Der Arbeitnehmer kann nach Antrag beim Arbeitgeber während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen, sofern dies der die Elternzeit gewährende Arbeitgeber nicht innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung ablehnt, § 15 Abs. 4 S. 2, 3 BErzGG. Die Ablehnung ist nur bei entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründen zulässig.

Ein "dringender betrieblicher Grund" kann beispielsweise eine Konkurrenzsituation zum neuen Arbeitgeber oder die Möglichkeit, beim bisherigen Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben, sein.

Erklärt sich der Arbeitgeber nicht form- oder fristgerecht, entfällt das Zustimmungserfordernis mit Ablauf der gesetzlichen Frist.[1] Der Arbeitnehmer kann die Beschäftigung beim anderen Arbeitgeber nunmehr aufnehmen.

Übt der Arbeitnehmer während der Elternzeit mit Zustimmung des Arbeitgebers bei einem anderen Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung aus, so berührt dies das alte Arbeitsverhältnis nicht, und aus Sicht des beurlaubenden Arbeitgebers liegt keine Beschäftigung während der Elternzeit vor. Die Beschäftigung bei einer anderen Landesbehörde des gleichen Landes gilt nicht als anderer Arbeitgeber.

Die Beschäftigung eines Arbeitnehmers mit weniger als 30 Wochenstunden, der bei einem anderen Arbeitgeber Elternzeit in Anspruch nimmt, regelt sich nach den allgemeinen tariflichen Vorschriften für die Arbeitsbedingungen von Teilzeitbeschäftigungen ohne Berücksichtigung der Elternzeit.

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