.2015 geboren werden, ein Anteil der Elternzeit von bis zu 24 Monaten gem. § 15 Abs. 2 Satz 2 BEEG "zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden". Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es hierfür nicht (mehr). Nach Vollendung des 8. Lebensjahres des (letzten) Kindes scheidet Elternzeit aus.
Für Kinder, die vor dem 1.7.2015 geboren werden, ist ein Anteil der Elternzeit von bis zu 12 Monaten auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres übertragbar. Hierfür bedarf es allerdings der Zustimmung des Arbeitgebers, § 15 Abs. 2 Satz 4, 1. Hs. BEEG a. F.
Jeder Elternteil kann während der Elternzeit oder des Bezugs von Elterngeld eine Tätigkeit bis zu 30 Stunden in der Woche im Durchschnitt des Monats ausüben, § 15 Abs. 4 Satz 1 BEEG. Ab dem 1.9.2021 wird diese Höchstarbeitszeitgrenze während einer bestehenden Elternzeit auf 32 Wochenstunden angehoben.