Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen (§ 17 Abs. 1 BEEG).

 
Praxis-Beispiel

Urlaub im Jahr der Wiederaufnahme der Arbeit

Die Beschäftigte mit einem Grundanspruch auf 30 Arbeitstage Urlaub nimmt nach einer zweijährigen Elternzeit am 17. Juni die Arbeit wieder auf.

Der Arbeitgeber kann den Urlaub für das laufende Jahr um 5/12 kürzen, so dass Anspruch auf 17,5, aufgerundet 18 Urlaubstage besteht.

Der Kindesvater (zustehender Jahresurlaub 30 Tage) nimmt die zwei Partnermonate in Anspruch. Er hat Elternzeit vom 16. August bis 15. Oktober. Der Urlaub kann nur für den Kalendermonat September – somit um 1/12 – auf 27,5, aufgerundet 28 Urlaubstage gekürzt werden.

Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten über die Kürzung informieren (Mitteilung über die Urlaubskürzung).

Die Kürzung ist nicht zulässig für Kalendermonate, in denen der Beschäftigte während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.

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