3.7.1.1.1.1 Höhergruppierung aus einer reguliären Stufe
Im Falle der Höhergruppierung (Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit oder nachlaufender Bewährungsaufstieg aus der Überleitung) war die Stufe in der höheren Entgeltgruppe betragsmäßig zu ermitteln. Hierzu wurde der Beschäftigte in der höheren Entgeltgruppe der Stufe zugeordnet, in der er mindestens sein bisheriges Tabellenentgelt erhalten hat. Die Ermittlung der zutreffenden Stufe erfolgte durch Entgeltvergleich, d. h. durch die Feststellung, in welcher Stufe der höheren Entgeltgruppe das bisherige Tabellenentgelt mindestens enthalten ist. Untergrenze für die Zuordnung war jedoch stets die Stufe 2, da die Stufe 1 nur für Berufsanfänger vorgesehen ist. In vielen Fällen hat die Höhergruppierung bis zum 28.2.2014 (Bund)/28.2.2017 (VKA) dazu geführt, dass Beschäftigte in der höheren Entgeltgruppe einer niedrigeren Stufe zugeordnet wurden als derjenigen, die sie in der bisherigen Entgeltgruppe bereits erreicht hatten.
Höhergruppierung von EG 8 nach EG 9a im Januar 2017. Bei einer Höhergruppierung aus EG 8 Stufe 3 (2.865,46 EUR) erfolgt die Zuordnung zu EG 9a Stufe 2 (2.896,81 EUR). Bei einer Höhergruppierung aus EG 8 Stufe 6 (3.171,59 EUR) erfolgt die Zuordnung zu EG 9a Stufe 4 (3.464,92 EUR).
Bei einer Höhergruppierung über mehrere Entgeltgruppen erfolgte die betragsmäßige Ermittlung der Stufe zunächst in der Weise, dass nur die alte und die neue Entgeltgruppe, nicht aber die dazwischen liegenden Entgeltgruppen berücksichtigt wurden. In Umsetzung der Tarifeinigung vom 31.8.2008 haben die Tarifvertragsparteien vereinbart, dass ausgehend von der bisherigen Entgeltgruppe und -stufe in jeder nächst höheren Entgeltgruppe eine betragsmäßige Zuordnung vorzunehmen ist, bis die neue Entgeltgruppe erreicht ist, wobei ein etwaig zustehender Garantiebetrag unberücksichtigt bleibt. Diese Regelung fand Anwendung auf Höhergruppierungen ab dem 1.7.2008.
Ein Beschäftigter wurde im Januar 2017 aus EG 12 Stufe 3 (4.050,72 EUR) in EG 14 um 2 EG höhergruppiert. Zunächst erfolgt gedanklich die Zuordnung zu EG 13 Stufe 3 (4.175,38 EUR) und anschließend zu EG 14 Stufe 2 (4.299,99 EUR).
Von der Höhergruppierung über mehrere Entgeltgruppen in mehreren Zügen waren bis zum 31.12.2013 (Bund) bzw. 31.12.2016 (VKA) Höhergruppierungen von EG 3 nach EG 5 und EG 6 nach EG 8 ausgenommen, soweit es sich um ehemalige Angestellte gehandelt hat (§ 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD). Begründet wurde dies damit, dass die EG 4 und die EG 7 nach der Anlage 3 zu § 17 TVÜ-Bund/VKA bis zum 31.12.2013 (Bund) bzw. 31.12.2016 (VKA) nicht mit Vergütungsgruppen hinterlegt waren. Diese Ausnahme galt auch, wenn die EG 3 oder EG 6 Zwischenschritte in der Höhergruppierung darstellten. Bei einer Höhergruppierung ehemaliger Arbeiter (§ 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD) waren die Zwischenschritte zu beachten, da den Entgeltgruppen 4 und 7 Lohngruppen zugeordnet waren (Anlage 3 TVÜ-Bund/VKA). Seit 1.1.2014 sind für ehemalige Angestellte (Bund) bzw. seit 1.1.2017 für ehemalige Angestellte (VKA) die Entgeltgruppen 4 und 7 mit Tätigkeitsmerkmalen hinterlegt, sodass ab diesem Zeitpunkt für jede Entgeltgruppe die Zwischenschritte durchzuführen waren.
Höhergruppierung einer ehemaligen Angestellten im Januar 2017 von EG 6 nach EG 9b. Bei einer Höhergruppierung aus Stufe 3 (2.647,62 EUR) erfolgt zunächst gedanklich die Zuordnung zu EG 7 Stufe 3 (2.732,33 EUR), dann zu EG 8 Stufe 2 (2.744,42 EUR) und anschließend zu EG 9a Stufe 2 (2.896,81 EUR) zu EG 9b Stufe 2 (2.925,94 EUR).
Die Höhergruppierung von Beschäftigten, welche nach den Tätigkeitsmerkmalen des Sozial- und Erziehungsdienstes eingruppiert sind, erfolgte ebenfalls nach § 17 Abs. 4 TVöD. Bei einer Höhergruppierung über mehrere S-Entgeltgruppen wurde keine S-Entgeltgruppe ausgelassen, auch wenn die Eingruppierungsmerkmale nicht erfüllt waren. Hintergrund hierfür war, dass bei der Höhergruppierung im Sozial- und Erziehungsdienst keine Ausnahmeregelung in § 17 Abs. 4 TVöD bestand.