Zum 1.11.2009 haben die Tarifvertragsparteien für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst gesonderte Eingruppierungsbestimmungen (Anlage zu Abschn. VIII. Sonderregelungen [VKA], § 56 BT-V) und eine gesonderte Tabelle (Anlage C zu § 15 TVöD) geschaffen.
Die Beschäftigten wurden aus den Entgeltgruppen, denen sie bei Inkrafttreten des TVöD gem. Anlage 1 bzw. 3 zu § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA zugeordnet worden waren, nach den Bestimmungen des § 28a TVÜ-VKA einer S-Entgeltgruppe zugeordnet. Mit der Zuordnung hat sich die Entgeltgruppe und zum Teil auch die Stufe geändert.
§ 28a TVÜ-VKA regelt hierbei nur den Weg eines Wechsels aus einer Entgeltgruppe der Entgelttabelle nach Anlage A (TVöD) in eine S-Entgeltgruppe der S–Entgelttabelle nach Anlage C (TVöD-V). Für den Fall, dass ein Beschäftigter, welcher bisher Tätigkeiten im Sozial- und Erziehungsdienst wahrgenommen hatte, zukünftig Tätigkeiten im allgemeinen Verwaltungsdienst wahrnehmen soll, enthält der Tarifvertrag keine Regelung. Gleiches gilt für Beschäftigte, welche in eine der zum 1.1.2017 mit Inkrafttreten der Entgeltordnung (VKA) neu geschaffenen P-Entgeltgruppe eingruppiert sind und in den Verwaltungsdienst wechseln oder umgekehrt.
Es ist nicht beabsichtigt, hierzu tarifliche Regelungen zu treffen, da ein Wechsel nur in Einzelfällen eintreten dürfte.
Dazu, wie eine Rückabwicklung erfolgen soll, gibt es keine einheitliche Auffassung. Die nachfolgenden Ausführungen dienen der Orientierung bzw. sind als Hilfestellung zu verstehen.
3.7.5.1 Rückabwicklung mit Differenzierung nach Wertigkeit bis 28.2.2017
Nach einer Auffassung soll die Art der Rückabwicklung davon abhängig sein, ob die zukünftig wahrzunehmende Tätigkeit geringerwertig, gleichwertig oder höherwertig ist im Vergleich zwischen der S-Entgeltgruppe und der Entgeltgruppe des TVöD-V. Für eine Feststellung der Wertigkeit soll eine Zuordnung der S-Entgeltgruppen zu den Entgeltgruppen der Anlage A gem. der Zuordnungstabelle in § 1 Abs. 3 der Anlage zu § 56 VKA - Besondere Regelungen für beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst (= § 15 Abs. 2 Satz 3 TVöD-V) erfolgen.
3.7.5.1.1 Höhergruppierung
Bei einer Höhergruppierung findet § 17 Abs. 4 TVöD Anwendung. Danach werden Beschäftigte in der höheren Entgeltgruppe der Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Entgelt erhalten (ggf. wird ein Garantiebetrag gezahlt). Erfolgt die Höhergruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe, findet die Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 3 TVöD Anwendung. Es soll zunächst in der nächsthöheren Entgeltgruppe der neuen Tabelle diejenige Stufe ermittelt werden, in der mindestens das bisherige Entgelt erreicht ist und anschließend in jeder weiteren höheren Entgeltgruppe diejenige Stufe ermittelt werden, in der mindestens das Entgelt der vorherigen Stufe erreicht wird.
Einer Beschäftigten, welche bisher nach Entgeltgruppe 2 eingruppiert und der Stufe 3 zugeordnet ist, werden zum 1.4.2016 Tätigkeiten einer Erzieherin übertragen. Nach dem Anhang zu Anlage C zum TVöD ist sie in der Entgeltgruppe S 4 eingruppiert. Nach der Zuordnungstabelle (Anlage zu Abschn. VIII Sonderregelungen [VKA] § 56 § 1 Abs. 3) ist die Entgeltgruppe S 4 der Entgeltgruppe 5 der Anlage A zugeordnet.
Die Beschäftigte ist zunächst den S-Entgeltgruppen zuzuordnen. Nach § 1 Abs. 3 der Anlage § 56 BT-V entspricht die Entgeltgruppe 2 der S-Entgeltgruppe 2, sodass die Stufe der Entgeltgruppe 2 (Stufe 3) auch für die Stufenzuordnung in S-Entgeltgruppe maßgebend ist. Ausgehend von der Entgeltgruppe S 2 Stufe 3 werden die weiteren Schritte zur Höhergruppierung durchgeführt. Aus der S 2 Stufe 3 (2.246,34 EUR) erfolgt zunächst die Zuordnung in S 3 Stufe 2 (2.420,06 EUR) und anschließend in S 4 Stufe 2 (2.571,91 EUR).
Erfolgt die Übertragung der Tätigkeit nur vorübergehend, soll die Feststellung der Höherwertigkeit entsprechend den obigen Ausführungen erfolgen. Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 8 bzw. S 2 bis S 8 erhalten bis zum 28.2.2018 eine Zulage i. H. v. 4,5 % ihres Tabellenentgelts (§ 14 Abs. 3 Satz 2 TVöD i. d. F. bis 28.2.2018).
Seit 1.3.2018 wird auch für die v.g. Entgeltgruppen der Unterschiedsbetrag zur höheren Entgeltgruppe gewährt. Da die Zulage nach § 14 TVöD jeden Monat neu zu berechnen ist, ist eine entsprechende Anpassung vorzunehmen (siehe hierzu auch Ziff. 6.3 zu § 14 TVöD).
Beschäftigte der Entgeltgruppen 9a bis 14 bzw. S 9a bis S 18 erhalten den Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen Entgelt und dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung ergeben hätte (§ 14 Abs. 3 Satz 1 TVöD). In diesen Fällen hat eine fiktive Höhergruppierung zu erfolgen; der Unterschiedsbetrag wird dann als persönliche Zulage gezahlt.
3.7.5.1.2 Gleichwertigkeit der Entgeltgruppen
Ergibt sich nach der Zuordnungstabelle eine Gleichwertigkeit der Entgeltgruppen, sollen die Beschäftigten in der neuen Entgeltgruppe der bisher (nach der S-Entgelttabelle) erreichten Stufe zugeordnet werden.
Das neue Tabellenentgelt kann unter dem bisherigen Tabellenentgelt liegen. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall erwägen, den Beschäftigten in der neuen Entgeltgruppe und Stufe eine Besitzstandszulage in Höhe...