Bei Vereinbarung des TVöD ist es aufgrund der straffen Zeitvorgabe aus dem Lohnabschluss vom 9.2.2005 (dort wurde das Inkrafttreten des TVöD ab dem 1.10.2005 vereinbart) nicht gelungen, zugleich auch das gesamte bisherige Eingruppierungsrecht abzulösen. Auch teilweise gegensätzliche Auffassungen der Tarifvertragsparteien zur Methodik der Eingruppierung haben eine schnelle Einigung hierzu nicht ermöglicht. Die Tarifverhandlungen über eine neue Entgeltordnung wurden im Februar 2006 gemeinsam für die Beschäftigten des Bundes und der kommunalen Arbeitgeber aufgenommen. Nach mehrfachen Unterbrechungen der Tarifverhandlungen wurde im August 2011 die zwischen dem Bund und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (VKA) bestehende Verhandlungsgemeinschaft aufgrund unterschiedlicher Interessenlage aufgegeben. Der Bund war geneigt, eine Entgeltordnung in Anlehnung an das Modell der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) zu vereinbaren. Die VKA hingegen hat die Übernahme des Modells der TdL abgelehnt, insbesondere im Hinblick darauf, dass Beschäftigte, welche nach der Vergütungsordnung Bewährungsaufstiege gehabt hätten, der Entgeltgruppe zugeordnet worden wären, welche erst nach Erreichen eines 6-jährigen Bewährungsaufstiegs zum Tragen gekommen wäre. Die Verhandlungen zur Entgeltordnung des Bundes wurden am 5.9.2013 abgeschlossen. Für die in den Geltungsbereich der von der VKA verhandelten Tarifverträge einbezogenen Arbeitgeber wurde mit dem Tarifabschluss am 29.4.2016 eine Entgeltordnung vereinbart, welche zum 1.1.2017 in Kraft getreten ist.
1.3.1 Entgeltordnung des Bundes
Die Entgeltordnung des Bundes ist zum 1.1.2014 in Kraft getreten. Eine automatische Änderung der Eingruppierung war mit dem Inkrafttreten der Entgeltordnung nicht verbunden.
Die Entgeltordnung des Bundes baut im Wesentlichen auf der bisherigen Struktur der eingruppierungsrechtlichen Grundsätze auf und enthält größtenteils die bereits aus der Vergütungsordnung zum BAT bekannten Merkmale.
Die Grundsätze der Eingruppierung sind in den §§ 12, 13 TVöD (Bund) geregelt. §§ 12, 13 TVöD (Bund) entsprechen den §§ 22, 23 BAT/BAT-O (bzw. §§ 12, 13 TV-L). Danach richtet sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der zeitlich überwiegend und auf Dauer übertragenen Tätigkeit. Bis auf ausdrücklich bestimmte Ausnahmen ist grundsätzlich ein Zeitanteil von 50 % maßgebend. Folglich können die bisherigen Auslegungs- und Rechtsprechungsgrundsätze zur Eingruppierung und Stellenbewertung herangezogen werden.
Die Entgeltordnung des Bundes wurde (anders als beim TV-L) in einem eigenständigen Tarifvertrag geregelt (TV-EntgO). In diesem Tarifvertrag sind die für die Anwendung der Entgeltordnung maßgeblichen Regelungen (Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen, Protokollnotizen) enthalten.
Die Entgeltordnung ist in 6 Teile gegliedert:
Teil I – Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst
Teil II – Tätigkeitsmerkmale für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten
Teil III – Tätigkeitsmerkmale für besondere Berufsgruppen
Teil IV – Tätigkeitsmerkmale im Bereich des BMVg
Teil V – Tätigkeitsmerkmale im Bereich des BMVI
Teil VI – Tätigkeitsmerkmale im Bereich des BMI (Bundespolizei)
Die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen, welche einen Bewährungsaufstieg von bis zu 6 Jahren beinhalteten, wurden nach der Entgeltordnung in den Entgeltgruppen 2 bis 8 der Entgeltgruppe zugeordnet, welche nach Erfüllung des Bewährungsaufstiegs einschlägig gewesen wäre. Hierfür wurden auch die Entgeltgruppen 4 und 7 mit Tätigkeitsmerkmalen ausgestaltet.
Mit Inkrafttreten der Entgeltordnung wurde das Übergangsrecht des § 17 TVÜ-Bund i. V. m. Anlagen 2 und 4 abgelöst.
Des Weiteren sind bestimmte Zulagen mit dem Inkrafttreten der Entgeltordnung entfallen bzw. wurden modifiziert. Die Techniker-, Meister- und Programmiererzulage entfällt zugunsten einer höheren Eingruppierung. Die bisherigen Vergütungsgruppenzulagen werden für die entsprechenden Tätigkeiten (in Parallelität zur Abbildung der "ehemaligen" Aufstiege, für die bisher Vergütungsgruppenzulagen nach spätestens 6-jähriger Bewährung oder Tätigkeit zugestanden haben) als Entgeltgruppenzulagen vereinbart. Die Entgeltgruppenzulagen werden mit dem Zeitpunkt der Übertragung der Tätigkeit gezahlt. Sie sind bei dem jeweiligen Tätigkeitsmerkmal geregelt. Die Höhe der Entgeltgruppenzulage ist in acht verschiedene Beträge unterteilt und richtet sich nach der Tabelle in § 17 TV EntgO Bund.
Die Eingruppierung der vorhandenen Beschäftigten richtet sich (bei Tätigkeitsänderungen ab dem 1.1.2014) ebenfalls nach der Entgeltordnung. Mit Inkrafttreten der Entgeltordnung wurden diese Beschäftigten mit Wirkung zum 1.1.2014 endgültig in die Entgeltgruppe eingruppiert, welcher sie am 31.12.2013 zugeordnet waren, sodass grundsätzlich keine Neubewertung der Eingruppierung der Bestandsbeschäftigten erfolgte (§§ 24ff. TVÜ-Bund). Die Beschäftigten hatten aber auf Antrag bis zum Ablauf des Jahres 2014 die Möglichkeit, einen Antrag auf höhere Eingruppierung nach der Entgeltordnung zu stellen. Hierbei...