Die Höchstdauer der Elternzeit beträgt je Kind 3 Jahre.
Die Eltern können, wenn sie wollen, die Elternzeit vom 1. Tag bis zum 3. Geburtstag des Kindes gemeinsam nutzen. Die maximale Frist von 3 Jahren verlängert sich dadurch nicht.
Es besteht ein Anspruch auf Gewährung der Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes, § 15 Abs. 2 Satz 1 BEEG. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann die Elternzeit ab dem Tag der Inobhutnahme, längstens bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres genommen werden, § 15 Abs. 2 Satz 5 BEEG.
Der Vater kann auch während der Mutterschutzfrist gem. § 3 Abs. 2 MuSchG Elternzeit beantragen. Beiden Elternteilen wird hierdurch ermöglicht, bereits von Anfang an ihr Kind gemeinsam zu betreuen. Die Mutterschutzfrist des § 3 Abs. 2 MuSchG sowie ein auf die Mutterschutzfrist folgender Erholungsurlaub wird der Mutter auf den ersten 2-Jahres-Zeitraum der Elternzeit angerechnet, wenn sie im Anschluss an Mutterschutzfrist bzw. Erholungsurlaub Elternzeit nimmt (§§ 15 Abs. 2 Satz 3, 16 Abs. 1 Satz 4 BEEG).
Für Kinder, die ab dem 1.7.2015 geboren werden, kann – ohne Zustimmung des Arbeitgebers – ein Anteil von bis zu 24 Monaten in der Zeit zwischen 3. Geburtstag des Kindes bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres genommen werden, § 15 Abs. 2 Satz 2 BEEG. Das setzt freilich voraus, dass der Arbeitnehmer für dieses Kind noch eine nicht verbrauchte Restelternzeit zur Verfügung hat. Durch die Elternzeit in diesen Lebensjahren des Kindes soll den Eltern insbesondere ermöglicht werden, in der Zeit des Schulbeginns eine weitere Phase der intensiven Betreuung des Kindes durch Elternzeit zu gewährleisten. Verteilt der Elternteil seine Elternzeit insgesamt auf 3 Abschnitte, so kann der Arbeitgeber die Inanspruchnahme des 3. Abschnitts der Elternzeit allerdings innerhalb von 8 Wochen nach Zugang des Antrags aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn dieser Abschnitt im Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes liegen soll, § 16 Abs. 1 Satz 7 BEEG. Dringende betriebliche Gründe dürften freilich nur im Ausnahmefall vorliegen. Denn – wie sich aus dem Begriff "dringend" ergibt – liegt ein Versagungsgrund nur vor, wenn die Inanspruchnahme des 3. Elternzeitabschnittes zu erheblichen Beeinträchtigungen der betrieblichen Belange führen würde und der Arbeitgeber diese nicht auf andere, verhältnismäßige Weise ausschließen kann.
Daraus, dass der Arbeitgeber nur bei der Verteilung auf 3 Abschnitte die Inanspruchnahme des 3. Abschnitts der Elternzeit ablehnen kann, folgt zugleich, dass gerade keine Verweigerungsmöglichkeit für den Arbeitgeber für eine späte Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem 3. Geburtstag des Kindes besteht, wenn der Elternteil seine Elternzeit insgesamt auf lediglich 2 Zeitabschnitte verteilt. Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen keine Möglichkeit, die Inanspruchnahme der Elternzeit zwischen dem 3. und der Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes zu verhindern.
Für Kinder, die vor dem 1.7.2015 geboren werden, sieht die Rechtslage grundlegend anders aus. Hier ist lediglich ein Anteil von 12 Monaten der noch nicht in Anspruch genommenen Elternzeit auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes übertragbar. Die entsprechende Übertragung bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. Über das Begehren des Arbeitnehmers auf Übertragung der Elternzeit hat der Arbeitgeber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Bei der gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung können allerdings nur konkrete negative Auswirkungen für den Arbeitgeber sprechen. Abstrakte Erwägungen (z. B. die Annahme, dass mit zunehmender Dauer der Elternzeit die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Mitarbeiters proportional zur Dauer der Elternzeit abnehmen) treten gegenüber dem Interesse der Eltern an der Betreuung ihrer Kinder während der Elternzeit zurück.
Auch Großeltern können grundsätzlich einen Teil der (Groß-)Elternzeit auf einen späteren Zeitpunkt übertragen. Da aber im Zeitpunkt der Inanspruchnahme immer noch die Voraussetzungen für die (Groß-)Elternzeit nach § 15 Abs. 1a BEEG vorliegen müssen, dürfte dieser Fall in der Praxis nur sehr selten vorkommen.
Bei einem Arbeitsplatzwechsel kann der Arbeitnehmer grundsätzlich bis zum Ablauf des 8. Lebensjahres des Kindes die im Vorarbeitsverhältnis nicht verbrauchte Elternzeit geltend machen. Um dem neuen Arbeitgeber die Überprüfung zu ermöglichen, wie viel Elternzeit dem Arbeitnehmer noch zusteht, sieht § 16 Abs. 1 Satz 9 BEEG vor, dass bei einem Arbeitgeberwechsel "bei der Anmeldung der Elternzeit auf Verlangen des neuen Arbeitgebers eine Bescheinigung des früheren Arbeitgebers über bereits genommene Elternzeit durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer vorzulegen" ist.
Endet ein Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers, dessen Kind nach dem 30.6.2015 geboren ist und das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet und für das er Elternzeit noch nich...