1 Einleitung
Mit dem am 1.1.2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Erziehungsurlaubs, der ab dem 2.1.2001 in Elternzeit umbenannt wurde, traten Neuregelungen in Kraft, die die Wahlfreiheit der Eltern bei der Aufgabenverteilung in ihrer Familie wesentlich verbessern. Die gesetzliche Neuregelung gilt nur für Kinder, die nach dem 31.12.2000 geboren oder, die ab diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommen werden. Die wesentlichen Änderungen sind:
- Die Möglichkeit der gleichzeitigen Inanspruchnahme von Elternzeit durch Mutter und Vater des Kindes.
- Erhöhung der elternzeitunschädlichen Wochenarbeitszeit von 19 auf 30 Stunden.
- Die Schaffung eines gesetzlichen Anspruchs auf Reduzierung der Arbeitszeit in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten, soweit dringende betriebliche Ansprüche nicht entgegenstehen.
- Die Möglichkeit mit Zustimmung des Arbeitgebers, das dritte Jahr der Elternzeit später – bis zur Vollendung des 8. Lebensjahrs des Kindes – zu nehmen.
Für alle Kinder, die vor dem 1.1.2001 geboren oder mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommen wurden, galt das alte Recht längstens für drei Jahre fort. Da somit mit dem 1. Januar 2004 das Nebeneinander von alter und neuer Regelung endet, wird im Folgenden nur noch die Rechtslage ab dem 1. Januar 2001 dargestellt.
2 Entkoppelung von Erziehungsgeld und Elternzeit
Die Elternzeit ist seit 1992 nicht mehr an das Erziehungsgeld gekoppelt, sodass die Elternzeit nicht endet, wenn der Anspruch auf Erziehungsgeld entfällt. Der Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Betreuung und Erziehung von Kindern unterliegt nicht der Dispositionsfreiheit der Arbeits- oder Tarifvertragsparteien.
3 Voraussetzungen
Anspruchsberechtigt sind nach § 15 Abs. 1 BErzGG Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Arbeiterinnen/Arbeiter und Angestellte) sowie die nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BErzGG zu ihrer Berufsbildung (Berufsausbildung, berufliche Fort- und Weiterbildung, berufliche Umschulung) Beschäftigten, die in einem Beschäftigungsverhältnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stehen, unabhängig von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Sitz des Unternehmens. Voraussetzung ist, dass sie mit einem Kind,
in einem Haushalt zusammenleben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Bei einem leiblichen Kind eines nichtsorgeberechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils erforderlich.
Beide Elternteile können die Elternzeit gleichzeitig gemeinsam nehmen, soweit sie die Voraussetzungen erfüllen. Die von den Elternteilen allein oder gemeinsam genommene Elternzeit darf insgesamt auf bis zu zwei Zeitabschnitte verteilt werden, § 16 Abs. 1 S. 4 BErzGG. Die Eltern haben somit ein Wahlrecht, ob das Kind von einem Elternteil – unter Umständen abwechselnd – betreut wird oder gemeinsam. Der Vater kann bereits Elternzeit in Anspruch nehmen, während sich die Mutter noch in der Mutterschutzfrist des § 6 MuSchG befindet. Eine Verteilung der Elternezit auf mehr als zwei Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Jeder Elternteil kann während der Elternzeit oder des Bezugs von Erziehungsgeld eine Tätigkeit bis zu 30 Stunden in der Woche ausüben.
4 Anspruch auf Teilzeit
Es besteht unter den in § 15 Abs. 7 BErzGG geregelten Voraussetzungen ein Anspruch auf Ermäßigung der Arbeitszeit zwischen 15 und 30 Stunden. Der Anspruch steht auch bereits Teilzeitbeschäftigten zu. § 15 Abs. 5 BErzGG sieht vor, dass sich zunächst Arbeitnehmer und Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen über einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit und deren Ausgestaltung einigen sollen. Kommt eine Einigung nicht zustande, hat der Arbeitnehmer während der Gesamtdauer der Elternzeit einen Anspruch, die Arbeitszeit zweimal für mindestens drei Monate auf eine Wochenstundenzahl zwischen 15 und 30 Stunden zu verringern. AlsVerringerung im Sinne des § 15 Abs. 6 BErzGG muss auch eine Erhöhung der Arbeitszeit im Verhältnis zu der davor liegenden stärkeren Verringerung gelten.
Eine Arbeitnehmerin möchte im ersten Jahr völlige Freistellung von der Arbeit, im zweiten Jahr 15 Wochenstunden und im dritten Jahr 30 Wochenstunden arbeiten.
Das BErzGG unterscheidet in § 15 Abs. 5 und 6 zwischen dem Anspruch auf Verringerung, der unter den Voraussetzungen des Abs. 7 besteht, und der Ausgestaltung der Arbeitszeit, die nur im Rahmen einer Einigung geregelt werden kann. Kommt eine Einigung nicht zustande, verbleibt dem Arbeitgeber im Rahmen des Direktionsrechts das Recht, die verringer...