Bei einer Höhergruppierung findet § 17 Abs. 4 TVöD Anwendung. Danach werden Beschäftigte in der höheren Entgeltgruppe der Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Entgelt erhalten (ggf. wird ein Garantiebetrag gezahlt). Erfolgt die Höhergruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe, findet die Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 3 TVöD Anwendung. Es soll zunächst in der nächsthöheren Entgeltgruppe der neuen Tabelle diejenige Stufe ermittelt werden, in der mindestens das bisherige Entgelt erreicht ist und anschließend in jeder weiteren höheren Entgeltgruppe diejenige Stufe ermittelt werden, in der mindestens das Entgelt der vorherigen Stufe erreicht wird.
Einer Beschäftigten, welche bisher nach Entgeltgruppe 2 eingruppiert und der Stufe 3 zugeordnet ist, werden zum 1.4.2016 Tätigkeiten einer Erzieherin übertragen. Nach dem Anhang zu Anlage C zum TVöD ist sie in der Entgeltgruppe S 4 eingruppiert. Nach der Zuordnungstabelle (Anlage zu Abschn. VIII Sonderregelungen [VKA] § 56 § 1 Abs. 3) ist die Entgeltgruppe S 4 der Entgeltgruppe 5 der Anlage A zugeordnet.
Die Beschäftigte ist zunächst den S-Entgeltgruppen zuzuordnen. Nach § 1 Abs. 3 der Anlage § 56 BT-V entspricht die Entgeltgruppe 2 der S-Entgeltgruppe 2, sodass die Stufe der Entgeltgruppe 2 (Stufe 3) auch für die Stufenzuordnung in S-Entgeltgruppe maßgebend ist. Ausgehend von der Entgeltgruppe S 2 Stufe 3 werden die weiteren Schritte zur Höhergruppierung durchgeführt. Aus der S 2 Stufe 3 (2.246,34 EUR) erfolgt zunächst die Zuordnung in S 3 Stufe 2 (2.420,06 EUR) und anschließend in S 4 Stufe 2 (2.571,91 EUR).
Erfolgt die Übertragung der Tätigkeit nur vorübergehend, soll die Feststellung der Höherwertigkeit entsprechend den obigen Ausführungen erfolgen. Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 8 bzw. S 2 bis S 8 erhalten bis zum 28.2.2018 eine Zulage i. H. v. 4,5 % ihres Tabellenentgelts (§ 14 Abs. 3 Satz 2 TVöD i. d. F. bis 28.2.2018).
Seit 1.3.2018 wird auch für die v.g. Entgeltgruppen der Unterschiedsbetrag zur höheren Entgeltgruppe gewährt. Da die Zulage nach § 14 TVöD jeden Monat neu zu berechnen ist, ist eine entsprechende Anpassung vorzunehmen (siehe hierzu auch Ziff. 6.3 zu § 14 TVöD).
Beschäftigte der Entgeltgruppen 9a bis 14 bzw. S 9a bis S 18 erhalten den Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen Entgelt und dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung ergeben hätte (§ 14 Abs. 3 Satz 1 TVöD). In diesen Fällen hat eine fiktive Höhergruppierung zu erfolgen; der Unterschiedsbetrag wird dann als persönliche Zulage gezahlt.