Für den Zeitraum der Elternzeit kann der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber eine Verringerung seiner Arbeitszeit (Teilzeit) und ihre Verteilung beantragen, § 15 Abs. 5 Satz 1 BEEG. Die beabsichtigte reduzierte Arbeitszeit darf dabei 30 bzw. ab dem 1.9.2021 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt nicht überschreiten, es sei denn der Arbeitnehmer will als Tagespflegeperson nach § 23 SGB VIII Kinder in der Tagespflege betreuen, § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 BEEG. Der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit steht auch Arbeitnehmern zu, die bereits vor Inanspruchnahme von Elternzeit teilzeitbeschäftigt waren.
Seit der Neufassung von § 15 Abs. 4 Satz 1 BEEG mit Wirkung zum 18.9.2012 ist eine Durchschnittsberechnung der maximalen Wochenarbeitszeit zulässig. Damit ist ein flexibler Einsatz der Beschäftigten, der im Durchschnitt eines Monats zu einer Beschäftigung von 30 bzw. künftig 32 Wochenstunden führt, möglich.
Verlangt der Arbeitnehmer eine Reduzierung seiner Arbeitszeit, so ist darin ein an den Arbeitgeber gerichtetes Angebot zum Abschluss eines Änderungsvertrags zu sehen. Das Angebot muss dabei in einer Weise konkretisiert sein, dass der Arbeitgeber dieses mit einem schlichten "Ja" annehmen kann. Daran fehlt es etwa, wenn der Arbeitnehmer am selben Tag für 2 unterschiedliche Zeiträume Elternteilzeit beantragt. Der Anspruch muss nicht bereits zusammen mit dem Antrag auf Elternzeit geltend gemacht werden. Dies ergibt sich insbesondere aus der Gesetzessystematik mit ihrer unterschiedlichen Regelung der Elternzeit einerseits und des Anspruchs auf Teilzeit andererseits. Geht allerdings der Anspruchsteller erst in die Elternzeit unter völliger Freistellung von der Arbeitspflicht und macht anschließend den Anspruch auf Teilzeit geltend, steht dem möglicherweise entgegen, dass nunmehr für den Zeitraum der Elternzeit eine Ersatzkraft befristet beschäftigt wird und ein anderer gleichwertiger Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht. Denn der Beschäftigung in Teilzeit während der Elternzeit kann grundsätzlich als dringender betrieblicher Grund entgegenstehen, dass sämtliche Arbeitsplätze unter Berücksichtigung der angekündigten und angetretenen Elternzeit besetzt sind.
Der Arbeitnehmer darf den Antrag auf Verringerung und Neuverteilung seiner Arbeitszeit gleichzeitig mit dem Elternzeitverlangen stellen. Vor der Erklärung, Elternzeit in Anspruch zu nehmen, kann der Antrag, die Arbeitszeit während der Elternzeit zu verringern, allerdings nicht gestellt werden. Beantragt der Arbeitnehmer in dem Schreiben, mit dem er den Anspruch auf Elternzeit geltend macht, gleichzeitig eine Beschäftigung mit verringerter Arbeitszeit während der Elternzeit, so ist dies – je nach Umständen des Einzelfalls (Formulierung, Umfang der Teilzeitbeschäftigung) – ggf. dahingehend auszulegen, dass die Elternzeit nur bei gleichzeitiger Bewilligung von Teilzeit während der Elternzeit begehrt wird.
Gemäß § 15 Abs. 5 Satz 3 BEEG sollen sich die Arbeitsvertragsparteien über den entsprechenden Antrag, d. h. den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit und deren Verteilung, innerhalb von 4 Wochen einigen.
Das BEEG unterscheidet in § 15 Abs. 5, 6 und 7 nach seinem Wortlaut zwischen dem Anspruch auf Verringerung und der Verteilung der Arbeitszeit. Dies bedeutet aber nicht, dass der Verringerungsanspruch nicht auch die Ausgestaltung der Verringerung (Verteilung der Arbeitszeit) umfassen kann. Vielmehr ist aus § 15 Abs. 7 Satz 3 BEEG, wonach im Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit die gewünschte Verteilung angegeben werden soll, abzuleiten, dass der Verringerungsantrag nach § 15 Abs. 6 und 7 BEEG die Verteilung der verringerten Arbeitszeit dann umfasst, wenn der Arbeitnehmer mit ihm sogleich eine konkrete Verteilung begehrt. Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit können in diesem Fall vom Arbeitgeber nur einheitlich unter der Voraussetzung abgelehnt werden, dass der beantragten Verringerung und/oder Verteilung dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Der Arbeitgeber kann also nicht der Verringerung der Arbeitszeit zustimmen und die Lage der verringerten Arbeitszeit sodann gem. § 106 Satz 1 GewO nach billigem Ermessen bestimmen. Vielmehr hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die begehrte Verteilung der Arbeitszeit, wenn dem keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Nur wenn der Arbeitnehmer in seinem Antrag keine gewünschte Verteilung angibt, bleibt es hinsichtlich der Festlegung der Lage der Arbeitszeit beim Direktionsrecht des Arbeitgebers.
Will der Arbeitnehmer das Risiko ausschließen, dass der Arbeitgeber zwar keine dringenden betrieblichen Gründe gegen die Verminderung, wohl aber gegen die Verteilung der verringerten Arbeitszeit vorbringen kann und deshalb die Elternteilzeit wirksam abgelehnt wird, so darf er den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit nicht mit der Forderung nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit verbinden.
Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Verringerung der...